Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 25.05.1962 – 5 StR 146/62

5. Strafsenat

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2178 019

ImNamen_ des _ Volkes

In der Strafsache gegen

den Rentner Carı v (EEE ,

ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE 1590 ir TE Kreis CHEN

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i.R.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25.Mai 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ip als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Bibliotheksinspektorin > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 19.Januar 1962 wirä verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Die nach dem 19.Januar 1962 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

-2_-

Gründe§

Die in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkte Revision hat keinen Erfolg.

Es trifft zwar zu, daß die Urteilsgründe sich nicht ausdrücklich darüber aussprechen, ob die Strafkammer neben der Zubilligung mildernder Umstände von der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs.2 StGB Gebrauch gemacht hat. Angesichts der maßvollen Strafe ist der Senat aber davon überzeugt, daß die Strafkammer zwar alle Milderungsmöglichkeiten gesehen, die ausgesprochene Strafe aber für erforderlich gehalten hat.

Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Börker