Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 13.04.1962 – 4 StR 72/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

4_StR_72/62 2149 043

Im hamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Fuhrunternehmer Heinrich : BB aus TED. Landkreis Tg, dort gekoren am «ED 1919,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. April 1962, an der teilgenommen haten:

Bundesrichter Krumnme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof.Dr. LIang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler als teisitzende Richter, Oberstaatsanwalt dr. ED in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE tei ser Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter | als Urkundsteamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angerlagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau (Main)

vom 24. November 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lanägericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

I. l. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von einem Jahr und sechs Konaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Am 12. Juni 1961 gegen 6,40 Uhr befand sich der Angeklagte an Steuer seines 2,10 m breiten, teladenen Lastwagens auf der Rückfahrt von Niederrodenbach nach Ilbeshausen (Lanäkreis Lautertach) auf der Landstraße I. Oränung Nr. 3201. Hinter dem Orte Hailer näherte er sich tei einer Geschwindigkeit von 50 tis 55 km/std einem vor ihm in gleicher Richtung fahrenden, 1,40 m breiten Lloyd-Personenwagen, der von dem Straßenwärter Heinrich 28 gelenkt wurde. Zunächst wollte der Angeklagte seinen Vordermann überholen, sah ater davon wegen Gegenverkehrs at. Er hielt sich deshalb zunächst in einem Abstand von etwa 50 m hinter dem Lloydwagen. Als er sich der von der Landstraße nach links - in Richtung Gelnhausen - atzweigenden Hailererstraße näherte, begegnete ihm ein amerikanischer Personenwagen. Diesem blickte er im Rückspiegel nach, um sich davon zu überzeugen, ob die rückwärtige Fahrbahn frei sei, da er nun jenseits der Abzweigung und einer dann folgenden leichten Rechtskurve der Landstraße den Lloydwagen überholen wollte. Inzwischen - der Angeklagte hatte im Rückspiegel mindestens drei Sekunden lang nur die Verkehrslage hinter sich beobachtet - war der Lloydfahrer Zinn kurz vor der Abzweigung nach Gelnhausen angekommen. In sie wollte er nach links abbiegen. Er hatte deshalt vor der Abzweigstelle seine Geschwindigkeit langsam vermindert und sich

-3—

zur Straßenmitte eingeordnet, mußte jedoch dort anhalten, weil aus der Gegenrichtung ein Lastzug hernnkam. Ot zu auch ein Richtungszeichen gegeten hatte, ließ sich nicht klären. Als er hielt, betrug der Abstand zwischen der rechten Seite seines Fahrzeugs und dem rechten Straßenrand 1,20 m, der Abstand zwischen der linken Außenseite seines Wagens und der Mitte der an dieser Stelle 7 m treiten Fahrbahn der Landstraße 30 cm. Als der Angeklagte (nach mindestens drei Sekunden, während deren er seinen Blick durch den Rückspiegel nach hinten gewandt hatte), sein Aurenmerk wieder nach vorne richtete, war er nur noch 10 m von dem vor ihm haltenden Lloydwagen entfernt. Er snh dessen Bremslichter aufleuchten, bremste stark

und versuchte nsch .links vorbeizusteuern. Er konnte jedoch einen Zusammenstoß mit dem Lloydwagen nicht mehr verhindern. Dieser wurde durch den Anprall auf die linke Fahrbahnhälfte vor einen mit etwa 60 km/std entgergenkommenden Lastwagen geschoken, mit Rücksicht auf den z» angehalten hatte. Da der lastwagen bereits bis auf etwa

20 m an den Lloydwagen herangekommen war, konnte der lastwagenfühnrer einen Zusammenstoß nicht mehr vermeiden. Der | Motorwagen prallte gegen die rechte Flanke des Lloydwagens und schob ihn eine kurze Strecke vor sich her tis in einen Straßengraten. Dort wurde der Personenwagen vom rechten Vorderrad des lastwarens überrollt und völlig zertrümmert, ZB wurde von seinem Sitz geschleudert und bliet zwischen den Trümmern seines Wagens liegen. An den Serienrippenbrüchen und einer Gehirnerschütterung, die er dabei erlitt, start er nach mehreren Tagen im Krankerhaus.

2,a) Die Strafkammer bejaht die Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten für den Zusammenstoß mit der Erwägung, er hätte bei pflichtgemäßer Beobachtung des

vorderen Verkehrsgeschehens "feststellen können und müssen, daß das vor ihm fahrende Fahrzeug seine Geschwindigkeit verringerte und sich zur Straßenmitte atsetzte. Er hätte dann seine Fahrweise darauf einstellen und einen Zusamnenstoß verhindern können und müssen" (UA S. 7 oten).

b) Fahrlässig hat sich der Angeklagte nach Auffassung der Strafkammer deshalb verhalten, weil er in den Rückspiegel gesehen hat, anstatt die sich vor ihm atspielenden Verkehrsvorgänge im Auge zu behalten. Ein die Beobachtung der rückwärtigen Fahrbahn rechtfertigender Grund habe, so führt das Urteil aus, für ihn in dem Zeitpunkt, als er dem amerikanischen Wagen nachblickte, nicht bestanden.

Denn er hate weder Anlaß gehatt, diesem Wagen nachzublicken, noch sich davon zu überzeugen, ot die rückwärtige Fahrbahn frei sei, da er wegen der vor ihm liegenden Rechtskurve

der Lanärstraße den Lloydwagen noch nicht hate überholen dürfen und dies auch nicht gewollt hate. Überdies hate

er die Verkehrslage hinter sich viel zu lange teotachtet und seine Aufmerksamkeit von der Verkohrslage vor sich abzewandt, obwohl er gewußt habe, daß vor ihm ein Personenwagen fuhr und er sich einer Abzweirrung von der Landstraße näherte, wo stets mit Brems- oder Haltevorgängen Vorausfahrender zu rechnen sei.

c) In ihren Strafzumessungsgründen weist sie auf die "Nerote Fehrlässigkeit" hin, deren sich der Angeklagte schuldig gemacht hate, weil er außerordentlich leichtsinnig verhältnismäßig lange (drei Sekunden) "völlig erundloe den Blick von dem vor ihm ablaufenden Verkehrsgeschehen abwandte". Ein "strafmildernd ins Gewicht fallendes Kitverschulden" verneint sie sowohl bei dem Llastwagenführer wie bei dem verunglückten Lloydfahrer zB. Der zugunsten des Angeklagten unterstellten Tatsache, daß z»

-5 -

entgeren § 11 Abs. 1 StVO die Absicht der Fahrtrichtungsänderung weder durch Elinker noch durch Winker angezeigt hatte, legt die Strafkammer deshalt keine die Schuld des Angeklagten mindernde Bedeutung bei, weil er wegen seines Bilicks in den Rückspiegel ein Blink- oder winkerzeichen am Fahrzeug ZB "otnehin nicht gesehen hätte". Selbst wenn, so setzt die Strafkammer diesen Gedankengang fort, Zinn seine Änderungsabsicht in der in § 11 Abs. 1.StVO vorgeschriebenen Form schon vor dem Zeitpunkt hätte enzeigen müssen, als der Angeklagte in den Rückspiegel tlickte, und, wäre dies geschehen, der Angeklagte dann nicht in den Rückspiegel gesehen, sondern die vor ihm liegende Fahrtahn beobachtet hätte, sei dieses verkehrswidrige Verhalten zD> "nicht als ein gegenüter der groben Fahrlässigkeit des Angeklagten strafmildernd ins Gewicht fallendes Kitverschulden anzuerkennen". Denn es hate "in keiner Weise" gerechtfertigt, "daß der Angeklagte min-Cestens drei Sekunden lang in den Rückspiegel schaute

und während dieses verhältnismäßig langen Zeitraums gleichsam blindlinge weiterfuhr". Dabei weist die Strafkammer zusätzlich darauf hin, daß z» ja "im übrigen die beatsicktigte Fahrtrichtungsänderung durch langsames Verringern der Geschwindigkeit und Einordnen nach links" angezeigt habe.

II. 1. Die Erwägungen der Strafkammer unterliegen zum Schuldspruch keinen rechtlichen Bedenken. Lies gilt so-

wohl für die Bejahung der Ursächlichkeit wie der Fahrlässigkeit des Verhaltens des Angeklagten.

a) Der Ursächlichkeit seiner Fehrweise für den Unfall steht nicht die nach den Feststellungen der Strafkammer als Möglichkeit zu berücksichtigende Tatsache entgegen, daß Zinn schon zu einer Zeit pflichtwidrig versäumte, ein

Richtungszeichen zu geben, als der Angeklagte seinen Blick noch nach vorn gerichtet hatte. Denn dadurch, daß er seinen Blick nun nach hinten kehrte und drei Sekunden lang von. seiner vorderen Fahrbahn abwandte, setzte er sich außerstande, zu sehen, daß sich sein ursprünglich ausreichender Abstand von 50 m von seinen Vordermann beträchtlich verringerte, da dieser während dieser drei Sekunden seine Geschwindigkeit wesentlich herabsetzte. Infolge Nichtbeobachtung der Fahrweise seines Vordermannes kam er ihm

so gefährlich nahe, daß er auf dessen Fahrzeug auffuhr

und das dann folgende Unfallgeschehen auslöste.

b) Fahrlässig handelte der Angeklagte durch dieses Verhalten deshalb, weil er es zu lange unterließ, die vor ihm liegende Fahrkahn und insbesondere die Fahrweise des Lloydfehrers zu beobachten. Er hätte bedenken müssen, das innerhalb von drei Sekunden sein anfänglich ausreichender Abstand von 50 m sich verringern konnte, weil sein Vordermann möglicherweise Grund haben konnte, seine bisherige Geschwindigkeit mehr oder minder stark zu ermäßigen. Dies anzunehmen, hätte er umso mehr Anlaß zehabt, als der Lloydfahrer sich einer Abzweigung näherte, in die er möglicherweise einbiegen wollte. Der Angeklagte hätte deshalt darauf bedacht sein müssen, daß sein Abstand zu seinem Vordermann stets so reichlich bliet, daß er seine Geschwindigkeit derjenigen des Lloydwagens anpassen und ein Auffahren vermeiden konnte,

2. Dagegen sind die Erwägungen der Strafkammer zum :.:. Strafmaß insoweit fehlerhaft, als sie eine die Schuld des Angeklagten mindernde Fflichtwidrigkeit des Lloydfahrers verneint.

- 7 -

a) Der erkennende Senat kat in seinem Beschluß vom 6. April 1960 (BGHSt 14, 201) — entgegen höheren Anforderungen, die im Schrifttum und in der Rechtsprechung an den Fahrzeugführer gestellt wurden, der sich zum Abbiegen nach links in eine andere Straße anschickt — den Standpunkt vertreten, daß ein Verkehreteilnenmer der seine Absicht, nach links in eine andere Straße einzubiegen, rechtzeitig und deutlich angezeigt, sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet, oder, wenn eine deutliche Einordnung infolge beengter Straßenverhältnisse nicht möglich ist, seine Geschwindigkeit in angemesser Entfernung von der Abzweigung in auffälliger Weise heratgesetzt hat, die rückwärtige Verkehrslage grundsätzlich nicht noch einmal unmittelbar vor dem Abbiegen zu beobachten braucht. Ausnahmen hat der Senat u.a. für den Fell anerkannt, daß die rückwärtigen Verkehrs- oder Straßenverhältnisse unübersichtlich sind.

Der Grund für diese Entlastung des Abbiegenden war einerseits die gebotene Rücksicht darauf, daß er in erster Linie den Gegenverkehr zu beobachten hat und deshalb, soweit dies die Rücksicht auf den Folgeverkehr zuläßt, der oft kaum zu bewältigenden Aufgabe enthoben werden soll, rasch hintereinander nach beiden Richtungen zu blicken und dadurch Gefahr zu laufen, in Verwirrung zu geraten und nach keiner Richtung hin zuverlässig beotachten zu können. Diese Rechtsprechung fand ihre Rechtfertigung andererseits in den klar umrissener und wiederholt betonten Forderungen an den, der sich zum Abbiegen anschickt. Diese Forderungen sind folgende: Er muß seine Abbiegeatsicht rechtzeitig und deutlich anzeigen und sich zur Fahrktahnnmitte einordnen oder, wenn eine deutliche Ein-. ordnung infolge der beengten Straßenverhältnisse nicht möglich ist, seine Geschwindigkeit in angemessener Entfernung vor der Akzweirung auffällig herabsetzen. Vor altlem

der an erster Stelle erwähnten Verpflichtung kommt besondere Bedeutung zu. Denn die rechtzeitige Richtungsanzeige gibt dem Nachfolgenden tesonders deutlich und augenfällig kund, was sein Vordermann beatsichtigt. Aus ihr 1äßt sich in aller Regel eindeutig die Atbiegeabsicht erkennen, sodaß der Folgende, will er sich nicht dem begründeten Vorwurf gröblicher Unaufmerksamkeit aussetzen, seine Fahrweise darauf einstellen muß. Rechtzeitig im Sinne des § 11 Aks. 1 Satz 1 StVO ist die Anzeige der Richtungsänderungsabsicht nur dann, wenn der Nachfolgende - selbst falls er schneller fährt als sein Vordermann - sein Verhalten der Fahrweise des Vorausfahrenden anpassen, d.h. ein Auffahren auf ihn ohne Gefahrenbremsung vermeiden kann. Das muß der Vorausfahrende in dem Zeitpunkt, in dem er sich zum Abtiegen anschickt, tedenken und sich deshalk durch zuverlässige j Beotachtung seiner rückwärtigen Fahrtahn davon überzeugen, daß er „inem etwa nachfolgenden Verkehrsteilnehmer sein Vorhaben rechtzeitig im dargelegten Sinn noch anzeigen kann und anzeigt.

Die andere in § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO dem Linksabbieger zur Pflicht gemachte Maßnahme, nämlich die möglichst weite Einordnung seines Fahrzeugs nach links tis zur Mitte der Fahrbahn hin, wird häufig nicht so deutlich wie die Anzeige der bevorstehenden Richtungsänderung als eine auf ein Abbiegevorhaben hinweisende Maßnahme zu erkennen sein. Denn oft wird sich ein Fahrer insbesondere auf schmaler Straße, noch dazu außerhalb von Ortschaften oder gar dann, wenn die Fahrbahn, wie es noch häufig anzutreffen ist, gegen ihre Ränder zu abhängt, schon aus Sicherheitsgründen mehr zur Mitte der Fahrbahn hin halten, so daß daraus oft nicht auf ein Abbiegevorhaben geschlossen zu werden braucht. Aus diesen Gründen hat der Senat in der erwähnten Ent-

- 9.

scheidung gerade in diesen nicht seltenen Fällen als Hilfsmaßnahme gefordert, daß der Abbiegende seine Geschwindigkeit in angemessener Entfernung vor dem Abtiegepunkt stetig und auffällig vermindern muß, wenn ihm eine deutlich erkenntare Einordnung zur Nitte der Straße hin aus irgendeinem Grund nicht möglich sein sollte. Diese Hilfsmaßnahme deutet noch weniger klar und sicher auf ein Aktiegevorhaten hin. Denn Verlangsamung der Geschwindigkeit 1äßt

auch vor einer Abzweigestelle nicht so unbedingt wie ein Richtungszeichen auf ein Atbiegevorhaten schließen.

Versäumt deshalb ein Vordermann, der attiegen will, die Anzeige seiner beabsichtigten Richtungsänderung, so unter- l läßt er die Maßnahme, die am besten und zuverlässigsten seine Absicht zu erkennen gibt. Er verstößt deshalt in grober Weise gegen das Gekot der Rücksicht auf seinen Nachmann.

b) Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so kann die Beurteilung der Straffrage durch das Landgericht nicht voll getilligt werden.

Nach den Feststellungen der Strafkammer läßt sich nicht ausschließen, daß Zinn bereits zu einer Zeit ein Richtungszeichen hätte geben müssen, als der Angeklagte sein Augenmerk noch nach vorne gerichtet hatte. Dann aber darf dem Angeklagten nicht deshalb die Alleinschuld zugesprochen werden, wie es die Strafkammer tut, weil er "zu lange" in den Rückepiegel geklickt und deshalt die Vorgänge vor sich während dieser Zeit außer acht gelassen habe. Dies wäre nur dann unbedenklich, wenn schon die sonstigen Naßnahmen Zinns, nämlich die Verlangsamung seiner Geschwindigkeit und die Einordnung zur Mitte hin so deutlich auf sein Abbiegevorhaben hinwiesen, daß der Angeklagte es hätte

- 10 -

sah. Den bisherigen Feststellungen der Strafkammer ist weder zu entnehmen, daß Zinn diese Maßnahmen so rechtzeitig traf, noch, daß sie so deutlich sein Abbiegevorhaben erkennen ließen, daß der Angeklagte keinen Zweifel über das Abbiegevorhaten des Lloydfahrers haben durfte. Diese tisher in den Urteilsgründen nicht erörterte Frage wird die Strafkamner auf Grund ergänzender Feststellungen unter Beachtung der Rechtsgrundsätze unter II 2 a nachzuholen haben. Bliet dem Angeklagten das Atkiegevorhaben Zinns aus einem der erwähnten Gründe verborgen, so würde dies sein Verschulden wesentlich herabmindern.

In jedem Fall kommt dem Umstand, daß Zinn ein Richtungszeichen unterließ, wesentliche Bedeutung für das Strafmaß zu. Denn er unterließ die, wie dargelegt, wichtigste Maßnahme, die sein Abtiegevorhaben am sichersten hätte erkennen lassen, unä trug dadurch dazu bei, daß der Angeklagte überhaupt und solange in den Rückspiegel sah und sich dadurch außerstande setzte, den Aufprall auf den Lloydwagen zu verhüten. Die Meinung der Strafkammer, das Unterlassen Zinns falle gegenüber dem Verschulden des_Anseklagten deshnlb nicht ins Gewicht, weil dieser zu lange sein Augenmerk von vorn abwanete und deshalb besonders leichtsinnig gehandelt hate, vermag der Senat nicht zu billigen. Damit übersieht die Strafkammer nämlich, daß der Angeklagte zu diesem falschen Verhalten gerade durch jenes Versäumnis ZW zittewogen worden sein konnte. Dann ater müßte der Grad seines Verschuldens zeringer bemessen werden, und zwar um se vicl geringer; als +.

- 1 -

ZB durch sein zu unterstellendes pflichtwidriges Versäumnis zu dem Unfall beigetragen hat.

Krumme ‚Sauer Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler