Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 01.06.1962 – 4 StR 95/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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_95/62 2149 022
Im Namen des volkes
In der Strafsache gegen
den Invaliden Heinric S gm zu: gu. dort geboren am «> 1898,
wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr.Flitner Bundesrichter Börtzler
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.0r
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkunasbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 19.Januar 1962 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist ausweislich des in der Hauptverhandlung verkündeten Urteilsspruchs und der danit übereinstimmenden Urteilsgründe wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg haben,
Soweit die Revision begründet worden ist, erschöpft sie sich in einem in der Revisionsinstanz unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die weder einen Verstoß gegen Denkgesetze noch Erfahrungswiärigkeiten erkennen läßt. Sie ist insoweit unbeachtlich.
.l. Der Schuldspruch enthält keinen Nachteil für Gen Angeklagten. Das das Landgericht keine vollendete Verleitung des Kindes zur Unzucht angenommen hat, beschwert den Täter jedenfalls nicht (vgl. BGHSt 15, 118, 122; 1, 168, 173; 288, 291).
2. Auch die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. In den Urteilsgründen erwähnt der Tatrichter die Vorschrift des § 44 StGB allerdings nur im Rahmen der rechtlichen Würdigung; doch. ist dem Zusammenhang der Gründe eindeutig zu entnehmen, daß er sich der Möglichkeit, den Strafranmen des § 176 Abs. 2 StGB unterschreiten zu können, bei der Strafzumessung bewußt war. Die Strafkamnmer hat nänlich, im Anschluß an die Begründung mildernder Umstände hervorgehoben, aufgrund der einschlägigen Vorstrafe des Angeklagten könne die Bestrafung nicht
allzu gering ausfallen. Damit hat sie zu erkennen gegeben, daß sie im Hinblick auf die Täterpersönlichkeit bewußt von einer weiteren Strafmilderung wegen Versuchs abgesehen und die für das vollendete Verbrechen bei Zubilligung mildernder Unstände zulässige Mindeststrafe als schuldangemessen für die versuchte Tat erachtet hat,
Nach alledem war die Revision als unbegründet zu verwerfen,
Krumme Sauer Martin Flitner Börtzler