Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 18.04.1962 – 1 StR 444/62

1. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen 1. den Klempner und Installateur Hans-Dieter m aus KEEEB dort geboren or GB 1957, zur Zeit in

anderer Sache in Strafhaft,

2, den Arbeiter Hatthias B EW aus SE: dort zchoren arı GE ' 935;

wegen schweren Diebstahls

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22, Januar 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Fischer als . «isitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ER als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. April 1962 werden verworfen,

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten scines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen verurtcilt, und zwar Gunter den Voraussetzungen des Rückfalls zu einer Zuchthausstrafe, Bu einer Gefängnisstrafe. Die Revisionen der Angcklagten rügen die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts. Sie bleiben erfolglos.

I. Die von den Angeklagten erhobene: Aufklärungsrüge ist unbegründet. Was das Urteil über Größe und Anbringung eines Oberlichtfensters feststellt, beruht auf Angaben, die zwei mit den Ermittlungen betraute Polizeibeamte als Zeugen gemacht haben. Mit diesen Beweisunterlagen durfte sich das Landgericht begnügen. Von der Revision sind kcine Umstünde dargetan, die zur Einnahme eines Augenscheins drängten.

Die Verteidiger haben in der Hauptverhandlung keinen entsprechenden Beweisamtrag gestellt, damals also wohl selbst einc weitere Beweiserhebung nicht als notwendig angeschen.

II. Der Schuldspruch wird bei beiden Angcklagten von den allerdings recht knappen Feststellungen getragen. Das Landgericht hat das für die Annahme der Mittäterschaft erforderliche gemeinsame Wollen der Tat daraus entnommen, daß beide Angeklagte sich aktiv an den Einbrüchen betciligten, und zwar GW aüurch Eindringen, Dep durch die dabei geleistete Hilfe und das anschlicßende Schmiercstehen. Das genügt.

zu Bedenken Anlaß geben könnten freilich die Wendungen (s. S. 7 VA),

aus der Unwahrheit der Erklärung des Angeklagten Gros ergebe sich zwingend, daß das Geld aus den beiden Einbrüchen stammen müsse, da in jener Nacht keine weiteren Einbrüche in Koblenz stattfanden, bei denen Hartgeld entwendet wurde,

sowic, eine Reihe im cinzelnen angeführter Umstände

lasse nur den Schluß zu, daß beide Angeklagten an den Einbrüchen beteiligt waren.

Denn es handelte sich hierbei jeweils, worauf dic Revisior zutreffend hinweisen, nur um mögliche, nicht aber um zwingende Folgerungen. Das Urteil ist jedoch nicht in diescm Sinne wörtlich zu verstehen. Das Landgericht wolltc nach der Überzeugung .des Senats mit der allerdings ungeschickten Ausdrucksweise ersichtlich nur zum Ausdruck brin daß es aufgrund der festgestellten und im einzelnen angeführten Tatsachen von diesem Hergang überzeugt sei, da

es kcine anderen gleich naheliegenden Möglichkeiten sche. Darin aber ist ihm beizupflichten. Auch die Revisionen haben solche Möglichkeiten nicht aufgezeigt (vgl. RG JW - 1932, 3070; BGH IM Nr. 6, 14 und 19 zu § 261 StPO sowie dic bei Dallinger MDR 1951, 276 angeführten Entscheidungen und BGH 5 StR 386/54 vom 26. Oktober 1954).

ER

Da auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler aufweist, waren die Revisionen zu verwerfen.

Dr. Geier Seibert Willms

Hübner Fischer

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