Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 04.05.1962 – 4 StR 46/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 46/62 2149 046
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Wagenführer Kurt V gW@> zu: "eu, geboren am aD 1920 in Ö@MB, Bezirk Lg:
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Mai 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 13. November 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-
gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt.
I.
1. Nach den Feststellungen verursachte der Angeklagte am 19. April 1961 in Essen dadurch einen schweren Verkehrsunfall, daß er als Führer eines unbesetzten Straßenbahnzuges von 41,5 m Länge (2 Triebwagen und 1] Beiwagen) nach einem kurzen verkehrsbedingten Halt auf der Straßenkreuzung Grillostraße/Viehofer Straße "mit einer erheblichen Geschwindigkeit, welche zwischen 15 und 25 km/h, wahrscheinlich jedoch nahe an 25 km/h lag", durch die "scharfe Linkskurve" in die Grillostraße einbog. Infolge der nach der Ansicht des Landgerichts zu hohen Geschwindigkeit sprang das rechte Vorderrad des als letzter Wagen gekuppelten Beiwagens aus der Schiene, nachdem es über das sog. Herzstück der dort befindlichen Weiche (das ist den Schnittpunkt der äußeren Schiene des Gleisbogens mit der inneren Schiene des geraden Gleises) gefahren war. Das hatte bei den starri,parallel angebrachten Rädern zur Folge, daß auch das linke Vorderrad nicht mehr von der inneren Rillenschiene gehalten wurde und deshalb entgleiste und daß nunmehr die beiden Räder der Vorderachse jeweils rechts neben den Schienen liefen. Unmittelbar danach kippte der Beiwagen dergestalt nach rechts "an", daß nur noch die beiden rechten Räder "Haftung auf der Sehiene bzw. dem Pflaster" hatten und die beiden linkenFäder knapp über dem Erdboden schwebten. 12 m nach dem Entgleisen der Vorderräder entgleisten auch die Hinterräder. Die (durch die scharfe Linkskurve ausgelöste) Fliehkraft, die nun durch keine Schienenführung mehr gehemmt wurde, trug den Beiwagen aus der Kurve und ließ ihn gegen
eine auf der Fluchtlinie der Grillostraße stehende Grundstücksmauer kippen und diese auf etwa 6 m Länge umwerfen. Der Beiwagen stieß weiter gegen einen auf dem Gehweg der Grillostraße stehenden Leitungsmast. Infolge dieser beiden Aufpralle (gegen Grundstücksmauer und Leitungsmast) neigte sich der Beivwagen in die entgegengesetzte Richtung nach links und kippte dorthin um. In dieser Lage wurde er von den Motorwagen noch rund 17 m geschleift, bis der Straßenbahnzug zum Halten kam.
Während der Beiwagen gegen Mauer und Leitungsmast prallte, wurde die auf dem Gehweg der Grillostraße stehende Frau N erfaßt und tödlich verletzt. Der im Beiwagen des Straßenbahnzugs befindliche Schaffner
cn erlitt ebenfalls schwere Verletzungen, an denen er am folgenden Morgen starb.
2. Den Einwand des Angeklagten, daß der Unfall auf einen technischen Mangel des Herzstücks der infrage stehenden Schienenweiche zurückzuführen sei, erachtet das Landgericht für widerlegt. Zwar habe, so führt es aus, die Untersuchung des Unfallorts ergeben, daß die Spitze dieses Herzstücks gegenüber dem Neuzustand in einer Länge von 5 cm abgefahren war. Diese Abnutzung habe jedoch nach dem überzeugenden Gutachten des technischen Sachverständigen im Rahmen des Zulässigen gelegen und ein Entgleisen des Beiwagens nicht herbeiführen können. Unfallursache sei vielmehr allein die überhöhte Geschwindigkeit gewesen, mit der der Angeklagte über die Weiche gefahren sei.
Il.
Der Angeklagte hat das Urteil nit der Verfahrensund der allgemeinen Sachrüge angefochten.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gemäß ausgeführt und daher unbeachtlich.
2. Die Sachrüge führt aus folgendem Grund zur Aufhebung des angefochtenen Urteils:
Das Landgericht nimmt 9. 10 UA in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen an, daß der Straßenbahnzug beim Durchfahren der Unfallkurve eine Geschwindigkeit von 15 bis 30 km/h (S. 3 UA ist von 15 bis 25 km/h die Rede),
wahrscheinlich jedoch eine solche von 25 km/h oder nahe
darunter, hatte. Es folgert dies - wieder im Anschluß an das Sachverständigengutachten - aus dem "Erfahrungssatz", daß bei einem Kurvendurchmesser von 21,5 m, wie er hier vorgelegen habe, der Beiwagen "bei einer Geschwindigkeit von 15 km/h entgleist und bei rund 30 km/h gekippt wäre". S. 11 oben UA dagegen spricht die Strafkammer von dem "vom Sachverständigen aufgestellten Erfahrungssatz, daß Beiwagen dieser Bauart in einer solchen Kurve bei 15 km/h zu kippen pflegen". Diese beiden "Erfahrungssätze" sind ohne nähere Erklärung nicht mitcinander vereinbar; bei natürlicher Betrachtung kann nur der eine oder der andere gelten.
Hinzu kommt, daß das Landgericht S. 10 UA, obwohl nach dem dort aufgestellten Erfahrungssatz der Beiwagen erst "bei rund 30 km/h gekippt wäre", nicht diese Geschwindigkeit zugrunde legt, sondern aus der nach dem Wiederanfahren zurückgelegten Strecke von 26 m und der Beschleunigung des Straßenbahnzugs von 9.m/sec® errechnet, daß der Zug eine Geschwindigkeit "von rund 25 km/h" erreicht haben "konnte", die nach der Meinung des Sachverständigen "wahrscheinlich" auch gefahren worden ist. Anschließend zieht die Strafkammer aus den am Unfallort
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vorgelundenen Spuren "im Zusammenhang mit" dem oben erwähnten "Erfahrungssatz", daß Beiwagen dieser Bauart an einer solchen Kurve bei 15 km/h zu kippen pflegen, den Schluß, daß die Geschwindigkeit des Angeklagten
"nöher als 15 km/h" lag.
"Ist dies der Fall", so schließt das Landgericht die Beweiswürdigung ab, dann sei die höhe Geschwindigkeit des Angeklagten als alleinige Ursache für das Entgleisen und das Kinpen des Beiwagens und damit für den Tod zweier Menschen anzusehen. (Dem späteren Satz, "zu Gunsten"des Angeklagten sei davon auszugehen, da er "außer Unkonzentriertheit zu stark den Zug beschleunigt hat", liegt ein offensichtliches Schreibversehen zugrunde. Das Landgericht wollte nicht zwei Unfallursachen feststellen, sondern nur die eine Unfallursache, nämlich das zu schnelle Fahren, mit "Unkonzentriertheit" des Angeklagten erklären [Tichtig müßte es heißen: "aus Unkonzentriertheit"/)
Die Umstände des Falles, besonders die im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Zeugenaussagen könnten zwar dafür sprechen, daß das Landgericht die Unfallursache zutreffend beurteilt hat. Es hat seine Ansicht aber wegen der aufgezeigten Unstimmigkeiten nicht rechtsfehlerfrei begründet. In diesem Zusammenhang fällt immerhin auf, daß in den letzten drei Jahren vor dem hier abgeurteilten Unfall drei Straßenbahnwagen an der selben Stelle entgleist sind, ohne daß die Ursachen dafür im Urteil festgestellt sind. Angesichts dieser Häufung von Straßenbahnentgleisungen hätte es eindeütiger und widerspruchsfreier Darlegungen bedurft, daß nicht die Abnutzung des Herzstücks der Schienenweiche — allein oder in Verbindung mit einer unsachgemäßen Fahrweise des Ange-
klagten - das Entgleisen und das Kippen des Beiwagens
verursachte.
3. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht, falls sich die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit nicht mehr zweifelsfrei ermitteln läßt, bei der Beantwortung der Schuldfrage darauf abzustellen haben, mit welcher Geschwindigkeit der Angeklagte min-
destens_ gefahren ist und ob diese Geschwindigkeit
nach den gegebenen Umständen zu hoch war.
Rotberg Krumme Martin Lang-Hinrichsen Flitner