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BGH Entscheidung vom 18.05.1962 – 2 StR 1/62

2. Strafsenat

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9159 075

ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Junglandwirt Werner urn aus BED: Kreis IB; geboren am 1940 in FB; zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 16. Mai 1962 in der Sitzung vom 18. Mai 1962, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Burdesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangesteillter iD

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 3. Oktober 1961 wirä verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 4. Oktober 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei kHonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Totschlags in Anwendung des § 106 Abs. 1 JGG zu einer Gefängnisstrafe von sechs Jahren verurteilt und das zur Tat benutzte Messer eingezogen. Gegen dieses Urteil wendet sich dic Revision mit der Sachrüge. Sie ist auf die Nichtanwendung des § 213 StGB und damit auf den Strafausspruch beschränkt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Ohne Rechtsfehler hat äie Jugendkammer die Voraussetzungen für die Anwendung des § 213 StGB verneint. Allerdings hat sie nicht ausdrücklich erörtert, ob der Angexlagte ohne eigene Schuld durch die ihm von Elm zugefügte Mißhandlung zum Zorn gereizt worden war. Das gefährdet

jeäoch den Bestand des Urteils nicht. Den Urteilsfeststellungen ist nämlich die Überzeugung des Yatrichters zu entnehmen, daß der Angeklagte äurch Elm nicht zum Zorn ge. reizt, sondern höchstens bei dem letzten Teil der Messcrstichserie in Wut geraten war. Bei seiner im Urteil näher dargelegten Wesensart und inneren Einstellung hat er von vornherein mit einer tätlichen Auseinandersetzung gerechnet und sich darauf vorbereitet. In diesem Bewußtsein hat er auf Elms Angriff gewartet und bei dessen Angriff sofort sein Messer gezogen. Daß er am Schluß seines Tuns in ut geraten war, berunt auf seinem eigenen Verhalten und seiner Neigung zum Aufibrausen. Elm hatte nach seinem Stoß mit

den Kopfe nichts mehr unternommen.

Zu Unrecht vermißt die Revision eine Früfung, ob andere mildernde Umstände im Sinne des § 213 StGB vorlagen. Die Jugenäkammer hat, ausdrücklich im Hinblick auf § 213 St& dargelegt, daß dem Angeklagten eine Notwehrlage zugestanden werden müsse, daß er in diese aber nieht ohne eigene Schuld geraten sei. Sie hat weiter das abgelegte Geständnis, die bisherige Straflosigkeit, das Alter des Angeklagten sowie dessen spätere Wut berücksichtigt. Darin, daß sie trotzdem den Strafrahmen des § 213 StGB, insbesondere wegen der Maßblosigkeit seines Tuns, nicht als ausreichend angesehen kat: liegt eine aus rechtlichen Erwägungen nicht zu beanstandend

Versagung mildernder Umstände.

Da auch sonst keine Rechtsfehler zur Strafzumessung erkennbar sind, war die Revision zu verwerfen.

Baldus Dotterweich Menges

Kirchhof Henning