Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 09.05.1962 – 4 StR 145/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 145/62 2149 031
Beschluß
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrzeugschlosser Wilheln B PD aus DB, dort geboren am an 1937, zur Zeit in vorliegender Sache in Strafhaft,
wegen Autostraßenraubes
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 9. Mai 1962 beschlossen:
Das Gesuch des Angeklagten um Widereinsetzung
in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Frist zur Einlegung der Revision wird als un-
begründet abgelehnt.
Der Angeklagte hat die Kosten dieses Beschlusses zu tragen»! .;:
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Gründe: 1. Der (volljährige) Angeklagte ist durch Urteil
des Landgerichts in Dortmund vom 20. November 1961 wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden. Sein Verteidiger hatte gegen das Urteil fristgerecht Revision eingelegt und das Rechtsmittel mit der allgemeinen Sachrüge begründet, es jedoch später auf den Wunsch des Vaters des Angeklagten und mit angeblicher Zustimmung des Gesuchstellers zurückgenommen
(Bl. 228 d.A.).
Nachdem der Angeklagte von der Rücknahme Kenntnis erlangt hatte, hat er beantragt, ihn gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, weil der Verteidiger das Rechtsmittel ohne seine -— des Angeklagten - Zustimmung zurückgenommen habe,
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2. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegründet. Der Angeklagte hat in der von ihm eigenhändig unterschriebenen "Strafprozeß-Vollmacht" vom 24. März 1961 (Bl. 44 d.A.) den Verteidiger auch zur Rücknahme von Rechtsmitteln ermächtigt. Diese Vollmacht war bei Rücknahme der Revision noch wirksam. Der Verteidiger bedurfte daher keiner zusätzlichen Ermächtigung des Angeklagten zur Rücknahme des Rechtsmittels. Es kann deshalb ungeprüft bleiben, ob die ihm durch den Oberwachtmeister N] aus der Untersuchungshaftanstalt übermittelte Erklärung des Angeklagten als Zustimmung zur Rücknahme der Revision ausgelegt werden konnte.
Unter diesen Umständen ist der Angeklagte nicht durch unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Revisionseinlegungsfrist verhindert worden (§ 44 StPO). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt daher nicht in Betracht.
Im übrigen könnte das Rechtsmittel, wenn es sachlich zu bescheiden wäre, keinen Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt.
“ Rotberg Krumme Martin Lang-Hinrichsen Flitner