Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Beschluss vom 18.05.1962 – 1 StR 546/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
2 2 lc Er a) Hrekfleisch, Schatefleisch und zutereitetes Hackfleisc k) ! } oe 1. benemitteld v. 17. Januar 1936, RGBl I 17, 88 3, 5 Ar. ckfleischVO v. 27. Juli 1956, RGBl I 570, © 2 Abs. rf im Zweiggeschäft eines rfFleischereibetriebes gewerktsmäßig nur hergestellt, vorrätig gehalten, feil- zehalten oder verkauft werden, wenn das Zweiggeschäft hr 3 cce eines Fleischereitetriebes im Sinne des 8 2 Ats. 2 u Für den Fleisckereitetriet in diesem Sinne ist - im Gezensatz zum reinen Fleischhandel - kennzeichnend, daß in ihm regelmäßig Frischfleisch ge- "chlachteter Tiere handwerklich zerlegt wird. Handwerkliche Zerlegung von Frischfleisch ist die sachgemässe Zerlegung von Großstücken (üblicherweise vierteln von Rindern und Hälften von Schweinen, Kälbern usw.) zu verkaufsfertigen Stücken. trieb selbst die Voraussetzungen
Nachschlagewerk:
2 lc Er
a) Hrekfleisch, Schatefleisch und zutereitetes Hackfleisc
k)
! } oe 1.
benemitteld v. 17. Januar 1936, RGBl I 17, 88 3, 5 Ar. ckfleischVO v. 27. Juli 1956, RGBl I 570, © 2 Abs.
rf im Zweiggeschäft eines rfFleischereibetriebes gewerktsmäßig nur hergestellt, vorrätig gehalten, feil-
zehalten oder verkauft werden, wenn das Zweiggeschäft hr 3 cce
eines Fleischereitetriebes im Sinne des 8 2 Ats. 2
u
Für den Fleisckereitetriet in diesem Sinne ist
- im Gezensatz zum reinen Fleischhandel - kennzeichnend, daß in ihm regelmäßig Frischfleisch ge- "chlachteter Tiere handwerklich zerlegt wird. Handwerkliche Zerlegung von Frischfleisch ist die sachgemässe Zerlegung von Großstücken (üblicherweise vierteln von Rindern und Hälften von Schweinen, Kälbern usw.) zu verkaufsfertigen Stücken.
trieb selbst die Voraussetzungen
BGH, Beschl. v. 18. Mai 1962 - 1 StR 546/61 AG Speyer s.Rh.
LG Frankenthal OLG Neustadt a.d.V.
in Lo Ic9
N Io Ir
in der Strafssche
gegen
den Fetzgermeister Hans Tg :.: Sem EB 3tr22c BP, zetoren am 0% in SB Orcroi.,
wegen Vergehens gegen das Lekensmittelgesetz
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Yorlegungsbeschluß des OÖkerlandesgerichts Neustadt a.d.\W. von 8. November 1961 (Ss 140/61) nach Anhörung des Generalkundesanwalts in der Sitzung vom 18. Mai 1962 be-
schlossen:
a) Hackfleisch, Schatefleisch und zukersitetes Hackfleisch darf im Zweiggeschäft eines Fleischereibetriebs gewerbtemäßig nur hergestellt, vorrätig gehalten, feilgehalten oder verkauft werden, wenn das Zweiggeschäft unakhängig vom Hauptbetrieb seltst die Voraussetzungen eines Fleischereibetriebes im Sinne des § 2 Ats. 2 HackfleischVO erfüllt.
bt) Für den Fleischereibetrieb in diesem Sinne ist - im Gegensatz zum reinen Fleischhandel - kennzeichnend, daß in ihm regelmäßig Frischfleisch geschlachteter Tiere handwerklich zerlegt wird. Handwerkliche Zerlegung von Frischfleisch ist die sachgemäße : Zerlegung von Großstücken (üblicherweise Vierteln von Rindern und Hälften von Schweinen, Kältbern
usw.) zu verkaufstertigen Stücken.
- 2
S_r_ü_n_d_e_i I. Der Anreklagte ist Metzgermeister. Das von ihm im Schlachthof geschlachtete Vieh wird in seiner Metzgerei :citer zerlegt, verarteitet und im laden verkauft. Von uni 1959 kis Juni 1960 betrieb er in einer anderen Straße seines \ohn- und Betrieksortes ein modern einzerichtetes Zweiggeschäft, das. aus einem Laden und einem nouzeillichen Anforderungen entspr echenden Kühlraunm bestand. Die Filiale wurde von einer ausgetildeten YFleirchverkäulerin geführt. Der Angeklagte, der gelczrentr
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selkst in der Filiale aushalf, i
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IE eeirreten Kraftfahrzeug t2glich morgens mi ileisch und nachmittags mit Wurstwaren aus Gem Hauptreech£it beliefert. Das angelieferie Trics
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de vortercitet, daß üle Verkäuferin nur noch die von den Kunden gewünschten Teile abzuschneiden und abzuwiegen brauchte. Rindervieriei und Schweinehälften waren in der Filiale nicht vorhanden, Auf Verlangen der Kunden stellte die Verkäuferin auch Hackfleisch her. Sie schnitt von der zewünschten Fleischsorte ein der ver-Ianzten Menge entsprechendes Stück at und zerkleirerte er. mit dem elektrischen Fleischwolf. Am Abend noch vorhandene reringfücrige Hackfleischreste wurden rerel-Täßie mit dem Transportfahrzeug zur anderweitigen sozortigen Verwertung in das Hauptgeschäft zurückge-
kracht,
Das Amtegericht hat den Angeklagten, dem ein fortgesetztes Vergehen gegen § 2 Ats. 2 der HackfleischVO vom 27. Juli 1936, RGBl. I 570, in Ver- ‚bindung mit § 5 Nr. 1 und § 11 Abs. 1’des LNG zur Inst gelegt wird, aus Rechtsgründen freigesprochen, Es war der Ansicht, die Filiale des Angeklagten sei als #leirchereitetriet im Sinne des § 2 Abs. 2 HackfleischVO anzusehen,
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht das Urteil aufgehoben und den Angeklagten wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen 8 2 Abs. 2 HackfleischVC in Vertindung mit 8 11 Abs. 5 ING zu einer Geldstrafe verurteilt. Es hat unter Berufung auf die tisherige Rechtsprechung ausgelührt, die Filiale des Angeklagten sei kein Fleischereiketriek im Sinne des 8 2 Abs. 2 HackfleischVO gewesen, weil in ihr nicht laufend Rinderviertel und Schweinehälften handwerksmäßig zerlegt worden seien.
Das Oberlandesgericht Neustadt an der Weinstraße hat über die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten zu entscheiden;
Es möchte der Revision stattgeken und den Angeklagten freisprechen. Die nach seiner Auffassung von Fall
zu Fall zu entscheidende Frage, ob eine vom Verarteitungsort räumlich getrennte Verkaufsstelle nur als unselbständiger Teil dieses Betriebs und damit auch als Fleischereibetrieb anzusehen sei, will
das Oberlandesgericht für den vorliegenden Fall beiahen, sieht sich daran jedoch durch das nichtveröffentlichte Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17. August 1960 - 1 Ss 603/60 - gehindert. Es hat die Sache daher gemäß § 121 Abs, 2 GVG dem Bunäesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt»
Il. Die Vorlegun:svoraussetzungen sind segeten.
Dss Oberlandesgericht Neustadt will an der bishegisen Rechtsprechun: der Oberlandeszerichte zum Besriff des Fleirchereiketriets im Sinne des § 2 Ats. 2 HsckfleischVO im Grundsatz festhalten. Danach sind Kloirchereibetriebe eolche Betriebe, in denen Yrischfleisch handwerksmäßig zerlegt, verarbeitet und verkauft wird. Unter handwerksmäßiger Zerlegung wird die sschgernäße Zerlegung der Großstücke von Scnlachttierkörnern, und zwar mindestens Viertel von Rindern und älften von Schweinen verstanden (so im Anschluß an äns Urteil des Oberlande sgerichts Braunschweig vom 5. 1.1 1957 — HAR 1057 Öberlandesgerichts Naunturr vom 14. Wovemter 1958
Nr. 1568 - die Urteile des
PR
- di 1938, 3203 -, des Oberlandesgerichts Bremen vom 10, Oktober 195€ - Sa Entscheidungen, herausgegeten von HoltnöTer und Nüse
{= WE/ 1, 65 -, des Kammergerichts vom 27. Dezember 1
mmlung Lebensnittelrechtlicher
\o \n 1
- IRE 1, 201 -, des Öberlandesgerichts Schleswig vom
30. Juli 1958 - Gewerbearchiv 1960, 171 = SchlHAnz 1959, 25 -, des Kammergerichts vom 17. Novemter 1959 - IRE 2, 192 - und das nichtveröffentlichte Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17. August 1960 - 1 Ss 605/60).
Das Oberla ndesgericht Neustadt isf der Auffassung, beim heutigen Stande Ger kühltecknik sei nicht mehr zu fordern, daß die Großstücke im engsten räumlichen: Zusammenhang mit dem Verkaufsraum zerlegt werden. Die EnckfleischVO habe Herstellung und Verkauf von Hackfleisch Schlächtereien und Fleisckereitetrieten vortehalten, weil Hackfleisch besonders takterienanfällig sei und deskalb zum Schutze der menschlichen Gesunäkeit
vorbeugend dafür habe gesorgt werden müssen, daß das
zur Eackflleischtereitung verwendete Fleisch kakterienarm gehalten werde. Das sei regelmäßig dann gewährieistet, wenn der ‘eg von dem wegen seiner geringen Oberfläche noch wenig von Bakterien befallenen Groß#- stück zum Fleischwolf so kurz wie möglich gehalten,
also auf Gle Räume desselben Betricks beschränkt tleibe. Dieser Zweck der HackfleischVO erfordere bei dem heutigen Stand der Kühltechnik nicht mehr, daß die Großstücke im ergsten räumlichen Zusammenhang mit dem Verkaufsraun zu zerlegen seien. Es sei von Fall zu Fall zu entscheiden, ot. eine von der Betriebsstätte räumlich scetrennte Verkaufsstelle als unselbständigser Teil des Betriebe und damit als Fleischereitetrieb im Sinne
des § 2 Abs. 2 HackfleischVC anzusehen sei. Das könne dann tejaht werden, wenn — abgesehen von den sonstigen technischen und versonellen Voraussetzungen für die Herstellung von Hackfleisch in der Filiale - der Transportweg zwischen dem Kühlraum der Verarbteitungsstelle
und dem Kühlraum der Filiale kurz unä die Art des Transportes (z.B. mit einem geeigneten Kraftfahrzeug)
so beschaffen sei, daß eine ins Gewicht fallende bakterielle Beeinflussung des Fleisches beim Transport ausgeschlossen erscheine.
Diese Auslegung ist mit den tragenden Gründen des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17.August 1960 unvereinbar. Dort ist ausgesprochen, daß Hackfleisch in der Verkaufsstelle einer Fleisch- und Wurstwarenfabrik gewerbsmäßig rur dann hergestellt und verkauft werden dürfe, wenn die Verkaufsstelle selkst Viertel von Rindern und Hälften von Schweinen vorrätig halte und verarbeite, wenn sie also unathängig vom Haupt-
hetriekt den Erfordernissen eines Fleischereitetriets
in Sinne Ser lacrfleischVC zenüge.
I!I. In der Sache kann üen vorlegenden Ökerlardeszrericht nicht teigetreten werden.
1,) § 2 Abs. 2 BEnckfleischVO testimmt, daß Hack- . fleisch, Schabefleisch und zutereitetes Hackfleisch, vorbeknltlich der Vorsckriften des Aks. 3 (Verzehr in Gaststätten), gewertemäßig nur in Schlächtereien und Fleirchereitetrieken hergestellt, vorrätig zeten, leilgehalten oder verkauft werden darf.
ng des 4 5 är. 1 LAG oränunssgemäfß erlarsenen Hack-
isc estehen keine Bedenken (so auch OLG Bremen, LRE 1, 65; KG, LRE 1,.59, § 1; Holthöfer - Juckenack - ’ , ’ 7 ’ 7
Küse, Deutsches Letensmittelrecht, 4. Aurfl., Band I, Vortem,. I 2 -Rand:-Nr. 5- vor 8° 5 kis 10 IMG).
Zuzustimmen ist dem vorlegenden Oberlandesgericht darin, daß an dem von der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Begririr des Fleischereitetriebes im Sinne der HackflleischVYO im wesentlichen festzuhalten ist. Der Wille des Gesetzgebers, Herstellung und Verkauf von hackfleisch unter Ausschluß des reinen Fleischhandels auf Betriebe zu beschränken, die Frischfleisch handverksmäßig zerlegen, kommt sprachlich durch die Bezeichnungen Schlächtereien und Fleischereitetrieke unzweigeutig zum Ausdruck. Im gleichen Sinne erläutert der Runderlaß des RuPr“dI vom 18. Yai 1937 (KiBliV 705) den Besriff des Fleischereibetriebes iu Sirne des S 2 Aks. 2 FackfleischVO dehin, daß es sich um Betriebe henriceln müsse, in denen Frischfleisch handwerkemäßig
zerlegt und verkauft werde. Der Runderlaß ist zwar
keine die Gerichte bindende Rechtsnorm, er wurde jedoch in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der HackfleischVO von einer Stelle erlassen, die maßgebend an dem Erlaß
der VO selbst beteiligt war. Er ist deshalb eine wichtige arkenntnisquelle für deren Auslegung.
Ihre entscheidende irnere Rechtfertigung findet die Beschränkung der Herstellung und des Verkaufs von Hackfleisch auf Betriebe, die Großstücke handwerksmAeig zerlegen, in den Zweck der HackfleischVO, wie er sich nach ihren Sinnzusamnenhang mit § 5 Nr. 1 ING, auf dem sie inreoweit beruht, und der daraus akzuleiten-
den besonderen Schutzfunktion ergitt.
§ 2 Acts. 2 Hackflei
lichen Ermächtigung des
chYO ist eine auf der gesetz-5 Nr. 1 IMG beruhende Bestimmung zum vorteugenden Schutze der menschlichen
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Gesundheit. § 5 Nr. 1 LXG soll "zur leichteren Anpassung an die wechselnden wirtschaftlichen Verhältnisse und an die Fortschritte von Wissenschaft und Technik auf dem Verordnungswege" die Durchführung der Vertote des § 3 LMG durch Erfassen der erfahrungsgemäß beim Verkehr mit Lebensmitteln drohenden Gefahren sicherstellen (so die amtliche Begründung zu § 5 ges Antwurfes zu einem Lebensmittelgesetz, Verhandlungen des Reichstages, IIl. Wahlperiode 1924, Band 411,
Nr. 2704, Seite 7). Beide Vorschriften des ING sind insoweit durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes vom 21. Dezember 1958, EGEl. I 950, sachlich nicht geändert worden. Während § 3 ING den Nachweis einer im konkreten Einzelfalle eingetreteren Gesundkeitsgefährdung voraussetzt (Urteil des Senats vom 6. April 1954, LRE 1, 27), knüpfen die auf Grund des § 5 Er. 1 LYG erlassenen Rechtsvercränungen
an ellgeneine Lokenstattestände an, die erfahrungsgemäß gie Gefahr einer Gesundheitsschääigung in sich schließen können. Eine solche Gefahr haten die für den Erlaß der HrekfleischYO zuständigen Stellen beim gevierkmüßligen Vertrieb von Wackfleisch darin gesehen, daß Hackfleisch wegen seiner Beschaf'fenreit in besonderem Waße baktcrienanfällig ist (vel. dazu Goerttler in Ffundner/Neutert, Tan Neue Deutsche Reichsrecht, Band IV d 4 - kinleitung vor HockfleischVO). Da der Keimtefall naturgemä8 um
so schneller fortschreitet, je höher der Anfargskeimschalt der zur Herstellung von Hackfleisch verwendeten Yleischstücke ist, sollte der Verarbeitungsweg von
dem wegen seiner geringen Cberfläche verhältnismäßig wenig bakterienanfälligen Großstück des frischen Schlechttierkörpers bis zum Fleischwolf so kurz wie nörlich gehalten und anderseits sichergestellt werden,
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gak hergestelltes, ater nicht sogleich verkauftes Hackeicch als solcher nicht mchr abgesetzt (© 5 Aks 2
ru nd
HackfleischVO), sondern sofort einer anderen wirtschaftlichen Verwertung in demselben Betriet zugeführt weräen kann. Das ist allgemein dann am kesten gewährleistet, wenn am Ort der Herstellung und des Verkaufs des Hackfleirchs das zu seiner Herstellung geeiznete Frischileisch (§ 1 Abs. 1 HackfleisckTO) ständig bei der Zerlegung von Großstücken frischer Schlachttierkäörner anfällt und durch dessen Weiterverarteitung (Wurstküche) die Möglichkeit testeht, jederzeit das am
Abend nach Ladenschluß übriggetliebene Hackfleisch
in einen Zustand zu vertringen, der seine weitere Verwendung als Hackfleisch ausschließt, Diesen Anforderungen. genügen die Fleischereibetriete, die Großstücke handwerkemäßig zerlegen und verarbeiten, nicht
dagegen die reinen Fleischhandelsbetriete, die nur tereits verkaufsfertig zerlegtes Fleisch zugeliefert erhalten, das bei der Atgabe an den Verkreucher nur noch zum Zwecke des Abpfundens der Zerkleinerungs tedarf,
Damit erledigt sich der etwaige Einwand, das Merkmal der kandwerksmäßigen Zerlegung sei nur für die Ergge bedeutsam, ot ein Gewerbebetriek handwerksrechtlich als Fleischereibetrietb angesehen werden könne; für die allein dem vorkeugenden Schutze der menschlichen Gesundheit dienende HackfleischVO sei dieser Geeichtrpunkt mangels einer Sachteziehung ungeeignet,
2.) Das Hauptgeschäft des Angeklagten ist ein Fleischereibetriet im Sinne des §§ 2 Abs. 2 HacklleischVO, Die Filiale war es für sich gesehen nicht. Danit stellt sich die vom Vorlegungsteschluß aufgeworfene Frage, ob Herstellung unä Verkauf von Hackfleisch in Filialbetrieten nur dann erlaubt sind, wenn die Filiale für sich und unabhängig vom Hauptbetrieb sämtliche Voraussetzungen eines Fleischereitetrietes im Sinne des 8 2 Abs, 2 HackfleischVO erfüllt, oder ob es — zumindest unter bestimmten Voraussetzungen - genügt, daß die handwerksmäßige Zerlegung im räunlich getrennten Hauptgeschäft erfolgt.
Die HackfleischVO regelt den Vertrieb von Hackfleisch in Filialen von Schlächtereien oder Fleischereibetrieben nicht ausdrücklich.
In der Rechtsprechung ist diese Frage mit Ausnahne der erwähnten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17. August 1960 nur beiläufig und im Zusamnenhang mit dem Rechtstegriff des Fleischorei-
tetrietes im Sinne des § 2 Acts. 2 HackfleischVO erörtert worden (vel. die oben unter II angeführten oberlinandesgerichtlichen Entscheidungen).
Die Erläuterungstücher zur HackfleischVO (Holthöfer-Juckenasck, Das Lebensmittelgesetz, Band II, Teilll,
N
3. Aufl., 5. 61 ff; Erks, Strafrechtliche Netengesetze,
ei
Bard T E 124; Ffundtner — Neubert, Das Neue Deutsche KReichsrecht, Band IV d 4) setzen sich mit der Frageetellunz des Verlegunrstbeschlusses nicht auseinander.
Nach geltendem Recht darf Hackfleisch, Schabefleisch und zutereitetes Hackfleisch gewerkemäfig nur dann in örtlich von dem Hauptgescrätft getrennten Filialen hergestellt, vorrätig gehalten, feilgekalten oder verkauft werden, wenn die Filiale oder die sonstige Verkaufsstelle selbrt und unathänziz von Hauptbetriek die wesentlichen Voraussetzungen einer Schlächterei oder eines Fleischereibetrietes erfüllt.
Dem vorlerenden Oberlandesgericht ist zuzugeben, daß die von ihm teatsichtigte Auslegung dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 HackfleischVO nicht widerstreitet. Für dic Auslerung des Oberlandesgerichts Neustadt könnte instesondere geltend gemacht werden, die in § 2 Abs. 2 HeckfleischYO verwendete Bezeichnung "Betrieb" schließe nach dem allgemeinen Sprachgekrauch, dem die einheitliche Bezeichrung eines Hauptgeschäfts und der ‚ikm angegliederten Zweiggeschäfte ale eines Betriebs im Sinne eines Unternehmens nicht fremd ist, auch die Zulassung des Verkaufs von Hackfleisch in Filialen von Fleischcereitctrieben ein. Dagegen spräche zwingend
weder die einschränkende Fassung des § 2 Ats. 2 HsckfleisckVO noch üjie Erwägung, daß sie HackfleischVO
als eng auszulegende Ausrahmenorm von einem allgemeinen Vertot alle von ihr nicht ausdrücklich zusclassenen Aus-
nahmen des Inverkehrtrringens von Hackfleisch untersage. Beides betrifft richt die entscheidende Frage, ot der Vertrieb von Hackfleisch ir Filialen von der durch
dic Verwendung des Begrifis "Fleischereitetriek" anseordneten Ausnahme mitumfaßt wird. Aus dem gleichen Grurde vermag andererseits auch der vom Oberlandesgericht Braunschweig (HRR 1937 Nr. 1568) für die Zul1ässickeit des Vertriets von Hackfleisch in Filialen angeführte Gedanke nicht zu überzeugen, angesichts
der bereits beim Erlaß der HackfleischVO nicht geringen praktischer Bedeutung des Verkaufs von Fleischwaren
in Filialgeschäften hätte cin susdrückliches Verbot des Vertriebs vor. Hackfleisch in Filialen natLe relegen, wenn der Gesetzeeker diese Forz des Aksatzes hate unterbinden wollen.
Das vorlegende Oberlandesgericht folgeert die Zulässigkeit des Veririebs von Hackfleisch in Fleischereifilialen - unter gewissen Voraussetzungen - aus dem Zveck der HackfleischVO. Diese Betrachtungsweise entspricht zwar anerkannten Regeln der Auslegung; sie führt aber nur dann zu richtigen Ergetnissen, wenn der Zweck der auszulegenden Rechtsnorm in seiner Gesamtheit richtig erfaßt wird. Das vorlegende Oberlandesgericht stellt allein auf das Endziel der HeackfleischVO ab, ohne anderen, gleichwertigen Zielsetzungen der HackfleischVO hinreichend Rechnung zu tragen. Der Verkauf von Hackfleisch in Filialen oder Verkaufsstellen unterscheidet sich in tatsächlicher Hinsicht von der gleichen im Laden des Hauptketriets ausgeübten Tätigkeit aller-Cings wesentlich nur durch die mehr oder weniger große räumliche Entfernung von der Stelle, an der die Großstücke des Schlachtviehs handwerksmäßig zerlegt werden.
Ein Vergleich dieser Besonderheit nit den Gründen,
gie für die Beschränkung des Vertriebs von Hackfleisch auf Schlächtereien und Fleischereiketriete
im Sinne des § 2 Akts. 2 HackfleischVO maßgebend sind, spricht — allgemein geschen - gegen die Zulässigkeit der Herstellung und des Verkaufs von Hackfleisch in einer vom Ort der handwerksmä er Zerlegung der Großetücke räurlich getrennten Verkaufsstelle. Der laufende Anfall des zur Herstellung von Hackfleisch geeigneten Yrischfleisches aus Großstücken ist in einer Filiale regelmäßig nicht in gleichem Maße gewährleistet wie
in dem mit der Fleischerei unmittelbar örtlich vertundenen Hauptgesckäft, Es errcheint auch die Gefahr erhöht, daß Reste entgegen $
un
Abs. 2 EackfleiscnVO nicht sofort in einen Zustand vertracht werden, der ihre weitere Verwendung als Hacklleisch ausschlieft, weil hier die mit dem Haupigeschäft regelmäßig verkundene Wurstküche fehlt und damit die “Möglichkeit Jederzeitiger wirtschaftlicher Verwertung der Reste an Ort und Stelle entfällt. Einer nur am Endziel der HackfleischVO - Schutz der menschlichen Gesundheit vor den beim Vertrieb von Hackfleisch drohenden Gefahren - ausgerichteten Wertung erscheinen diese Bedenken nicht unüberwindbtar, wenn im Einzelfalle. (geringe Entfernung der Verkaufsstelle vom Haupttetriet, tägliche Anlieferung von Frischfleisch und allakbendliche Abholung der Reste durch ein geeignetes Transportmittel, neuzeitliche Kühlanlagen usw) die äußeren Voraussetzungen defür geschaffen werden, daß einc gegenüber dem auch im Hsuptgeschäft nicht ganz zu vermeidenden Keimbefall ins Gewicht fallende erhöhte bakterielle Beeirflussung nicht zu kefürchten ist. Eine solche Betrachtung, Gie notwenöig die jeweils
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unterschiedlichen Umstände des Einzelfalls als maßechblick ansehen müßte, ist jedoch nach zgeltendem Recht abzulehnen. Sie kesegnet rechtsgrundsätzlich durcherciferden Bedenken, wird der besonderen Schutzaufsabe, wie sie § 2 Abs. 2 HackfleischYO im Zusamrenwirken mit : © 5 Nr. lund € 3 ING zugedacht ist, nicht gerecht und würde tei der praktischen Handanbunz auf Schwicriskeiten stoßen, die zu einer entsckeidenden Abschwächung der Schutzwirkung der HacktleischVO fiihren müßten,
§ 2 Abs. 2 HackfleischVO will die Herstellung und den Verkauf von Hackfleisch in reinen Fleischhandelsgeschäften unterbinden, Die Beschränkung des Vertriebs von Hackfleisch auf Schlächtereien und Fleischereitetriebe ist sachlich gerechtfertigt, wenn und solange eine unmitteltare Verbindung des Ortes der Herstellung und äües Verkaufs von Hackfleisch mit dem Ort der handwerksmäßigen Zerlegung der Großstücke besteht. Mit der Preisgabe des Erfordernisses der handwerksmäßigen Zerlegung der Großstücke am Ort der Herstellung und des Verkaufs von Hackfleisch würde - auch unter den angeführten einschränkenden Voraussetzungen — der von der HackfleischVO angeordnete Ausschluß des reinen Fleischhandels der inneren Berechtigung enttehren. Es kann sachlich keinen Unterschied begründen, ob die verkaufsfertigen, zur Hackfleischbereitung geeigneten Fleischstücke vom Hauptketriet an die Filiale oder - unter gleichen äußeren Bedingungen - an ein reines Fleischhandelsgeschäft seliefert werden. Das Verbot des Hackfleischverkaufs durch den Fleischhandel würde sich bei Angleichung
der äußeren Bedingungen an äie einer Fleischereifiliele
äureh entsprechende Ausgestaltung der Anlieferung in
x
Einzelfalle (geringe räumliche Entfernung vom Freuden Licferbetriet, Einsatz geeigneter Transportmittel und neuzeitlicher Kühlanlager, mehrmalige Anlieferung von Frischfleisch täglich und regelmäßiges Athcolen der Reste sn Akand) kaum noch rechtfertigen lassen. Fine
Aunlezung, die der Vertrieb von Hackfleisch in Filialen eines Fleicchereibetriebes zulassen und zleichwohl
an dem von der HackfleischVO angeordneten grundsätz2- lichen Ausschluß des reiren YFleischhendels festhalten wollte, würde sich dem naheliegenden Einwand einer
tzunsg des Gleichheitsgruräsatzes aussetzen.
Demgezenüber kann bei der Auslegung der NackfleischVÖ
in der geltenden Fassung nrickt eingewerdet werden, die
durch § 2 Abs. 2 HackfleischVO angeoränete Beschränrkun
sei durch inzwischen erzielte Fortschritte der Vechnik,
insbesondere der Kühltechnik, überholt. Allerdings
muß eine auf Ermittlung des Gegenwartssinnes eirer Rechtsnorm gerichtete Auslegung -— im Rahmen des rechtlich Zulässigen —- auch den seit Eriaß der \orm ver-Anderten tatsächlichen Umständen Rechnung tragen. Den sind jedoch aus Gründen, die letztlich auf den Grundsatz der Gewaltenteilung zurückzuführen sind, enge Grenzen gesetzt (vel. BGH - IRE 1, 325 zur Frage des
Einflusses naturwissenschaftlicher Fortschritte auf
die Wirksamkeit eines Gesetzes). § 5 Nr. 1 ING nat
zur wirksamen Durchführung der Verbote des § 3 IMG
die vorteugenden YMaßnakımen gegen die beim Verkehr
mit Lebensmitteln der menschlichen Gesundheit er-Tfahrungsgemäß drokenien Gefahren der Regelune in Ver-
erdnunzsvrege vorkehalten, um eine schnelle Anpassung
na
ww !
= „:e ® r ı . a BR r + an le ztiingige wochselnden Verhältnisse und an die Fort-
Iy
ik zu ermöglichen (vel. antliche
Berründune zu 6 5 LMG von 1027, wiedergegeten cei
7,2:
ckenack - Hiee, Anm, I 1 zu 5 IMG).
n zgekerische Erwägung lag bereits dem ensmittelgeretzes, dem Gesetz besreffeng den Verkehr mit Nahrunssmitteln, üenußmitteln und Gerrauchsgegenständenr vom 14. Nai 1879, RGEL. 145 ie Stenrografischen Berichte iüter Verhandlungen der Deutschen Reichstages, 1879, Band Aktenztück Hr. 7, Seite 177, zu8§ 5 kis 7 des Gesetzes), Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittel-
gesatzes vorm 21. Dezenter 1958, EGEL. I 950, hat an
en Fr a 2 G h3 In be © > Pu ws [9 [77 N r4 2 5 [er & [ef] [$) “a er 15 Kir] 3 oa r 4
IMG festgehalten. Tamit bat der Gesetzgeber erkenntar uns tindend die ilung der Frage, oc und inwieweit die aufgrund des § 5 Nr. 1 IMG erlassenen Verordnungen veränderten d en sind, den zum Erlaß dieser Veristen Stellen vorbehalten.
Die vom OÖberlandesgericht Neustadt beabsichtigte erweiterhde Auslegung des Begriffs Fleischereitetrier widerstreitet der Zwecktestimmung, die § 2 Abs. 2 HackfleischVO durch
5 Nr. 1 und § 53 IMG zugedacht ist. Die auf § 5 Nr. 1 L#G beruhenden Verkotsnormen sollen
vorteugend die nach allgemeiner Lebtenserfahrung ürohenden Gefahren für.’die menschliche Gesundheit erfassen. Sie ersetzen insoweit in allgemein verbind-
.>
licher Form den nach § 3 ING notwendigen Nachweis
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einer in Lie auf Grund der Ermäcntigung des § 5 Nr. 1 IMG ersengenen Vorschriften knüpfen daher notwenüig an sll-
gemeine Gefährdunsstatbestände an. Wer ihnen zuwider-
Einzelfalle eingetretenen Gesundheitsgefährdung
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handelt, ist auch dann zu bestrafen, wenn im Einzelfalle eine tatsächliche Gefährdung nit Sicherheit ausgeschlosse werden kann. Es widerspräche der dem § 2 Ats. 2 HackfleischVO danach zugewiesenen Aufgabe, die hier verendeten Begriffe so auszulegen, daß die Anwendung
der Vorschrift im Ergetris von dem Vorhandensein einer ronkreten Gefährdung im Einzelfalle athinge. Das wäre aber bei der vom Oberlandesgericht Neustadt beatsichtigten Auslegung, die notwendig die nehr oder weniger zroß erscheinende Gefahr des Bakterientefalls nach
dcn "Umständen des Einzelfalls" keurteilen muß, der Falls
Die HackfleischVO kann die ihr zugewiesene Schutzaufgabe, allgemeinen Gefahrenquellen tei der Herstellung und dem Verkauf von Hackfleisch vorbeugenä zu kereznen, wirksam rur erfüllen, wenn ihre rechtliche Aurgestaltung eine einfache, den Gegeberheiten des täglichen Lebens angepaßte praktische Handhatung ermöglicht. Die Zulassung des Vertriets vor Hackfleisch an anderen Orten als dem der handwerksmäßigen Zerlegung der Großstücke würde der praktischen Handhabung der HackfleischVO Schwierigkeiten bereiten, die die Erfüllung ihres Schutzzwecks insgesamt in Frage stellen könnten, Wann die Voraussetzungen eines Fleischereibetrietes im Sinne der gültigen Begrififsbestimnung vorliegen, kann an einfachen, insbesondere den teteiligten Berufskreisen geläufigen Merkmalen festgestellt werden. Ob ein Transport vom Ort der handwerksmäßigen Zerlegung der Großstücke zu einer räumlich getrennten Filiale die Gefahren eines erhöhten Keintefalls begründet oder nicht, kann angesichts der Vielfalt der Gestaltungsmöglichkeiten allgemein giiltig nicht beurteilt werden. Die Auslegung äes Oberlandesgerichts Neustadt würde daher zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit und damit zu einer Vermehrung der Fälle
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richt sckulchaften Tatbestandsirrtums oder entschuläbarem Vertotsirrtums führen und kaum übersehbare Möglichkeiten tewußter Gesetzesumgenung eröfinen. Verstüße gegen
8 2 Abs. 2 HackfleischVO wären außerdem einer wirksamen Kontrolle weitgehend entzogen. Die Kontrollorgane würden kei der Beurteilurg, ob im Zinzelfalle
sie Gefahr cines erhöhten Keimbefalls besteht, vor kaum lösbare Aufgaten gestellt. Tie Umstände des Einze!- falles, auf die bei der Zulassung des Vertriets von Hackfleisch in Filialen notwendig abgestellt werden müßte, sind außerdem wechselnden Einflüssen und Zufälligkeiten ausgesetzt. Der Ausfall des Spezialtransportnittels, das technische Versagen der kühlanlage oder sonstire Erefgnisse könnten die Zulässigkeit des Hackfleischverkaufs in einer Filiale jederzeit wieder in Frage stellen. Die rechtzeitige Feststellung der dadurch drohenden Gefahren würde eine dauernde Überwachung jedes Einzelbetriebes erfordern,
die undurchführkar erscheint,
Die Gesamtwürdigung dieser Umstände ergikt, daß nach geltendem Recht die Herstellung und der Verkauf von Hackfleisch in Filislenr oder anderen Verkaufsstellen von Fleischereitetrieben nur dann zulässig ist, wenn die Filiale oder die Verkaufsstelle seikst die Voraussetzungen eines Fleischereitetrietes im Sinne des § 2 Aks. 2 HackfleischVO erfüllt, wenn also in ihr Großstücke handwerksmäßig zerlegt werden, was wiederum die Beschäftigung handwerklicher Fachkräfte erforderlich macht. Daß in der Filiale oder Verkaufsstelle seltst eine Wurstküche vorhanden ist, ist dagegen kein wesentliches Erfordernis.
Der Generalkbundesanwalt hatte keantraft, im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts zu entscheiden. Dr. Geier. Willms Hükcner Fischer Sanders