Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 06.06.1962 – 2 StR 200/62

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

2 5tR_200/62 2159 082.

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Mechaniker Rudolf Heinz FEW, ohne festen Wohnsitz,

zuletzt wohnhaft gewesen in SER, zeboren an u 1931 in Ki in Strafhaft in anderer Sache,

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R.u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WW in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. MW pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter m

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau am Main vom 8. Februar 1962 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründes

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahis im Rückfall in zwei Fällen, wegen schweren Diebstahls im Rückfall fin zwei Fällen und wegen eines einfachen Diebstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrale von vier Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt; außerdem hat sie Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

zT de

1.) Die Revision findet einen Verstoß gegen § 261 StPO darin, daß das Urteil nicht eindeutig erkennen lasse, ob die Strafkammer die Behauptung des Angeklagten, er sei von der Dirne Angelika Weg erpreßt worden, für erwiesen ansieht. Die Rüge ist unbegründet. Es ist zwar richtig, daß die Darstellung, der Angeklagte "will von der Prostituier-

n je

er

Be

EEE RT Ta AT Tr

- 3 -

ten mehrfach erpreßt worden sein", sie "soll" ihn aufgefordert haben, mit ihr als Zuhälter durch Norddeutschland

zu ziehen, den Eindruck erweckt, die Strafkammer lasse die

Richtigkeit seiner Einlassung dahingestellt. Ihren späteren Ausführungen, "es mag zwar sein, daß ihn diese in erpresserischer Weise über einige Zeit von einer geregelten Arbeit abgehaiten hat", ist jedoch zu entnehmen, daß sie die Behauptung des Angeklagten als wahr unterstellt und der Urteilsfindung zugrunde gelegt hat.

2.) Fehl geht die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, indem sie die Umstände der Trennung des Angeklagten von der Wolf und deren Bedeutung nicht geklärt habe. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte sich selbst dahin eingelassen, daß er sich von Angelika | trennte, als er wieder in dem Besitz seiner Arbeitspapiere war. Damit ist die Folgerung der Strafkammer gerechtfertigt, von diesen Zeitpunkt an sei eine Erpressung durch die WB entfallen. Zu einer weiteren Aufklärung bestand keine Veranlassung. Die Revision, die von einem anderen Sachverhalt ausgeht als das Urteil feststellt, benennt zuden auch nicht die Beweismittel, deren Benutzung sich hätte aufdrängen müssen (BGHSt 2, 168).

3.) Aus demselben Grunde ist die Rüge unbeachtlich, die Strafkammer hätte klären müssen, aus welchen Umständen der Angeklagte schon beim Kennenlernen der WB wußte, sie sei eine Dirne; denn auch hier benennt die Revision nicht die Beweismittel. Im übrigen schließt die Feststellung, der Angeklagtt habe "eine Prostiuierte kennengelernt", nicht aus, daß er % erst bei näherem Kennenlernen erfuhr, Angelika Ygg@zge_he der Unzucht nach. Auch in diesem Falle ist die Folgerung möglich, statt die Arbeit aufzunchmen und das für ihn bestimmte Zimmer zu beziehen, habe er den Umgang mit einer Dirne vorg®- zogen.

4.) Die Beanstandung, die Strafkammer hätte die Beziehungen des Angeklagten zu seiner Mutter näher untersuchen müssen, begründet die Revision mit der Behauptung, die Feststellungen des Tatrichters seien unvollständig. Hierauf kann dic Rüge jedoch nicht gestützt werden; denn diese Begründung enthält nur einen unzulässigen Angriff gegen die Feststellungen und Beweiswürdigung des Tatrichters.

5.) Der Verteidiger hatte für den Fall, daß das Gericht nicht von einer Sicherungsverwahrung absehen wolle, die Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens hinsichtlich der kriminalbiologischen und sozialen Prognose beantras;t. Die Strafkammer hat den Antrag zulässigerweise in den Urteilsgründen beschieden und abgelehnt. Die Revision hält die Ablehnung für fehlerhaft, da das Gutachten des vernommenen Sachverständigen von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe und Widersprüche enthalte. Dies trifft jedoch nicht zu. Daß der Sachverständige auch bei Annahme einer Zwangssituation des Angeklagten dessen Hang zum Verbrechen bejahte, ist kein Grund, der zur Anhörung eines weiteren Sachverständigen nötigte.

Die Revision meint schließlich, der Hinweis des Sachverständigen auf das schlechte Verhalten des Angeklagten in der Strafanstalt sei nicht damit vereinbar, daß dieser unter Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrestes von a3l%lagsn Zuchthaus bedingt entlassen wurde, Indessen ergibt sich aus den Akten, daß gegen den Angeklagten wegen später aufgedeckter strafbarer Handlungen in der Strafanstalt Anklage erhoben ist. Der Sachverständige mag zwar früher in Schreiben der Hoffnung Ausdruck gegeben haben, der Angeklagte werde sich bessern; dies schließt aber nicht aus, daß er aufgrund der jetzigen

Untersuchung zu einer anderen Beurteilung gekommen ist. Besondere Umstände, die die Strafkammer zur Beiziehung eines weiteren Gutachtens von Amts wegen nötigten,

sind entgegen dem Vorbringen der Revision nicht ersichtlich.

II. Sachbegchwerde

1.) Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe durch die Wegnahme eines Damenfahrrades und der amerikanischen Jacke sich eines Diebstahis schuldig gemacht, ist bedenkenfrei, Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß die Strafkammer ihre Folgerung, der Angeklagte habe das Fahrrad nicht lediglich benutzen, sondern sich zueignen wollen, als die einzig mögliche und daher als zwingend angesehen hat. Die Revision will hier unzulässigerweise anstelle der Beweiswürdigung des Tatrichters ihre eigene setzen.

2.) Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Falle 5 liegen neben der Sache; denn sie gehen von einem anderen Sachverhalt aus, als „die Strafkammer festgestellt hat.

3.) Die Rückfallvoraussetzungen sind zutreffend dargetan. Entgegen dem Vorbringen der Revision hat die Strafkammer den Angeklagten aufgrund der Gesamtwürdigung seiner Fersönlichkeiten und seiner Taten rechtlich zutreffend als Gevohnheitsverbrecher gekennzeichnet. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß er zeitweilig von Angelika vBin erpresserischer Weise von der Arbeit abgehalten wurde. Die

"en mnssnssiäisern. A. _. ...... - u.

Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung sind rechtlich einwandfrei dargetan.

Baldus Dotterweich Kirchhof Nayr Henning