Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 14.05.1962 – 5 StR 93/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 93/62 2179 003
InNanmnen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Friseurmeister Rudolf H EB zu: rem, dort geboren am ie 1332,
wegen Unzucht mit Abhängigen
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.Mai 1962, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schnidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof NEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bibliotheksinspektorin > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision deg Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 13.November 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung -— auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht in Hildesheim zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründezgz
I.
Die Verfahrensangriffe der Revision des Angeklagten sind - soweit überhaupt zulässig -— offensichtlich unbegründet, Die Revision kann sich nicht darauf stützen, daß ein in der Hauptverhandlung benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft worden ist. Weiterhin brauchte sich der Strafkammer ohne besonderen Beweisamtrag nicht jeweils die Notwendigkeit aufzudrängen, die von der Verteidigung, vermißten Beweise zu erheben.
II.
Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe gegen den Schuldspruch sind unzulässig, weil sie sich auf Umstände stützen, für die die Gründe der angefochtenen Entscheidung keinen Anhalt bieten.
Auf die allgemeine Suachrüge war jedoch folgendes zu berücksichtigen;
Nach den schriftlichen Entscheidungsgründen beruht die Schuldüberzeugung des Landgerichts auf den Bekundungen der Zeugin Monika HoD in Verbindung mit "einigen objektiven Beweisanzeichen, die, unabhängig von der Glaubwürdigkeit des Mädchens, gegen den Angeklagten" sprachen (UA S.32). Insoweit ist das Urteil aber nicht frei von Denkfehlern.
Es führt in diesem Zusammenhange nämlich auch Beweisanzeichen an, die nicht "unabhängig von der Glaubwürdizkeit des Mädchens" sinds
a) So wird dem Angeklagten belastend zugerechnet, er habe "selbst eingeräumt, Monika Ho in sexueller Hinsicht aufgeklärt zu haben, indem er ein Aufklärungsbuch. für sie beschaffte und es ihr mit entsprechenden Hinweisen übergab. Zur sexuellen Aufklärung seines Lehrlings" sei der Angeklagte "als Lehrherr um so weniger verpflichtet" gewesen, Nals seine Ehefrau und eventuell seine Mutter für eine
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derartige Unterrichtung des Mädchens zur Verfügung" gestanden hätten (UA S.32).
Nach den Darlegungen an anderer Stelle des Urteils (UA S.20/21) hat der Beschwerdeführer aber lediglich zugegeben, auf ausdrückliches "Anraten seiner Mutter und seiner Frau" der Monika HD ein "seriöses" Aufklärungsbuch übergeben, sie jedoch darüber hinaus nicht mündlich aufgeklärt zu haben. Die dem Angeklagten angelastete "mündliche Unterrichtung des Mädchens" (vgl. hierzu auch S.7 UA) hat der Tatrichter also nur auf Grund der Bekundungen der Zeugin als erwiesen angesehen. Dann aber kann dieser Umstand nicht zugleich als "objektives Beweisanzeichen (unabhängig von der Glaubwürdigkeit des Mädchens)" zu Ungunsten des Beschwerdeführers herangezogen werden.
b) Entsprechendes gilt für den als belastend angesehenen Umstand, "daß der Angeklagte Monika Ho, zumal in sehr häßlicher Weise, darüber unterrichtete, welche Bewandtnis es mit Präservativen hatte" (UA S.32),
Hierzu wird im Urteil noch ausgeführt; "Die Kammer hatte keine Bedenken, die oben wiedergegebenen Einzelheiten der 'Aufklärung' insoweit festzustellen, obwohl der offenbar vom Angeklagten beeinflußte und auch sonst unzuverlässige Zeuge ED sen vorgang entgegen der Annahme Monikas nicht unmittelbar oder mittelbar durch den Spiegel wahrgenommen haben will. Alles spricht dafür, daß diese 'Aufklärung'! über die Präservative vom Angeklagten deshalb für zweckmäßig gehalten wurde, weil sie nach seiner Vorstellung das Mädchen aufzulockern und seinen geschlechtlichen Wünschen gefügiger zu machen geeignet sghien"
(UA 8S.32/33). Bei der allgemeinen Sachdarstellung heißt ess "In diesem Zusammenhang wies der Angeklagte sie auch auf die Möglichkeit der Empfängnisverhütung hin und zeigte ihr Präservativs mit dem Hinweis, daß diese im Laden an die Kundschaft verkauft würden. Ein Präservativ füllte er mit Wasser und demonstrierte so dessen Haltbarkeit und Elastizität" (UA S.7/8).
Der Angeklagte abur hat dies im wesentlichen bestritten und sich wie folgt verteidigts "Richtig sei auch, daß er Monika Hol :unzischutzmittel im Laden gezeigt habe, jedoch nicht unausgepackt und nicht aus unzüchtigen Beweggründen, sondern einzig und allein deshalb, weil diese Artikel bei ihm im Laden an die Kundschaft verkauft würden und Monika Hei» deshalb darüber habe Bescheid wissen müssen. Nie habe er Monika HB in nit Wasser gefülltes Präservativ gezeigt" (UA S.21).
Auch insoweit ist die Strafkammer also nicht den Behauptungen des Angeklagten, sondern nur den Bekundungen der Monika Ho sefoigt. Dann aber äurfte dieser Belastungsumstand nicht als "objektives, von der Glaubwürdiskeit des Mädchens unabhängiges Beweisanzeichen gegen den Angeklagten" angesehen und verwertet werden,
Da die angefochtene Entscheidung wegen der dargelegten Rechtsfehler in vollem Umfange aufgehoben werden mußte, kam es auf die rechtlichen Bedenken gegen die Strafzumessungsgründe nicht mehr an.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs.2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht, die Sache an ein u demselben Land gehörendes benachbartes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen.
Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu und im übrigen Verwerfung der Revision beantragt.
Sarstedt Koffka Schmidt
Siemer Börker