Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 05.06.1962 – 5 StR 193/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
nee 5 StR 193/62
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Bergmann Werner Pr (EEE ,
ohne festen Tohnsitz,
geboren an 13:2 ir zu
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Straßenraubes
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.Juni 1962, an der teilgenommen habenı
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte (> als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 16.Februar 1962 nebst den Feststellungen aufgehoben, soweit es seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anorädnet.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die nach dem 16.Februar 1962 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
- 3.
Gründe§
Der Schuldspruch und die Zuchthausstrafe, gegen die sich nur die allgemeine Sachrüge richtet, werden von den Feststellungen getragen.
Die Revision greift jedoch mit Erfolg die Anordnung über die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt an.
Zur Milderung des Strafrahmens nach den §§ 51 Abs.2, 44 StGB genügt es zwar, wenn sich nicht ausschließen läßt, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat erheblich vermindert war; denn es handelt sich insoweit um eine Entscheidung zu seinen Gunsten. Das trifft aber nicht für Maßregeln der Sicherung und Besserung zu. Sie dürfen nur angeordnet werden, wenn feststeht, daß ihre gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wie die Revision mit Recht geltend macht, läßt sich dem angefochtenen Urteil nicht mit genügender Sicherheit entnehmen, daß das Hemmungsvermögen des Angeklagten bei dem Raubüberfall erheblich vermindert gewesen sei. In den Urteilsgründen steht, dies könne "von keinem der dazu gehörten Sachverständigen ausgeschlossen werden" (UA S.10). Dasselbe wird einige Zeilen später über den Sachverständigen Kather noch einmal besonders gesagt. Dazwischen gibt das Landgericht kurz eine eigene Stellungnahme, die sich dem Gutachten des Sachverständigen Dr.Lechleitner anschließt (UA S.10). Sie ist jedoch unklar. Ihr Wortlaut hat nach seinem Zusammenhange mit dem Schluß des vorhergehenden Absatzes (UA S.9/10) nur die Bedeutung, der
Sachverständige Dr.Lechleitner habe mit überzeugenden Gründen dargetan, daß sich eine vurminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auch diesmal nicht ausschließen lasse. Sollte die Strafkammer etwas anderes meinen, so kommt das weder hier noch an sonstigen Stellen des Urteils deutlich genug zum Ausdruck.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt muß daher mit den ihr zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden. Die Zuchthausstrafe bleibt jedoch bestehen. Denn sie ist von keinem Mangel zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt.
Die Bundesanwaltschaft hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen.
Es hat bisher den Anschein. daß sich die beiden Sachverständigen über den ärztlichen Befund im wesentlichen einig und hauptsächlich darüber verschiedener Ansicht sind, ob er die Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB erfüllt, ob insbesondere die geistig-seelischen Besonderheiten des Angeklagten "krankhaft" im Sinne dieser Bestimmung sind und ob seine Hemmungsfähigkeit dadurch "erheblich" vermindert war. Das sind Rechtsfragen. Ihre Entscheidung liegt dem Gericht ob und muß so begründet werden, daß das Revisionsgericht sie nachprüfen kann (vgl. BGHSt 7,238). Der Senat pflegt dabei besonderen Wert auf die Beschaffenheit der Tat zu legen. Im vorliegenden Falle kann es außerdem besonders
darauf ankommen, welchen Grad der Schwachsinn des Angeklagten hat. Für einen nur leicht schwachsinnigen Psychopathen könnten im wesentlichen die Grundsätze gelten, die der Senat in seiner Entscheidung NJW 1958,
212318 aufgestellt hat.
Sarstedt Ko’fka Siemer
Dr. Börker Kersting