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BGH Entscheidung vom 09.05.1962 – 2 StR 103/62

2. Strafsenat

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2 StR 103/62 2159 064

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den berufslosen Heinz Di ; ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 933 in a zur Zeit in Unter-

suchungshaft, wegen Tortgesetzten Betrugs im Rückfall u.a

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Mai 1962, an der teilgenormen haben;

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzenäe Richter,

Oberstaatsanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter REED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal von 7. Dezember 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 8. Dezember 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher des fortgesetzten Rückfallbetruges in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 5 Abs. 1 a) des Gesetzes über die Führung akademischer Grade, schuldig gesprochen, ferner eines Vergehens der Unzucht zwischen Männern,und hat ihn zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus sowie zu drei Geldstrafen von je 200 DM verurteilt. Außerdem hat sie gegen ihn auf Verlust der bürgerlichen ührenrechte für die Dauer von fünf Jahren erkannt und dis Sicherungsver-

wahrung angeordnet.

Der Angeklagte ficht das Urteil mit der Revision an, er beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachbeschiwerde.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.) Die Verfahrensrügen greifen nicht äurch.

a) Daß die Strafkammer auf Grund der ihr nach § 244

Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspilicht gehalten

war, den in der Schutzschrift des Verteidigers vom

28. November 1961 benannten Stadtoberinspektor Am als Zeugen in der Hauptverhandlung zu hören, ist von der Revision nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Offenbar haben auch weder der Angeklagte noch sein Verteidiger die Vernehnung AB s als Zeugen für erforderlich angesehen, da keiner von ihnen einen derauf zielenden Antrag in der Hauptverhandlung gestellt hat.

b) Darin, daß die Strafkammer die in dem Geständnis des Angeklagten liegende Reue zu dessen Gunsten nicht oder jedenfalls nicht in einem Ausmaß berücksichtigt hat, wie er es gern möchte, liegt kein Verstoß gegen § 267 Abs. 3 StPO>

2.) Die Sachbeschwerde ist gleichfalls unbegründet.

a) In allen Fällen der Verurteilung entspricht die Anwendung der von der Strafkammer jeweils angezogenen Strafvorschriften dem‘ Geset2.Zu gewissen Bemerkungen geben

nur die rechtlichen Ausführungen des Urteils zu dem fortgesetzten Betruge Anlaß, dem die im Abschnitt II unter ür. 1 bis 3 der Urteilsgründe geschilderten Einzelfälle zugrunde liegen. Sie hat das Landgericht in der rechtlichen ürdigung zusammen mit den Fällen behandelt, in denen sich der Angeklagte als Vertreter der \raftfahrzeugrechisscautzversicherung ARAG ausgegeoen hatte, ohne es mehr zu sein. In diesen Zeitlich nach Anfang Juni 19561

liegenden Fällen haben die Personen, bei denen der Angeklagte als "Scheinvertreter" aufgetreten ist, auf Grund seiner unwahren Angaben ihr Vermögen schädigende Verfügungen vorgenommen, soweit sie die verlangten Beträge gezahlt haben; denn sie haben entweder keinen Versicherungsschutz

erlangt oder sind von ihrer Schuld gegenüber der Versicher ::

gesellschaft nicht frei geworden, haben also keinen ihren Aufwendungen entsprechenden Gegenwert erlangt und sind deshalb, wie die Strafkanmer zutreffend angenommen hat, die Geschädigten.

Anders liegt es jedoch in den Fällen II 1 bis 3. Hier war der Angeklagte noch Vertreter der ARAG unä war als solcher zur Einziehung fälliger Versicherungspränien berechtigt. Die Versicherungsnehmer wurden daher, soweit sie Beträge für fällige Prämien an ihn entrichteten, von ihrer Schulä gegenüber der Versicherungsgesellschaft frei. Das trifft auch auf die Begleichung der Prämien für die in den Fällen II 1 und 2 neu abgeschlossenen Familienrechtsschutzversicherungen zu, sofern, was mangels gegenteiliger Feststellungen nicht auszuschließen ist, der Angeklagte die Anträge an die ARAG weitergeleitet und diese sie angenommen hat. Entgegen der Ansicht des Landgerichts wurden deshalb hier nicht die Versicherungsnehmer in ihren Vermögen ge-chädigt; vielmenr haben sie durch ihre Zahlungen an den zur Zntgegennahme der Beträge befugten, aber zu deren Abführung nicht bereiten Angeklagten über das Vermögen der Versicherungsgesellschaft zu deren iachteil verfügt, weil diese damit ihre Ansprüche auf Entrichtung der Prämien verlor, ohne den entsprechenden Gegenwert zu erhalten. Die Abweichung in der Person der Geschädigten ist indessen für Jie Erfüllung des Tatbestardes des Betruges ohne Bedeutung; denn Getäuschter und Geschädigter brauchen nicht dieselbe Person zu sein; es genügt, daß der Ge-

täuschte tatsächlich in der Lage ist, unmittelbar in die Vermögenslage des Geschädigten einzugreifen. Deshalb unter. ljegt auch in den Fällen II 1 bis 3 die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges im ürgebnis keinen Bedenken,

b) Der Strafausspruch gibt zu Beanstandungen keinen Anlaß. Soweit sich der Angeklagte des Betruges schuledigemacht hat, sind die strafschärfenden Voraussetzungen sowohl der Bestimmung des § 264 Abs. 1 StGB (Rückfall) als auch der Vorschrift des § 20 a Abs. 1 StGB (geführlicher Gewohnheitsverbrecher) dargetan. Deren Anwendung schloß im übrigen die Zubilligung mildernder Umstände nach § 264 Abs. 2 StGB aus, so daß sich die Zrörterungen im Urteil über deren Nichtvorliegen als unnötig erwiesen. Die Erwägungen zur Bemessung der BEinzelstrafen unä der Gesamtstrafe lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Daß

die Strafkammer hierbei, wie die Revision meint, die

in dem Geständnis des Angeklagten liegende Reue nicht oder jedenfalls nicht genügend berücksichtigt habe, kann -— auch -— als sachlichrechtlicher Verstoß nicht mit ürfolg geltend gemacht werden. Die Anordnung der Sicherungsver-

wahrung sowie Ausspruch und Dauer des ihrverlustes sind ebenfalls aus Rechtseründen nicht zu beanstanden.

Dotterweich Scharpenseel Kkirchhof Meyer Henning