Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 05.06.1962 – 1 StR 115/62

1. Strafsenat

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2189 049

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen 1. den kaufmännischen Angestellten Josef Arge aus S ‚ gcboren an EEE in DD

2, die Haus- und Ges aus D 1920,

chäftsfrau Mathilde PB zseborcne GER :07: geboren an

zegen Untreue u.2.

fat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1962, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender;

Bundesrichter Dr. Willns Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mai

Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ERBE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revisionen der Angeklagten Be und Frau PB zesen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 15. Dezember 1961 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten Bug wegen Untrceuc, dic Angeklagte Frau PB wegen Bcihilfe hierzu verurteilt. BB der voll geständig ist, wendet sich nur gegen das Strafmaß. Frau Pg@W@ficht das Urteil in vollem Umfang an. Beide Revisionen sind unbegründet.

I. Frau PB

1. Die etwaige Behauptung der Revision, Frau ZB sei in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht zeitweise nicht verhandlungsfähig gewesen, wird durch ihre eigene in der Sitzungsniederschrift beurkundete Erklärung und das von ihr überreichte ärztliche Zeugnis widerlegt.

2. Bei der Aufklärungsrüge und der an sie anschließenden sachlichrechtlichen Beanstandung geht die Beschwerdeführerin von der irrigen;Annahme aus, als fände das Landgericht sie der Beihilfe zur Untreuc erst von dem Zeitpunkt an schuldig, in dem sie erkannte, daß Begewisse Rechnungsbeträge, die sie an ihn persönlich bezahlte, möglicherweise seiner Firma veruntreute., Nach der zutreffenden Auffassung des Landgerichts leistete jedoch Frau PB dem Mitangeklagten | schon von Anfang an zur Untreue !Hilfe, nämlich dadurch, daß sie es ihm durch Bezahlung der Rechnungen an ihn selbst - statt an die von ihm vertretene Firma WEEB- ermöglichte, die betreffenden Geschäfte und die ihr dabei, wie sie wußte, pflichtwidrig gewährten Preisnachlässe vor den Inhabern der Firma “EB zu verheimlichen. Deshalb bezieht das Urteil den Umfang ihrer Schuld mit Recht auf die Vorteile aus allen diesen Geschäften. Daß es sie auf mindestens 5.000%-- DM bemißt,

jedoch Einzelbeträge nur in einer Summe von 2.236,52 DM enführt, enthält entgegen der Meinung der Revision keine (durch die vermißte Aufklärung zu füllende) Lücke und auch keinen Widerspruch. Zu der erwähnten Summe treten noch weitere; der Höhe nach nicht feststehende Beträge aus den Rechnungen Nr. 5, 6 und 13. Ferner ist es nicht die Ansicht der Strafkammer, daß Frau PB nur die im Urteil einzeln aufgeführten Preisvorteile gezogen habe. Das Landgericht meint vielmehr, ihr seien aus dem Unterschied zwischen der Summe der ordnungsmäßig, ohne Preisnachlaß, errechneten: Verkaufspreise von rund 47.000.-- DM und den tatsächlich berechneten, an Burg gezahlten und von diesem veruntreuten Beträgen (rund 21.000.-- DM} Breisvergünstigungen von mindestens 5.000.-- DM zugeflossen. Das !:spricht es zwar nicht ausdrücklich aus. Das Urteil will aber so verstanden sein. Da es sich dabei auf eine Schätzung des Mitangeklagten PEEB stützen kann, Frau PB seine Einlassung zuletzt nicht mehr bestritten hat, und schon die festgestellten Einzelbeträge eine beträchtliche Summe ergeben, war die Strafkammer nicht genötigt, den auf 5.000.-—- DM geschätzten Preisvorteil bis ins letzte aufzuschlüsseln. Die Aufklärungsrüge ist daher unbegründet.

Daß ein Sachverständiger über kaufmännische Gepflogenheiten allgemciner Art habe vernommen werden müssen, enthält mangels Angabe eines genauen Beweisgegenstandes keine verfahrensrechtlich zulässige Beanstandung.

5. Sachlichrechtlich 1äßt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. In dem festgestellten Sachverhalt sind alle Merkmale der Untreuetat der Angeklagten enthalten, Die Feststellungen sind frei von Widerspruch. Sie verstoßen gegen keinen allgemeinen Erfahrungssatz. Neue Tatsachen können

ihnen nicht entgegenscosotzt" werden. Eine bloß andere Beweiswürdigung ist unzulässig (§ 337 StPO).

Entgegen der Ansicht der Revision ist der Schaden, den die beiden Angeklagten durch ihr Verhalten der Firma MB: ufüsten, nicht dadurch ausgeglichen, daß das Kaufhaus PB jener Firma für den vollen Kaufpreis haftet. Eine solche Ersatzforderung ist, falls sic besteht, dem Vermögensstück, für das sie eintritt, in aller Regel nicht gleichwertig. Sie var Zudem .. der Firma MB verheimlicht worden und konnte daher von ihr nicht alsbald geltend gemacht werden. Überdies ist sie, wie der Revisionsschrift vom 23. Februar 1962 zu entnehmen ist, von der Firma P@@B trotz behaupteter Leistungsfähigkeit bis heute nicht bezahlt, sondern Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen.

Die Strafzumessung ist ebenfalls einwandfrei.

IT. rg

Die Strafkammer hat es dem Angeklagten straferschwerend angerechnet, daß er keiner einmaligen Versuchung erlag, Sondern sich über einen längeren Zeitraum ungetreu verhielt. Die Zeitangabe des Urteils von 2 3/4 Jahren ist zwar irrig, aber auch ohne die landgerichtliche Berichtigung auf 1 3/4 Jahre als bloßer Rechen- oder Schreibfehler kenntlich und daher dem Urteil sachlich unschädlich.

Im übrigen sucht die Revision die Strafzumessung des Landgerichts bloß durch eigene andere Erwägungen zu ersetzen. Rechtsfehler zeigt sie nicht auf, auch nicht durch den von ihr angestellten Strafenvergleich, Der Tatrichter hat die Strafe vielmehr rechtlich richtig jedem Angeklagten nach

sciner Schuld zugemessen. Es ist bezeichnend, daß beide meinen, im Verhältnis zum anderen zu streng bestraft worden zu sein.

Hiernach sind beide Rechtsmittel zu verwerfen.,

Dr. Geier Willms Hübner

Mai Sanders