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BGH Entscheidung vom 01.06.1962 – 4 StR 58/62

4. Strafsenat

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2149 024

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Erich Matthias K m aus 7 | (Belgien), dort geboren am | 1939,

wegen fahrlässiger Tötung u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. GE in der Verhandlunss Oberstaatsanwalt Dr.Dr. GB ::: der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 27. Oktober 1961 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesa .

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.

I.

1. Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte in der Nacht zum 16. April 1961 (kurz nach 1 Uhr) nach dem Besuch einer Tanzveranstaltung mit einen Personenkraftwagen Marke Mercedes 180 D auf der Landstraße I. Ordnung von St. Vith (Belgien) nach Winterspelt. Unterwegs kam ihm ein von dem Anstreicher W zesteuertes Kraftraä entgegen; auf dessen Beifahrersitz fuhr der Anstreicher RD nit. Der Angeklagte, der zu dieser Zeit im vierten Gang mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 65 km/h fuhr, blendete ab und steuerte seinen Kraftwagen, mit dem er bisher in der Straßenmitte gefahren war, auf die rechte Fahrbahnseite, hielt sich jedoch auf der Weiterfahrt "ziemlich am weißen Strich" (also an der dort aufgezeichneten Mittellinie). Da das Kraftrad mit Fernlicht auf den Angeklagten zukam und dieser sich "geblendet fühlte"; forderte er den Kraftradfahrer durch kurzes Aufblenden der eigenen Scheinwerfer zum Abblenden auf. Die Aufforderung wurde nicht befolgt. Gleichwohl setzte der Angeklagte seine Fahrt mit unverminderter Geschwindigkeit fort, wobei er weiterhin dicht an der Mittellinie der 4,80 m breiten Fahrbahn fuhr. Diese Fahrweise behielt er auch bei, als er an dem Lichtschein des entgegenkommenden Fahrzeugs bemerkte, daß es "mehrfach die Fahrbahn wechselte" (S. 3 UA). Das führte schließlich zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge. Im Augenblick des Zusammenstoßes fuhr der Angeklagte mit dem äußeren Reifenrand seines linken Vorderrades höchstens 10 cm von der Mittellinie entfernt. Der

Zusammenstoß erfolgte in der Weise, daß die "hinter dem Vorderrad über dieses und die Vorderradgabel hinausragenden Teile" des Kraftrades mit dem linken vorderen Kotflügel des von dem Angeklagten gesteuerten Kraftwagens in Berührung kamen. Dabei wurden das unter ıiem Tank des Kraftrades angebrachte linke Beinschutzschild und mit diesem das linke Bein des Thielen abgerissen. T> ‚stürzte samt Kraftrad und Beifahrer. Er starb kurze Zeit nach der Einlieferung in das Krankenhaus an der schweren Bcinverletzung und an inneren Blutungen. Sein Beifahrer Raden erlitt einen vierfachen Ober- und Unterschenkelbruch.

Die dem Angeklagten entnommene Blutprobe ergab für den Unfallzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von mindestens 0,58 %0, die | entnommene Blutprobe einen solchen von 2,09 %o. Bei TB nat das Landgericht Fahruntüch-. tigkeit angenommen, bei dem Angeklagten dagegen nicht.

2. Der Angeklagte hat eingeräunt, bemerkt zu haben, daß das entgegenkommende Fahrzeug mehrfach die Fahrbahn wechselte, ein Verschulden an dem Zusammenstoß jedoch mit dem Hinweis in Abrede gestellt, daß er "zu einer anderen Reaktion keine Veranlassung gesehen" habe, weil das Kraftrad schließlich doch auf seine eigene Fahrbahnseite zurückgekehrt sei.

Das Landgericht ist dem nicht gefolgt. Nach seiner Meinung hätte der Angeklagte, nachdem er geblendet worden war und erkannt hatte, daß der entgegenkommende Fahrzeugführer trotz Aufforderung nicht abblendete und mehrfach die Fahrbahn wechselte, seine äußerste rechte Fahrbahnseite aufsuchen müssen. Da ihm eine Fahrbahnbreite von 2,40 m

zur Verfügung stand und sein Kraftwagen - bei einer Spurbreite von 1,453 m - eine Gesamtbreite von 1,74 m aufwies, hätte er nach der Ansicht der Strafkammer gefahrlos mindestens 60 cm von der Mittellinie entfernt fahren ”önnen. Das Landgericht hält für erwiesen, daß dann der Zusammenstoß vermieden worden wäre, weil das Kraftrad nach dem Beweisergebnis nicht scharf nach links biegend (unter plötzlicher Änderung seiner Fahrtrichtung), sondern allmählich auf den nächst der Straßenmitte fahrenden Kraftwagen des Angeklagten zukam, so daß sich beide Fahrzeuge im Augenblick des Zusammenstoßes parallel zueinander befunden haben.

II.

Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der Verfahrens- und Sachrüge gegen das Urteil. Das Rechtsmittel ist begründet.

1. Da die Sachbeschwerde :zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt, bedarf es keiner Prüfung, ob die Verfahrensrüge der Verletzung der Aufklärungspflicht zulässig und begründet ist.

2. In sachlichrechtlicher Hinsicht greift die Revision sowohl den gegen den Angeklagten erhobenen Schuldvorwurf, er sei nicht weit genug rechts gefahren, als auch die Annahme des Tatrichters an, das (angebliche) Verschulden des Angeklagten sei für den Unfall ursächlich gewesen.

a) Die Feststellung der Ursächlichkeit des dem Angeklagten zur Last gelegten Fehlverhaltens für den Zusammenstoß und damit für den Tod des Kraftradfahrers und die Kör-

pderverletzung des Beifahrers begegnet an sich keinen rechtlichen Bedenken. Ohne erkennbaren Verstoß gegen

ein Denkgesetz oder einen allgemein anerkannten Erfahrungssatz hat das Landgericht aus der Art der Beschädi-

' gungen des Kraftrads in Verbindung mit dem "überzeugenden" Gutachten des vernommenen Sachverständigen, nach dem sich die beiden Fahrzeuge im Augenblick des Zusammenstoßes prarallel zueinander befunden haben, gefolgert, daß der Zusammenstoß vermieden worden wäre, wenn sich der Kraftwagen des Angeklagten um ein Geringes weiter rechts befunden hätte. Dem kann die Revision nicht mit dem Hinweis entgegentreten, daß der Kraftradfahrer zufolge einer Strafzumessungserwägung des Landgerichts "mindestens auf der Mittellinie" der Straße gefahren sei und daß dies nach dem Grundsatz "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten" die Möglichkeit offenlasse, der Kraftradfahrer habe sich auf der Fahrbe&hnseite des Angeklagten befunden; denn der Angeklagte ist jedenfalls nach der auf die Fahrzeugspuren gestützten Überzeugung der Strafkammer zu dicht an der Fahrbahnmitte entlang gefahren und hat dadurch den Unfall mitverursacht.

Dafür, daß der Kraftradfahrer zunächst in "ruckartigem Bogen" auf den Angeklagten zugefahren und im letzten Augenblick vor dem Zusammenstoß -— in Erkenntnis der Gefahr - sein Fahrzeug wieder nach rechts herüber gezogen hat, bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt.

b) Nicht ausreichend ‚begründet ist jedoch bisher der gegen den Angeklagten erhobene Schuldvorwurf, er sei nicht weit genug rechts gefahren.

Der Angeklagte hielt sich zwar dicht an der Mittellinie, fuhr aber immerhin völlig auf seiner rechten Fahr-

bahnseite (§ 8 Abs. 2 Satz 1 StVO), so daß dem Kraftradfahrer die ganze Breite der linken Fahrbahnhälfte

mit 2,40 m und damit hinreichend Platz zur ungehinderten Durchfahrt zur Verfügung stand. Er durfte dashalb darauf vertrauen, daß der Kraftradfahrer auf der linken

“ Fahrbahnseite bleiben werde, und brauchte nicht seinerseits weiter nach rechts auszuweichen (vgl. BGH VRS 11, 1075 153, 250 = DAR 1957, 295 Nr. 203; 17, 21, 23). Dieses Vertrauen war nur dann nicht gerechtfertigt, wenn sich dem Angeklagten aus dem bisherigen Fahrverhalten

des entgegenkommenden Fahrzeugführers die Befürchtung aufdrängen mußte, der Kraftradfahrer werde unmittelbar vor ihm wieder auf die linke (für den Angeklagten rechte) Fahrbahnhälfte hinüberfahren und ihm den Weg abschneiden. Das Landgericht sah Anzeichen für eine solche Gefahr darin, daß der Angeklagte durch das entgegenkommende Pahrzeug geblendet wurde, daß dessen Fahrer trotz Aufforderung nicht abblendete und daß dieser vorher "mehrfach die Fahrbahn wechselte" (S. 4, 7 UA). Dem kann jedoch auf Grund der bisherigen Feststellungen im Hinblick auf die allgemeinen Erfahrungen im Straßenverkehr nicht beigetreten werden.

Daß der Angeklagte durch das entgegenkommende Fahrzeug geblendet wurde - in welchem Umfang, sagt das angefochtene Urteil nicht -, war für sich allein kein Umstand, der dem Angeklagten die Besorgnis aufdrängen mußte, der Führer dieses Fahrzeugs werde sich nicht an seine rechte Fahrbahnseite halten und es werde deshalb - nicht etwa weil der Angeklagte seinerseits infolge Sichtbehinderung auf die falsche Fahrbahnseite geriet - zu einem Zusammenstoß kommen. Ebensowenig der Umstand, daß der entgegenkommende Fahrzeugführer trotz Aufforderung nicht abblendete,

Anders könnte der "mehrfache Fahrbahnwechse!" zu werten sein. Denn er könnte dem Angeklagten die Gefahr vor Augen geführt haben, daß der entgegenkommende Fahrzeugführer infolge alkoholbedingter "arruntüchtigkeit oder aus einem anderen Grunde sein Fahrzeug nicht mehr voll beherrsche und deshalb auch während der bevorstehenden Begegnung nicht streng auf seiner Tahrbahnseite bleiben werde. Ob die Strafkammer das ohne Rechtsverstoß angenommen hat, läßt sich indes den bisherigen Feststellungen nicht entnehmen. Für die Beantwortung dieser Frage war von Bedeutung, wie oft der Kraftradfahrer vor der Begegnung mit dem Angeklagten die Fahrbahn wechselte, wieweit er dabei auf die falsche Seite geriet und wann und wo dies geschehen ist. Keiner dieser Punkte ist im Urteil:geklärt.Es ist daher mangels ausführlicher Sachdarstellung nicht auszuschließen, daß der Kraftraäfahrer, wie die Revision behauptet, nur zweimal auf die für ihn linke Straßenseite geriet, und zwar das erste Mal, als er aus der Linkskurve kam, weil er aus ihr herausgetragen wurde, und das zweite Mal, als der Angeklagte kurz aufblendete, Träfe das zu, dann hätte der Angeklagte noch nicht zu befürchten brauchen, daß das entgegenkommende Fahrzeug auch während der bevorstehenden Begegnung nichtauf seiner Fahrbahnseite bleiben werde; denn daß sich ein Kraftfahrer während einer Begegnung auf gerader übersichtlicher Straße nicht an das Rechtsfahrgebot hält, ist so regelwidrig und selten, daß der Entgegenkommende diese Gefahr auch dann nicht ins Auge fassen muß, wenn sich der andere vorher nicht streng auf die Benutzung seiner Fahrbahnhälfte beschränkt hat, sondern ein- oder zweimal kurz auf die Fahrbahnseite des Entgegenkommenden geraten ist (vgl. BGH VRS 13, 250 = DAR 1957, 295 Nr. 203). Abweichendes, muß freilich dann

gelten — darin ist dem Landgericht beizupflichten -, wenn die Fahrweise des anderen so ungewöhnlich ist, daß sich dem Entgegenkommenden geradezu aufdrängt, der andere

habe sein Fahrzeug nicht in der Gewalt, sei es, daß er

es infolge eines technischen Mangels nicht mehr beherrscht, sei es vor allem, daß er infolge Alkoholgenusses nicht fahrtüchtig ist, wie es hier bei dem Kraftradfahrer der Fall war. Ein solcher Ausnahmefall ist vom Landgericht aber bisher nicht festgestellt.

c) Sollte die Beweisaufnahme der neuen Hauptverhandlung ergeben, daß der Kraftradfahrer die Fahrbahn in dem’zuletzt erörterten Sinn mehrmals auffällig gewechselt hat, so ist das Tandgericht nicht gehindert, das Nichtabblenden unterstützend für seine Überzeugung zu verwerten, daß sich dem Angeklagten die Erkenntnis besunderer Vorsicht aufdrängen mußte; das besonders dann, wenn die Umstände die Annahme nahelegten, der entgegenkommende Fahrzeugführer stehe unter Alkoholeinfluß.

Bei der Prüfung, welche Unfallverhütungsmaßnahnmen dem Angeklagten zumutbar waren, ist zu berücksichtigen, daß von einem geblendeten Kraftfahrer nicht ohne weiteres verlangt werden kann, sein Fahrzeug auf die äußerste rechte Fahrbahnseite hinüber zu lenken. Das hat das Landgericht außer acht gelassen, wenn es ausführt, der Angeklagte hätte bei einer ihm zur Verfügung stehenden Fahrbahnbreite von 2,40 m mit seinem 1,74 m breiten Wagen von der Mittellinie einen Abstand von "mindestens 60 cm" halten müssen. Ohne eigene Gefährdung konnte der Angeklagte bei voller Blendung das nur tun, wenn er zuvor seine Geschwinäigkeit soweit herabsetzte, daß er sich an den Fahrbahn-

rand "tasten" konnte. Ob ihm das in der kurzen Spanne Zeit zwischen dem Erkennen der Notwendigkeit dieser Maßnahme und dem Herankommen des Kraftradführers möglich gewesen wäre, wird in der neuen Hauptverhandlung ebenfalls zu klären sein. Nur wenn diese Frage mit Sicherheit bejaht werden kann, läßt sich die Ursächlichkeit einer etwaigen Fehlreaktion des Angeklagten für den Zusammenstoß feststellen (vgl. BGHSt 11, 1).

Sollte das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung wieder zu einem Schuldspruch kommen, so wird es mehr als bisher das überwiegende Mitverschulden des Kraftradfahrers strafmildernd zu werten haben.

Krumme Sauer Martin Flitner Börtzler