Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 14.05.1962 – 5 StR 97/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 97/62 2178 018
InNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Gastwirt Walter Km aus Te, dort geboren an EEE 1902,
wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.Mai 1962,an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bibliotheksinspektorin > als Urkundsb=zamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 4.Dezember 1961 samt den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe:z
Das Rechtsmittel hat Frfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerden
Die Verfahrensbesctwerdensind offersichtlich unbegründet oder fallen mit der Sachrüge zusammen, Sie brauchen daher nicht gssandert erörtert zu werden,
II. Die Sachrüge
Die Sachrüse ist begründet.
Im Frgebnis zu Recht beanstandet die Xevision, die Strafkammer habe geren den Grundsatz verstoßen, daß nur aus voll bewiesenen Tatsachen Schlüsse zu Ungunsten des Angeklagten gezogen werden dürfen.
Das Landgericht geht devon aus, daß die Fheleute SCHE anäeren Angehörigen des Fahrpersonals der Straßenbahn von der Tat berichtet und daher auch andere Personen hiervon gehört hätten, Wie die Ausführungen zur Beweiswürdigung ("TA S.10) ergeben, ist dies auf eine entsprechende Behauptung des Angeklagten aber nicht als Überzeugung des Tatrichters festgestellt, sondern nur zugunsten des Angeklagten als wahr unterstellt worden. Das wird auch durch die Sitzungsniederschrift bestätigt, nach
der die Beweisamträge des Beschwerdeführers abgelehnt worden sind, "da die unter Beweis sestellten Tatsachen so behandelt werden können, als wären sie wahr",
In den Urteilsgründen wird dann aber die als wahr unterstellte Tatsache zu Ungunsten des Angeklagten verwertet. Es sei bei dieser Sachlsre - so heißt es weiter im Rahmen der Beweiswürdigung - "auffällig, daß der Angeklagte nicht seinerseits „.. gegen die Eheleute Schostack vorgegangen ist, um seinen Ruf und den Ruf seiner Gaststätte, auf den er So sehr bedacht ist, zu schützen".
Hier wird somit eine nicht festgestellte, sondern nur gemäß § 244 Abs.3 StPO als wahr unterstellte Tatsache zu
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Ungunsten des Angeklasten verwertet. Das ist unzulässig (vgl. dazu z.B. Eberh. Schmidt, Lehrkomm. zur StPO Teil II § 244 Anm.64).
Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil zum Nachteil des Angeklagten beruhen. Die Urteilsgründe lassen nicht klar erkennen, ob es sich bei den zu beanstandenden Erwägungen nur um eine überflüssire Hilfserwägung handelt.
Unter diesen Umständen braucht auf die weiteren Tinzelausführungen der Revision zum Schuldspruch und zu den Strafzumessun:sgründen - dort insbesondere zu § 23 Abs.3 Nr.1 StGB -— nicht einserarngen zu werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundes-
anwaltschaft,
Sarstedt Koffka Schmidt Sierer Börker