Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 16.05.1962 – 2 StR 174/62
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 174/62 21:9 078
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
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(Sachsen), wegen Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Mai 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt an Main von 4. Dezember 1951 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtrmitteis,
an das lanägericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu neun Monaten Gefängnis verurteilt.
Nach der Darstellung der Strafkammer war die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung trotz des einwandfreien Vorlebens des Angeklagten nicht möglich, da das öffentliche Interesse die Vollstreckung erfordere; die Nachbarschaft des Angeklagten würde es nicht verstehen, wenn er die Strafe nicht — auch nicht teilweise -— verbüßen müsse. j
Die Revision des Angeklagten ist beschränkt. Sie wendet sich gegen den Strafausspruch des Urteils.
Die Einwendungen der Revision gegen die Höhe der erkannten Gefängnisstrafe können indessen keinen ärfolz haben. Die tatsächlichen Vorgänge, die den Angeklagten zu seiner strafbaren Handlung veranlaßt haben, sind in dem Sachverhalt näher geschildert, was keinen Zweifel daran aufkommen läßt, daß die Strafkammer diese Umstände auch bei der Strafzumessung berücksichtigt hat. Ferner ergibt sich kein Fehler der Strafzumessung daraus, daß die Strafkemmer strafschärfend in Rechnung gestellt hat, der Angeklagte habe es nicht bei der Berührung des Mädchens bewenden lassen, sonäern ihm außerdem noch seinen eigenen Geschlechtsteil zeigen wollen. Denn darin liegt
ein zusätzlicher, für den Schuldumfang bedeutsamer Vorgang
im Sinne des Tatbestandes der versuchten Verleitung.
Die ausgeworfene Strafe hält sich der Höhe nach innerhalb des gesetzlichen Strafrahnmens.
Die Revision wendet sich im besonderen gegen die Yersagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Nach ihrer Auffassung hätten die Umstände der Tat und ihre Begehung durch den Angeklagten Veranlassung geben können, die Strafe zur Bewährung auszusetzen.
Die knappe Begründung des Urteils zur Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ist alleräings sehr dürftig und deshalb als rechtlich mangelhaft zu beanstanden. Das öffentliche Interesse der Strafvollstreckung kann nicht mit der Art der Straftat schlechthin begründet werden. Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalles maßgebend (vgl. BGHSt 6, 125, 300). Diese Entscheidung erfordert Gaher eine umfassende Abwägung
nach allen Seiten sowohl hinsichtlich der Tat als
solchen als auch hinsichtlich der Täterpersönlichkeit des Angeklagten. Sie läßt sich nicht ausschließlich nach Gesichtspunkten treffen, die außerhalb der Person des Angeklagten liegen (vgl. BGH NJW 1955, 30 Nr. 18). Die Erwägung muß dahin gehen, ob eine wohl unterrichtete Ööffentlichkeit, die den seelischen Ursachenzusamnenhang der Tat bei dem Angeklagten berücksichtigen kann, dafür Verständnis hat, daß er von der Vollstreckung verschont bleibt, Nach der Sachlage dränzte sich überdies hier die
Prüfung auf, ob nicht die Tat des bisher unbestraften Angeklagten auf seinem einmaligen Versagen in einem besonderen seelischen Ausnahmezustand beruht, so daß
unter der Einwirkung der drohenden Strafvollstreckung
bei Strafaussetzung zur Bewährung in Zukunft ein geordnetes und gesetzmäßiges Leben von ihn erwartet werden
kann.
Da die Urteilsgründe hierüber keinen Aufschluß geben, ist die Aufhebung der äntscheidung über die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung geboten, damit
insoweit über die Sache neu verhandelt und entschieden wirde
Baldus Dotterweich Menges Kirchhof Henning