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BGH Entscheidung vom 04.05.1962 – 4 StR 100/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_StR_100/62 2149 059

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rektor z.Wv. Wilheln (S gm aus DEE ine: vB, zeboren an Gi 1835 zu

ve ; . wegen Körperverletzung im Amt

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Mai 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumnme Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr.Flitner als beisitzende Oberstaatsanwalt Dr.by in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr, bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urk

ichter,

ner der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 50.November 1961 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

das Landgericht in Bochum zurückverwicsens

Von Rechts wegen

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Gründe§

(urn ma gung u un m ne

Der Angeklagte ist wegen Körperverletzung im Amt und leichtfertiger falscher Anschuldigung zu Gelädstrafen von je 100 DM verurteilt worden.

Die Revision des Angeklagten, der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts rügt, muB im Ergebnis Erfolg naben.

I.

Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Der Angeklagte war als Volksschullehrer an der Gemeinschaftsschule in Hi \ütis. Er unterrichtete die Schüler der beiden obersten Klassen in Rechnen und Raumlehre. Am 30. September 1960 ließ er eine Rechenarbeit schreiben. Er ermahnte die Schüler vorher, nicht abzuschreiben und nicht zu schwatzen oder sonst zu stören. Die am 15. November 1946 geborene Schülerin Elke GEM störte gleichwonl zweimal hintereinander durch Schwatzen. Der Angeklagte wies sie jedesmal zurecht und drohte ihr schließlich mit Schlägen. Da diese Ermahnungen erfolglos blieben, ließ er Elke nach vorn kommen und versetzte ihr "abwechselnd mit der rechten und der linken Hand mehrere, etwa sieben, Schläge an den Kopf und auf die Wangen." Als Elke nun zur Tür hinauslaufen wollte, holte der Angeklagte sie zurück und wollte ihr, um sie dafür zu straffen, eine weitere Ohrfeige geben. Sie wich dem Schlage aus und stieß infolgedessen mit dem Kopf gegen eine Wandtafel,

Elke setzte sich sodann wieder auf ihren Platz, schrieb aber die Rechenarbeit nicht mit. Später klag-

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te sie über Kopfschmerzen und Unwohlsein, obwohl sie nachmittags noch beim Kartoffelauflesen geholfen hatte. Ihre Eltern ließen am folgenden Tage den Arzt holen, der bei dem Kind eine leichte Gehirnerschütterung sowie Hautabschürfungen am Rücken feststellte und Bettruhe auf eine Woche veroränete, Ob diese Schäden auf die Ohrfeigen des Angeklagten zurückzuführen sind, konnte nicht festgestellt weräen.

Der Vater Elkes beschwerte sich einige Tage später schriftlich bei dem Schulrat über den Angeklagten. 'Er behauptete, Elke sei von äüjesem während der Unterrichtsstunde "mißhandelt" worden und habe dadurch eine Gehirnerschütterung sowie Hautabschürfungen an der Wiirbelsäule davongetragen. Durch die vom Arzt cempfonlene Bettrune des “indes sei ihm ein finanzieller Schaden entstanden. Die Arztrechnung betrage 5 Lil. Seine berufstätige Ehefrau nabe während der Zeit der Bettlägerigkeit der Tochter Lohnausfall gehabt; auch er selbst habe eine Schicht versäumen müssen, weil er zum Arzt bestellt worden sei, um den Untersuchungsbericht entgegenzunehnmen.

Nachdem der Angeklagte von dieser Beschwerde

" in Kenntnis gesetzt worden war, erstattete er gegen den Vater des Kindes bei der Staatsanwaltschaft Anzeige wegen Verleumdung und Erpressung. Er verwahrte sich entschieden gegen den Vorwurf, Elke mißhaudelt zu haben, und fügte wörtlich hinzu: "Mich als

Sadisten hinzustellen, ist eine Verleumdung, die

ich mir nicht gefallen lasse. Ich fasse die ürsatzforderung des Vaters für einen durch die Bettlägerigkeit seiner Tochter entstandenen finanziellen Schaden als Erpressung auf."

II.

Die von der Revision erhobene Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsmäßig begründet, weil sie keine Beweismittel angegeben, insbesondere die Namen der Scnüler nicht bezeichnet hat, durch deren Vernehmung das Landgericht den Vorgang noch weiter hätte aufklären können (BGHSt 2, 168). Die Begründung der Verfahrensrüge läßt deutlich erkennen, daß der Beschwerdeführer auch Lückenhaltigkeit der Urteilsfeststellungen und Widersprüche in den Beweisannahmen des Landgerichts rügen, also sachlichrechtliche Mängel des Urteils geltend machen will. Hierauf wirä unter III 2) näher eingegangen werden.

III.

Gegen den Schuldspruch wegen Körperverletzung im Amt bestehen schon deshalb Bederken, weil das Landgericht nicht von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist.

i. Die Strafkammer nimmt ohne nähere Begründung an, der Angeklagte habe bei der körperlichen Züchtigung der Elke co "vorsätzlich und rechtswidrig! gehandelt, weil er "den Ministerialerlaß darüber, daß er ein Schulmädchen nicht schlagen darf, kannte," Sie fügt weiter hinzu: "Bei nur zwei gelinden Ohrfeigen wäre die Züchtigung des Angeklagten strafrechtlich nur unbedeutend gewesen und hätte lediglich eine disziplinarische Maßnahme verlangt, jedoch die Vielzahl der Schläge machte die strafrechtliche Verfolgung des Vorfalls notwendig."

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Das Landgericht ist also der Ansicht, ein Ministerialerlaß könne das Züchtigungsrecht des Lehrers strafrechtlich verbindlich regeln. Das ist rechtsirrig. Da weder das Grundgesetz noch die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen oder ein sonstiges Gesetz oder eine Rechtsverordnung von Norärhein-Westfalen Bestimmungen darüber enthält, wird das Züchtjigungsrecht in Nordrhein-Westfalen ebenso wie in den übrigen Ländern der Bundesrepublik durch Gewohnrheitsrecht bestimmt, das dem Lehrer in den Volksschulen gestattet, seine Schüler aus begründeten Anlaß_zu Erziehungszwecken maßvoll körperlich zu züchtigen.

Dieser Rechtszustanä ist auch heute noch nicht beseitigt worden (vgl. BGHSt 11, 242, 252 wis 257)» Die in verschiedenen Ländern seit 1945 hierüber ergangenen Ministerialerlasse sind nur in den enisprechenden Amtsblättern bekannt gemacnt worden und haben wegen Fehlens der für Gesetze und Rechtsveroränungen vorgeschriebenen Form der Verkündung

nicht Gesetzeskraft erlangt. Sie haben das Züchtigungsrecht des Lehrers bisher auch nicht gewohnneitsrechtlich außer Kraft gesetzt. Sie "zielen" durchweg lediglich darauf "ab", körperliche Züchtigungen,

namentlich von Mädchen und Kindern des ersten und zweiten Schuljahres, in den Volksschulen "nach HMöglichkeit" auszuschalten, indem sie die Lehrer innerdienstlich anweisen, sich solcher "ungeistigen" ürziehungsmittel grundsätzlich zu enthalten,und bestimmte Richtlinien für die Anwenäung der körperlichen Strafe in der Scnule erteilen (vgl. BGHSt 6, 265, 267, 2658; 11, 241, 252-257; BayObIG in Seipp-Haugg, Schulrecht in NordThein-Westfalen Band 4,

453 BS. 64-; OLG Hamm vom 24. Juli 1956, daselbst Ss. 64 W = NdW 1956, 1690; OIG Sculeswig vom

25. Januar 1956 daselbst S. 64 q; OIG Köln vom 29. Januar 1952 in JMBl NRW 1952, 82).

Das gilt auch für den Runderlaß des Kultusministers . von Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 1947 (Beilage zu ABJKM 1948 Nr. 16), aufrecht erhalten durch die Runderlasse vom 30. September 1949 und 26. Januar 1955 (Seipp-Haugg aa0 Band 4, 45 b S.61, 64 k), auf welche die Strafkanmer ersichtlich ihre Entscheidung stützt. Der Erlaß vom 20. Juni 1947 macht es "den nachgeoräneten Dienststellen, insbesondere den Schulräten, zur Pflicht, mit allen Mitteln daran zu arbeiten, daß die körperliche Strafe ganz in den Schulen verschwindet", und weist schließlich darauf hin, daß "das Ziel der Verbannung der körperlichen Strafe" aus der Schule nur erreichbar sein wird, wenn auch in Gieser Hinsicnt Gdie Schule die Hilfe und Unterstützung des ilternnauses findet. Um das zu erreichen, werden anschließend bestimmte Maßnahmen empfohlen. Durch die bezeichneten Erlasse ist Gas gewohnheitsrechtliche Züchtigungsrecht des Volksschullehrers rechtlich nicht berührt worden; in dem zuletzt genannten Erlaß - vom 26, Januar 1955 wird es sogar ausdrücklich vorausgesetzt. Diese Erlasse mögen die vorgesetzten Dienstbehörden zu diszivplinarischen Maßnahmen gegen Lehrpersonen ermächtigen, die sich den ihnen erteilten Anweisungen nicht fügen, können aber den eine Bestrafung ausschließenden gewohnheitsrechtlichen Rechtfertigungsgrund erlaubter Züchtigung nicht beseitigen, Auch können aus ihnen Anhaltspunkte dafür gewonnen werden, wann eine auch strafrechtlich erhebliche Überschreitung des Z4üchtigungsrechts gegeben ist. Eine auf die Ablennung des Züchtigungsrechts der lehrer in den Volksschulen

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gerichtete allgemeine Rechtsüberzeugung, die Voraus-

setzung der Entstehung neuen Gewohnheitsrechts ist, hat sich bis heute noch nicht gebildet, Maßgebend

für die Entstehung solchen neuen Gewohnheitsrechts sind nicht nur die Bestrebungen der Erzienungsverwaltungen und der Pädagogen, sondern auch die Anschauungen der Elternschaft. Gerade diese Kreise zögern in Anbetracht der in jüngerer Zeit vielfach

zu bemerkenden Verwilderung gewisser Teile der

Jugend und der häufig beobachteten seelischen Reifeverzögerung der Jugendlichen, die meistens im Gegensatz zu ihrem körperlichen Entwicklungsstand steht, noch mit "der Anerkennung des allgemeinen Verzichts auf jegliche Züchtigungsbefugnis der Volksschullehrer. Der Strafrichter ist nicht berufen, von

sich aus in diese Entwicklung einzugreifen (BGHSt 11, 241, 257).

2. Von dieser Rechtsgrundlage aus hat der Tatrichter den Sachverhalt bisher nicht gewürdigt.

Aus den bisherigen Feststellungen ist nicht ohne weiteres zu entnehmen, daß der Angexlagte sich einer Überschreitung des Züchtigungsrechts schuldig gemacht hat. Sie könnte nicht etwa allein deshalb angenommen werden, weil der Angeklagte das Kind in einem durch dessen Ungehorsam hervorgerufenen, begreiflichen Erregungszustand gezüchtigt hat. Mag eine Züchtigung im Zustand des Ärgers oder Zorns auch erzieherisch verfehlt sein, so ist darum doch nicht ausgeschlossen, daß sie aus erzicherischen Gründen vorgenommen wird. Das gilt einmal dann, wenn der Lehrer sich durch das Mißlingen des bisherigen Erziehungswerks der Schule Zu erhöhtem Eifer angetrie-

ben fühlt und nun durch Anwendung schärferer Erziehungsmittel bessere Erfolge zu erreichen sucht (vgl.

3 StR 181/51 vom 17. Mai 1951; BayOblG in Seipp-Haugg aa0 S. 64 m, n; OLG Hamm, daselbst S. 64 z, 65,

65 a = NJW 1956, 1690). Eine Überschreitung des Züchtigungsrechts wäre jedoch zu bejahen, wenn die Schülerin dem Angeklagten keinen ausreichenden Grund zu einer körperlichen Züchtigung gegeben hätte oder wenn die Zahl und die Stärke der Schläge aus dem gegebenen Anlaß oder etwa im Hinblick auf den Gesundheitszustanä der Schülerin oder aus sonstigen erzieherischen Gründen nicht erlaubt gewesen wäre (BGHSt 11, 241, 257 bis 262 unter IY und V; 12, 62, 74; NJW 1953, 1440 Nr. 25; OLG Köln JMBl NRW 1952, 82; vgl. auch R6St 75, 257)»

bie 15-jährige Elke GB raite sich in schwerer Weise gegen die Schulzucht vergangen, indem sie mehrfache Ermahnungen des alten Lenrers unbeachtet ließ, die anderen Schüler bei der Anfertigung ihrer Rechenarbeit entgegen dem ausärücklichen Verbot des Lenrers durch ihr wiederholtes Schwatzen erheblich störte und dadurch auch dem Lehrer vor den beiden versammelten obersten Klassen der Schule die ihm gebührende Achtung versagte sowie die Schulzucht im allgemeinen gefähräete,

Bei diesem Sachverhalt läßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, daß eine körperliche Züchtigung des widerspenstigen Mädchens durch mehrere maßyolle Ohrfeigen, aus erzieherischen Gründen angebracht war.

Für die Beantwortung dieser Frage kommt cs vor allem neben dem Gesundheitszustand des Kindes auf seine

Persönlichkeit sowie sein sonstiges Benehmen in der Schule an, worüber ausreichende Feststellungen im angcfochtenen Urteil fehlen.

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Aus diesem ergibt sich auch nicht deutlich genug, wieviel Ohrfeigen die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Angeklagten schließlich zugrundegelegt hat. In der Sachverhaltsschilderung wird mitgeteilt, der Angeklagte habe Elke "etwa sieben" Schläge an den Kopf und auf die Wangen versetzt. Damit sind, wie die weiteren Ausführungen deutlich erkennen lassen, entgegen der Annahme der Revision lediglich Ohrfeigen gemeint (UA 3). Im Rahmen der Beweiswürdigung legt das Urteil dar: " Der Angeklagte bestreitet, dem Xind mehr als zwei Ohrfeigen versetzt zu haben. Diese kinlassung ist jedoch bei dem festgestellten Sachverhalt unglaubhaft. Sämtliche vernommenen Mitschüler und -schülerinnen haben übereinstimmend bekunäct, daß

der Angeklagte mehrere, d.h, jedenfalls menr als zvei, bis zu sieben Ohrfeigen, wie einige aussagten, gegeben hat. Der Angeklagte selbst vermochte schließlich diesen Angaben auch nicht menr ernsthaft zu widersprechen." Bei der rechtlichen Würdigung erwähnt das Urteil zwar wiederum "mehrere Ohrfeigen" hebt sodann aber die "Vielzahl der Schläge" hervor (UA7.)»

Danach liegt die Vermutung nahe, daß die Strafkammer nicht - wie die von ihr selbst mitgeteilte Beweislage unter Anwendung des Grundsatzes "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten" allein gestattet hätte - dem Angeklagten nur drei, sondern mehr, vielleicht gar sieben Ohrfeigen, zur Last gelegt hat.

Über die Stärke und die Wirkung der Schläge hat der Tatrichter bisher keine Feststellungen getroffen, sondern sich mit der Vernehmung des vpruxtischen Arztes Dr. von io) begnügt, der am Tage nach der Züchtigung bei Elke eine leichte Gehirnerschütterung festgestellt, aber ihre Ursache nicht geklärt hat.

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3, Schließlich hat es die Strafkammer auf der Grundlage der von ihr vertretenen unzutreffenden Rechtsansicht über die strafrechtliche Verbindlichkeit des Ministerialerlasses auch unterlassen, zu prüfen, ob der Angeklagte unter den besonderen Umständen wenigstens ohne Verschulden glauben konnte, daß er Elke für ihren offenen Ungehorsam körperlich züchtigen dürfe unä dieses Recht auch mit den ihr versetzten Ohrfeigen nicnt überschreite (BGHSt 5, 105, 107 ff; BayObLG aaO S. 64 n-p; OLG Köln aaO). Im Falle eines verschuldeten Verbotsirrtums kommen die Grundsätze der Entscheiäung des Großen Senats für Strafsachen ües Bunäesgerichtshois zur Anwendung (BEHSt 2, 194, 204, 209 unter IV und V). Ein solcher. Irrtum liegt dann vor, wenn der Angexlagte den Umfang seines Züchtigungsrechts verkannt hat, während ein Tatbestanäsirrtum gegeben ist, wenn er die tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen ein solches Recht zu bejahen ist, unzutreffend gewürdigt hat (BGHSt 3, 105).

IV:

Die Verurteilung wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung muß ebenfalls aufgehoben werden, weil sie von der Frage abhängig ist, ob der gegen den Angeklagten vom Vater der Elke GEB erhnovene Vorwurf der WMißShandlung des Kindes gerechtfertigt war oder nicht.

Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß der Angeklagte sich nicht nur gegen den in dieser Eingabe enthaltenen Vorwurf der Mißhandlung des Kindes gewehrt, sondern vor allem auch gegen die Behauptung gewandt hat, er habe Elke gesundheitlich und den Vater auch

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wirtschaftlich geschädigt. In dieser Richtung hat das Landgericht jedoch keine Feststellungen getroffen. Insoweit ist also eine falsche Anschuldigung des Angeklagten bisher ebenfalls nicht erwiesen.

Leichtfertig handelt, wer einen anderen einer strafbaren Handlung bezichtigt, obwohl er bei gewissenhafter, ihm möglicher und zumutbarer Prüfung hätte erkennen müssen, daß die Unterlagen für seine Behauptung unzuverlässig oder unzulänglich sind (BGH bei Dallinger, MDR 1956, 396). Zur Begründung dieses Vorwurfs genügt der nicht durch Tatsacnen belegte Hinweis des Landgerichts nicht, der Angeklagte habe bei seiner Vorbildung und Lebensstellung wissen müssen, Gaß er eine gegen ihn geltend gemachte Schräensersatziorderung, selbst wenn sie unbegründet war, nicnt mit einer Anzeige wegen Erpressung beantworten durfte (UA 8). Das Recht, Anzeige zu erstatten, ist auch, wenn es sich um die Verdächtigung der Begehung einer Erpressung handelt, grundsätzlich nicht mehr beschränkt als bei anderen strafbaren Handlungen. Es kommt daher darauf an, ob der | Angeklagte besonderen Anlaß für die Annahme hatte, der Vater Elkes wolle den Vorfall in verwerflicher Weise ausnutzen, um die ihm entstandenen Arztkosten und die behaupteten Verdienstausfälle zu Unrecht ersetzt zu bekommen. Auch in dieser Richtung bedarf Ger Sachverhalt noch weiterer Aufklärung.

Vo

Die Strafkammer wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, auch die übrigen Revisionsangriffe, besonders gegen das Verfahren (Revisionsbegrün-

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dung unter a), zu berücksichtigen. De Kinderaussagen üher Vorgänge in der Schule wegen der naheliegenden Voreingenommenheit der Schüler besonders vorsichtig gewürdigt werden müssen, wird es zweckmäßig sein, in der neuen hauptverhandlung möglichst sämtliche Schüler zu vernehmen, die den Vorfall beobachtet haben, und etwaige Widersprüche

zu ihren früheren Angaben vor den Lehrerkollegium und bei ihrer Vernehmung durch Kreiskommissar ZB (HA S.28) eingehend zu klären. Ebenso wird die Strafkammer die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten nochmals sorgfältig zu prüfen haben. Wenn der Angeklagte, wie der Tatrichter auf Grund des Sachverständigengutachtens angenommen hat, infolge einer fortgeschrittenen "cerebralen Arteriosklerose" nicht imstande ist, in kritischen Lagen seinen Aflekt zu. steuern und sich demgemäß zu verhal-

ten, so ist sein Hemmungsvermögen nicht mehr vorhanden. In diesem Falle muß er nach § 51 Abs. 1 StGB wegen Zurechnungsunfähigkeit freigesprochen werden,

Rotberg Krumme Martin Lang-Hinrichsen Flitner