Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 18.04.1962 – 2 StR 126/62
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
‚159 059
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kranführer Alois KB aus Vu geboren ar EEE 1930 in TE, zur zeit in
Untersuchungshaft, wegen Nötigung zur Unzucht
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. April 1962, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dötterweich Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Heyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt WB in der Verhandlung, Bundesanvalt Dr. 8 toi ier Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter NEE»
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 3. Juli 1961 1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der versuchten Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren nur in einem Falle schuldig ist, 2., im Strafausspruch in den Fällen Isolde og und Angelika SB sovie in Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen auf:ehoben. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie-
sen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
G ünde
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freicrreckun; im übrigen wegen Nötigung zur Unzucht in Tateinheit «it Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren sowie wegen Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren und wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren in zwei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Damit hat er nur gering-
fügig Zriolg»
1.) Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift hilfsweise beantragt, die Lehrerin der Ursula Xüfßßüber deren Glaubwürdigkeit als Zeugin zu hören. Die Revision bemängelt, daß über diesen Hilfsamtrag nicht entschieden worden ist.
Indessen war der Antrag seiner wWatur nach nur für den Fall gestellt, daß der Angeklagte wegen der Tat, die der Antrag allein betreffen konnte -— Pall 3 des Urteils -,
nichl freigesprochen werden sollte. Das ist aber ge-
schehen, Mithin erübrigte sich eine ausdrückliche Entscheidung über den Hilfsamtrag. Soweit in den Strafzumensun.serwägungen der Name Ursula Küf erwähnt ist, handeltes sich um eine Verwoechselungmit Angelika Sim.
Der Einwand der Revision, daß das Gericht in dem Fall Konika Mg in keiner Weise die Zeugenaussagen richtig gewürdigt habe, enthält in seinen näheren Ausführungen lediglich in diesem Rechtszug unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung der Strafkamner. Die Meinung der Revision, die Feststellungen des Gerichts reichten nicht aus, um die Verurteilung des Angeklagten zu rechtfertigen, trifft nicht zu. Die Darlegungen der Strafkammer lassen tidersprüche sowie Verstöße gegen die Denkgesetze oder die allgemeine Lebenserfahrun» nicht erkennen, so daß ihre resistellungen auch für das Revisionsgericht bindend sind.
3.) Die Nachprüfung des Urteils auf Grunä der allgemeinen Sachrüge hat ergeben, daß der Angeklagte in dem Falle Isolde
GB uni Angelika SEE fehierhait wegen zweier versuchter
En a ee. Armen on
Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt worden ist. Der Sachverhalt ergibt, daß er an beide Äinder die Aufforderung richtete, nit ihm zur Autobahn zu gehen, damit er sie dort Yotogrufiere. Darin sieht das Gericht mit Recht angesichts der inneren Sinstellung des Angeklagten den: Beginn der Verleitung zur Duldung unzüchtiger Handlungen. Die Aufforderung richtete sich ab»r zugleich an beide Mädchen. #3 liegt also Tateinheit zwischen den beiden Verbrechen als versuchte yerleitung zur Unzucht vor. Mithin ist der Angeklagte in
diesem Fall wegen versuchter Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren
in einem Falle zu bestrafen.
Der Senat konnte den 5Schuldspruch entsprechend ändern. Zur Festsetzung der Strafe für diese Tat und einer neuen Gssamtstrafe ist die Sache zurückzuverweisen.
Baldus Dotterweich Menges Jleyer Henning