Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 04.05.1962 – 4 StR 103/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR 103/62 2149 047
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den praktischen Arzt Dr. med. Konrad Lg aus veguiium, geboren an ED 834 in WB / Sachsen,
wegen Fremdabtreibung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Mai 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsenwalt Dr. Dr. WW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. rt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 15. Dezember 1961 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dcs KRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Fremdabtreibung gemäß § 218 Abs. 3 StGB zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt worden.
Mit der Revision rügt er Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel kann nur zum Strafausspruch Erfolg haben.
1. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen.
Der Ar.;eklagte hat auswoinlich der Urteilsgründe zugegeben, daß er bei der Unterguchung der Maria Theresia Ss «ED eine Schwangerschaft festgestellt und, um ihr zu "nelfen", eine Sonde in ihren Gebärmuttermund eingeführt habe. Dic Schwangerschaft ist auch durch die später im Krankenhaus vorgenommene :Ausräumung der Nachgeburtsreste bestätigt worden.
Nach der sorgfältig belegten und rechtlich unangreifbaren Überzeugung der Strafkammer hat auch bei der Schwangeren weder ein "spontaner" Abort bevorgestanden noch bereits begonnen, als der Angeklagte die Sonde bei ihr einführte. Den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Eingriff des Anscklagten und dem Fruchtabgang hat der Tatrichter in Übercinstimmung mit dem Sachverständigengutachten durch den Verlauf der Fehlgeburt, die sich mehrere Tage hänzog, für erwiesen angeschen. Daß die Fehlgeburt bereits durch Einnahme von Tropfen eingeleitet gawesen sei, wie der Verteidiger in der Revisionsverhandlung vorgetragen hat, ist dem Urteil nicht
zu entnehmen. Es stellt lediglich fest, daß Dr. IE]
dem Hädchen Tropfen zur Beseitigung von Menstruationsstörungen gegeben hatte, bei deren Einnahme die Honatsblutung nach drei bis vier Tagen wieder hätte einsetzen müssen. Als die Regel aber nach Ablauf dieser Zeit weiter ausblicb, stellte Dr. IB die Schwangerschaft des Mädchens fest (UA 5). Das Vorbringen der Verteidigung ist mit den Feststellungen nicht zu vereinen und daher unbeachtlich.
‚Entgegen der Meinung der Revision brauchten sich dem Landgericht auch im Hinblick auf das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten, das — wie das Urteil hervorhebt - dem jedem Arzt geläufigen Allgemeingut der ärztlichen Wissenschaft zuwiderläuft, keine Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aufzudrängen. Denn es ist menschlich verständlich, daß der noch nicht vorbestrafte Angeklagte, dessen wirtschaftliche Lebensgrundlage auf dem Spiel stand, sich mit allen denkbaren Einwendungen selbst gegen seine eigene ärztliche Überzeugung zu verteidigen suchte.
2. Im Strafausspruch kann das Urteil jedoch nicht bestehen bleiben.
Mit Recht beanstandet die Revision die 'Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Annahme eines minderschveren Falles abgelehnt hat;
Das Landgericht meint, bei der Prüfung dieser Frage, könnte nur die Gesamtheit der inneren und äußeren Tatumständ® nicht dagegen dürften solche Umstände, die außerhalb des Tatgeschehens liegen, Berücksichtigung finden. Das trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Zwar hat der Bundesgericht hof in der Entscheidung BGHSt 4, 8 diesen Grundsatz im
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ersten Teil des Leitsatzes ausgesprochen. Jedoch hat er anschließend hervorgehoben, daß auch die Persönlichkeit des Täters und die Umstände, die vor oder nach der Tat liegen, verwertet werden können, soweit sie Schlüsse auf den Grad der Schuld des Täters zulassen. Hiernach sind nur solche Umstände schlechthin auszuscheiden, die weder der Tat innewohnen noch Zusammenhang mit ihr haben, während solche Tatsachen, die den Willen des Täters beeinflußt haben und Schlüsse auf das Maß seiner Schuld zulassen, berücksichtigt werden müssen. Dazu gehören besonders die Persönlichkeit des Täters — lebensalter, lLebenserfahrung, Vorleben und die geistige Beschaffenheit - sowie die vor der Tat liegenden ‚und sie bestimmenden Umstände (BGH aaO S. 11).
Den in dieser Hinsicht knappen Urteilsgründen kann nicht entnommen werden, daß die Strafkammer bei der Prüfung der Voraussetzungen eines minderschweren Falles alle hiernach maßgeblichen Umstände beachtet hat, In diesem Zusammenhang ist sie weder auf das Lebensalter noch auf die bei .dem beträchtlichen Alter des Angeklagten besonders bedeutsame geistige, seelische und willensmäßige . Verfassung eingegangen, obwohl sein in dem Urteil geschildertes schweres Lcebensschicksal, seine starke Beanspruchung durch scine ungewöhnlich große Arztpraxis sowie altersbedingte und möglicherweise durch Verwwndung und Unfall erhöhte körperliche Beschwerden dazu drängten (UA 2, 3). Der Umstand, daß der Angeklagte nach seinem eigenen Bekenntnis schon vor längerer Z2cit Abtreibungshandlungen vorgenommen hat, rechtfertigt allein eine menschlich abwertende Beurteilung, wie sie das Landgericht ersichtlich vorgenommen hat (UA 17), ohne eingehende Darlegung der näheren Umstände nicht; denn der
Angeklagte hat ausdrücklich erklärt, daß er vor der Währungsreform der einen oder anderen schwangeren Frau "scholfen" hat. Diese Eingriffe fallen also in eine Zeit schwerster wirtschaftlicher Entbehrungen und körperlicher Anstrengungen, die für Schwangere besonders schwer zu tragen sind, und können deshalb gerade bei einem Arzt unter Umständen eine mildere Beurteilung rechtfertigen.
Dic Strafkammer hat ferner außer acht gelassen, daß bei dem Angeklagten außer dem - ihm zugestandenen - Mitlcid mit der Schwangeren auch noch die Rücksicht auf die schriftliche Empfehlung des Dr. IP: der von 1937 bis 1945 ebenfalls in Dortmund als Arzt tätig gewesen war und den Angeklagten gelegentlich in seiner Praxis vertreten hatte (UA 6), sowie die lange Reise, die die Schwangere mit ihrer Kutter auf Veranlassung des Dr. > vom Schwarzwald zu ihn ins Ruhrgebiet unternommen hatte, ausschlaggebend gewesen und ihn davon zurückgehalten haben können, das Ansinnen einer Abtreibung abzulchnen und das Mädchen unverrichteter Sache wieder heimzuschicken. Unter diesen Umständen mag es nicht so unverständlich erscheinen, wie die Strafkammer meint, daß der Angeklagte "recht schnell zur Abtreibung bereit war".
Nicht berechtigt ist zu alledem der Vorwurf des Landgerichts, der Angeklagte habe ein zumindest nicht unerheblich hohes Entgelt "verlangt", ja sich sogar mit der Mutter des schwangeren Mädchens auf einen "geschäftsmäßigen Handel über sein Honorar eingelassen", Nach der Sachverhaltsschilderung hat der Angeklagte den Eingriff vorgenommen, ohne vorher irgend ein Entgelt zu vereinbaren. Erst nach dem Eingriff fragte ihn die Mutter des Mädchens, was sie schuldig sei. Darauf stellte der Angeklagte die Gegenfrage, was siebczahlen könne. Die Mutter entgegnete, sie bezahle das, was
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es koste. Der Angeklagte erkundigte sich dann, ob der Mutter 100 DM zuviel seien. Die Mutter gab dem Angeklagten daraufhin 100 DM, die sie von dem Verlobten der Tochter "erhalten hatte. Dieser Vorgang läßt den Schluß auf ein "geschäftsmäßiges Handeln" nicht zu. Der Angeklagte hat sich vielmehr zunächst rücksichtsvoll nach der Leistungsfähigkeit erkundigt und die Summe von 100 DM keineswegs "verlangt", sondern
sogar zu erkennen gegeben, daß er auch mit weniger zufrieden wärc, wenn sie der Mutter zuviel wäre. Daraus, daß Frau
UND ihn darauf ohne weiteres 100 DM bezahlte, konnte er entnchmen, daß sic den von ihm genannten Betrag leicht
zahlen konnte. Bei den gegenwärtigen Einkommensverhältnissen ist diese Summe erfahrungsgemäß für einen derartigen Eingriff nicht besonders : hoch und wird selbst von Menschen in sogenannten "kleinen Verhältnissen" im allgemeinen in der Bundesrepublik verhältnismäßig leicht aufgebracht, wenn nicht besondere Umstände vorliegen. Da der Angeklagte hicrüber von der Mutter nicht aufgeklärt worden ist, konnte er bei dcr gesamten Sachlage annehmen, daß ihr der Betrag nicht, zuvicl sein würde.
Nach alledem muß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.
Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung auch Gelcogenheit haben, mehr als bisher das Alter des Angeklagten zu berücksichtigen und zu prüfen, ob bei ihm ein altersbedingter Abbau der geistigen Kräfte vorliegt, der möglicherweise cine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit begründen
könnte. In dieser Hinsicht enthält das Urteil kcine ausreichenden Darlegungen (UA 16).
Rotberg Krumme Martin
Lang-Hinrichsen Flitner