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BGH Entscheidung vom 08.06.1962 – 4 StR 133/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2149 020

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Maschinenarbeiter Wolfgang K «u aus Lg

‚ geboren an EEE 1936 in Hgg ‚„ zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fahrlässiger Tötung u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juni 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr, Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. am als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeam:ier der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 18. Januar 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die seit dem 19. Januar 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Grünäe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen Unfallflucht in einem besonders schweren Falle in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Stwaßenverkehrsgefährdung, unbefugter Benutzung eines Xraftfahrzeugs und Fahren ohne Führerschein zu einer Gesamtstrafe vondrei Jahren und einem Monat Gefäüngnis verurteilt. Außerdem hat es der Verwaltungsbehörde für immer untersagt, dem Angeklagten eine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der Angeklagte hat das Urteil mit einer Verfahrensrüge und mit der Sachrüge angefochten, Obwohl er die Aufhebung des Urteils im ganzen beantragt hat, richtet sich die Revision nicht gegen die Verurteilung wegen Diebstahls (Ziffer 4 der Revisionsbegründung). Insoweit ist daher der Schuldspruch rechtskräftig. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

I.

Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Taeinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeugs, Fahren ohne Fahrerlaubnis und Unfallflucht in einem besonders schweren Falle läßt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

»

Ihr liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am Vormittag des 2. Dezember 1961 besuchte der Angeklagte in Borken verschiedene Gastwirtschaften und sprach erheblich dem Alkohol zu, so daß er sich gegen 14 Uhr stark angetrunken fühlte. Nachdem er bei einem anschließenden

Bummei aus einem abgestellten Personenkraftwagen die Zündschlüssel entwendet hatte — deshalb hat ihn die Strafkammer wegen Diebstahls bestraft -— , fuhr er gegen 16 Uhr zusammen mit einem früheren Schülkaneraden namens Ge nach Vreden, wo c im Auftrag seines Arbeitgebers einen Zigarettenautomaten instandsetzen sollte. während dieser Arbeit entschloß sich der Angeklagte, mit dem von Tg gefahrenen Opel-Olympia-Kombiwagen seines Arbeitgebers eine Spritztour zu unternehmen. Zu diesem Zweck entnahn er GB anteltasche heimlich die Autoschlüssel und führ ohne ‘lissen TB mit üessen Kraftwagen davon, ohne eine Fahrerlaubnis zu besitzen. Obwohl er infolge des vorausgegangenen Alkoholgenusses fanruntüchtig war, fuhr er mit einer Geschwindigkeit von meist 100 km/std zunächst nach Bocholt und von da nach Borken. Kurz hinter Bocholt schaltete er wegen der eingebrochenen Dämmerung die Scheinwerfer an. Trotz Dunkelheit und regenglatter Straße behielt er seine Geschwindigkeit von 100 und mehr km/std bei. Er verringerte sie auch hinter dem Ortseingangsschild von Borken nur unwesentlich. Etwa in Höhe der Einmündung der Straße "An der Steingrube" setzte er, nachdem er mehrfach auf- und abgeblendet hatte, zum Überholen eines anderen Personenkraftwagens an, indem er mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 bis 85 km/std auf die linke Fahrbahnseite überwechselte. Die Asphaltdecke der Fahrbahn ist dort 6 m breit. Sie geht auf der (in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen) linken Straßenseite ohne Bordstein in einen Grünstreifen über, der etwa 50 bis 80 cm vom Fahrbahnrand entfernt mit Bäumen bepflanzt ist, hinter denen sich ein 3,5 m breiter Gehweg hinzieht. Vor dieser Baumreihe, aber noch auf dem Grünstreifen am Rande der Fahrbahn, stand oder gingteim Herankomnmen des Angeklagten in Richtung Bocholt - also dem Angeklagten entgegen —- der Kreisver-

e

waltungsangestellte Do 5 Er wurde von dem linken Scheinwerfer des von dem Angeklagten gesteuerten Kraftwagens erfaßt, auf die Motorhaube des Wagens geschleudert, stieß mit der linken Schädelhälfte durch die linke Kante der gebogenen “windschutzscheibe und prallte dann gegen den linken Rahmen dieser Scheibe. Dabei wurde ihm die linke Schädeldecke gespalten; sein Körper rutschte sodann an der linken Wagenseite entlang und wurde auf den linken Gehweg geschleudert. rg war sofort tot. Der Angeklagte fuhr nach dem Zusammenstoß mit unverminderter Geschwindigkeit weiter. Anschließend stellte er den Wagen zunächst in der Nähe des Bahnhofs in Borken und später am Bahnhof Marbeck-Heiden ab, um mit dem Zug weiterzufahren. Bald darauf wurde er festgenommen.

Il.

1, In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision, daß äie Hauptvernandlung ohne sachlichen Grund nicht im Gerichtssaal, sondern im großen Rathaussaal der Stadt Borken abgehalten worden sei. Dadurch sei ein "Fluidum" erzeugt worden, das möglicherweise das Gericht an der freien Beweiswürdigung und gerechten Urteilsfindung gehindert habe. Der Fall sei vergleichbar mit einer Hauptverhandlung, die unter starker Anteilnahme der Bevölkerung auf einem öffentiichen Platz veranstaltet

würde.

Die Rüge ist unbegründet, falls sie überhaupt zulässig ist. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer wurde die Hauptverhandlung in Borken abgehelten, weil während derselben sowohl die in der Stadt Borken gelegene Unfallstelle als auch der von dem Angeklagten bei der Tat gesteuerte, in Bochum sicherge-

stellte Kraftwagen im Beisein aller Verfahrensbeteiligten sowie der Sachverständigen und Zeugen besichtigt werden sollten und auch besichtigt wurden. Als Sitzungssaal wurde der große Rathaussaal benutzt, weil der einzige Sitzungssaal des Amtsgerichts von Borken für eine Verhandlung des Schöffengerichts benötigt wurde und

weil der kleine Rathaussaal nicht alle zur Hauptverhandlung zugezogenen Personen aufnehmen konnte. Der Verhandlung wohnten etwa 30 bis 40 Zuhörer bei; die Sitzplätze des Saales waren nur zum Teil besetzt. Während der Hauptverhandlung herrschten Ruhe und Ordnung. Angeklagter und Verteidiger hatten ihre Plätze so, daß sie sowohl der Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen sehr gut folgen als auch sich ungehindert untereinander verständigen konnten. Weder der Angeklagte noch der Verteidiger haben dem Kammervorsitzenden in der Hauptverhandlung zu erkennen gegeben, daß sie sich in der Verteidigung behindert

fühlten.

Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Angeklagte oder der Verteidiger in seinem Recht auf ein unbeeinflußtes Verfahren beeinträchtigt fühlen konnte. Bei der YWahl.des Sitzungssaals durfte und mußte der Vorsitzende auch für die Wahrung der Öffentlichkeit der Verhandlung durch Zulassung von Zuhörern

sorgen.

2. Mit der Sachrüge wendet sich die Revision dagegen, daß das Landgericht den Angeklagten der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung für schuldig befunden und einen schweren Fall der Unfallflucht (§ 142 Abs, 3 StGB) angenommen hat; jedoch

zu Unrecht.

a) Zum Vorwurf der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) vermißt die Revision Feststellungen über Fahrfehler des Anseklagten, die für den Tod des gun ursächlich waren. Daß der Angeklagte mit einer im innerstädtischen Verkehr verbotenen Geschwindigkeit gefahren sei, So macht die Revision geltend, reiche allein nicht aus, ihn der fahrlässigen Tötung für überführt zu erachten. Nach seiner unwiderlegten Einlassurg habe der Angeklagte den von ihm befahrenen Straßenraum sorgfältig beobachtet, aber kein Iebewesen vor sich auf der Fahrbahn gesehen. Der Unfall könne nur darauf zurückgeführt werden, daß der Fußgänger unvorsichtig und ohne Rücksicht auf den nahenden Personenkraftwagen des Angeklagten die Fahrbahn pbetreten habe. Bei einer solchen Verkehrswiärigkeit aber hätte nach der Ansicht der Revision auch ein mit zulässiger Geschwindigkeit fahrender Kraftfahrzeugführer den Zusammenstoß nicht vermeiden können.

Mit diesem Vorbringen setzt sich die Revision in „Widerspruch zu den Feststellungen des Landgerichts. Danach stand oder ging N] "noch auf dem Grünstreifen" am Rande der’ Pahrbahnn, als er von dem “agen des Angeklagten erfaßt wurde. Die Strafkammer hat das rechtsirrtumstrei aus der Art der Verletzungen des N sorie daraus geschlossen, daß der Angeklagte den Fußgänger im Lichte der zeitweilig aufgeblendeten Scheinwerfer nicht erblickt hat. Zwar schlösse diese letzte Erwägung nicht aus, daß N erst im letzten Augenblick vor dem Herankommen des Angeklagten die Fahrbahn betrat, als dieser nur mit Abblendlicht fuhr. Ein solches Verhalten wäre jedoch wegen des Nahens zweier Kraftvagen so unvernünftig gewesen, daß es nur als entfernte Möglichkeit in Betracht kam. Sie schied das Landgericht ersichtlich als höchst unwahrscheinlich aus.

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung legt die Strafkammer dem Angeklagten zur Last, daß er bei schlechter Sicht mit weit überhöhter Geschwindigkeit einen anderen Personenkraftwagen überholte und dabei auf der 6 m breiten Straße "zwangsweise an die linke Straßenkante geriet", obwonl er sich sagen mußte, daß dort Fußgänger stehen könnten, äie die Straße überqueren wollten und bis an den Straßenrand getreten seien, um den Verkehr zu beobachten (S. 14 UA); und: Der Angeklagte mußte damit rechnen,daß er die Fußgänger wegen der schechten Sicht nicht rechtzeitig erkennen konnte (S. 15 UA). Danach hat das Landgericht die für den Tod des ) ursächliche Fahrlässigkeit des Angeklagten einmal darin gesehen, daß er beim Überholen zu_ nahe an den die asphaltierte Fahrbahn tbegrenzenden Grünstreifen heran-, wenn nicht gar auf diesen gefahren ist, zum anderen darin, daß er eine Geschwindigkeit einhielt, die ihm eine ausreichende Beobachtung des vorausliegenden Fahrbahnbereichs und ein rechtzeitiges Anhalten vor einem erkannten Hinternis unmöglich machte. Das ist rechtlich. bedenkenfrei. Daß der Angeklagte übrigens auch die ihm bei seiner Fahrweise nur noch beschränkt mögliche Beobachtung der Fahrbahn gröblich vernachlässigt hat, ergibt sich aus seiner eigenen Einlassung, er habe während des Überholens nach rechts gesehen, um festzustellen, ob sich in dem eingeholten Personenkraftwagen ein Bekannter befinde (S. 9 UA).

b) Gegen den Schuldvorwurf der fahrlässigen Stra-Benverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit (§§ 315 a Abs. 1 Nr, 2, 316 Abs. 2 StGEB) wendet die Revision ein, angesichts des dem Unfall vorausgegangenen Fahrverhaltens des Angeklagten, das an dessen Fahrkunst besonders

hohe Anforderungen gestellt habe, sei die bei den Angeklagten festgestellte Blutalkoholkonzentration kein ausreichender Beweis dafür, daß er durch Trunkenheit am Steuer den Verkehr gefährdet habe; davon könnte nur Gann "die Rede sein", wenn die Fahrweise des Angeklagten in ganz bestimmter Weise zu beanstanden wäre.

Diese Rüge ist unbegründet. Das Landgericht entnahm der "risikofreudigen, kritik- und hemmungslosen Fahrweise" des Angeklagten, dessen Blutalkoholgehalt zur Tatzeit mindenstens 1,26 %o betrug (S. 12 UA), daß er auf Grund des vorausgegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war (S. 12/13 UA). Das ist rechtlich ebensowenig zu beanstanden wie die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte durch seine "hemmungs- und rücksichtslose Fahrweise" den dann getöteten Tg in unmittelbare Lebensgefahr gebracht, also eine Gemeingefahr herbeigeführt hat (8.. 44 VA). Daß die Strafkammer den Angeklagten nur der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung für überführt erachtet hat, obwohl es überzeugt war, er sei sich seiner Fahruntüchtigkeit bewußt gewesen (S, 13 UA), beschwert ihn nicht.

c) Schließlich wird auchder Schuldspruch wegen Verkehrsunfa)ltlucht durch die Feststellungen getragen. Die Revision wendet sich insoweit selbst nur gegen die Annahme eines besonders schweren Falles. Sie meint, ein solcher liege nur dann vor, wenn der Täter im vollen Bewußtsein der Schwere des Unfalls das Verkehrsopfer seinem Schicksal überläßt und dieses daher einen weiteren Schaden erleidet, der bei sofortiger Hilfe hätte abgewendet werden können. Dieser Fall sei hier nicht gegeben, weil der Angeklagte niemanden erblickt habe, den er angefahren haben könnte, und weil er deshalb zunächst nicht daran gedacht habe, einen Menschen angefahren zu haben.

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Das ist feststellungswidrig. Das Landgericht war vor allem auf Grund der erheklichen Beschädigungen des Unfallwagens und des aus ihnen zu folgernden starken Anpralls davon überzeugt, daß sich dem Angeklagten schon im Unfallzeitpunkt die Vermutung aufdrängen mußte und aufgedrängt hat, einen Menschen - nicht nur ein Tier - angefahren zu haben (S.11,15,16 UA). Die Verurteilung wegen eines besonders schweren Falls der Unfallflucht hat die Strafkammer mit dem ungewöhnlichen Maß von Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit begründet, das der Angeklagte durch seine "zielstrebige und kaltblütige Flucht" nach der Verursachung eines schweren Verkehrsunfalls, aber auch schon durch das dem Unfall vorausgegangene Verhalten (heimliches Entführen des Kraftwagens, Fahren ohne Fahrerlaubnis und ohne genügende Fahrübung, unverantwortliches "Jagen" über die Lanästraßen) bewiesen hat (S. 15, 16 UA). Das ist rechtsbedenkenfrei. Daß iD durch den Zusammenstoß solort getötet wurde, ihm also nicht mehr hätte geholfen werden können, steht der Annahme des § 142 Abs. 3 StGB nicht entgegen.

Nicht vereinbar mit der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Annahme von Tateinheit zwischen den Verkehrsvergehen und der Unfallflucht (BGH VRS 21,

341, 343, 422, 423 £; 22, 121, 124; ferner 4 StR 463/60 vom 2. Dezember 1960, angeführt in DAR 1961, 77 unter XIII mit weiteren Fundstellen). Dadurch ist der Angeklagte aber nicht beschwert, ’ dA) Der Strafausspruch einschließlich der Verhängung einer Sperrfrist auf Lebenszeit (§ 42 m Abs. 3 StGB) und die ihm zugrunde liegenden Erwägungen sind

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aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, von der Re-

vision übrigens auch nicht angegriffen.

Krumme Sauer Martin Lang-Hinrichsen Flitner