Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 13.04.1962 – 4 StR 42/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2149 064
4_StR 42/62
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Willi PD oemHHD zu: Ve:
wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. April 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler als. beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 2. November 1961 wird verworfen. Jedoch wird der Angeklagte in einem Falle (UA S. 6) freigesprochen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte. Soweit er freigesprochen ist, fallen die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens der Landeskasse zur last.
Von Rechts wegen
- 2.
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen - Verbrechen gegen § 174 Nr. 1 StGB - zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden.
Mit der Revision rügt er Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts. f 1) Mit der Verfahrensrüge macht er geltend, es hätte sich dem Gericht aufdrängen müssen, einen Gutachter zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten zu hören.
Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung ein "medizinisch-psychologisches" Gutachten des Technischen Überwachungsvereins in ED überreicht, welches - außerhalb dieses Verfahrens - über die Frage eingeholt worden war, ob der Angcklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Wie die Verhandlungsniederschrift vom 2. November 1961 ergibt, wurde das Gutachten zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Ohne auf seinen Inhalt einzugehen, hat die Strafkammer im Ürteil ausgeführt, der Angeklagte sei strafrechtlich voll verantwortlich. Ein im Jahre 1944 erlittener Motorradunfall und dessen Nachwirkungen hätten nicht zu einer Gehirnschädigung geführt. Das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung habe im übrigen gezeigt, daß er zur Tatzeit trotz gewisser Alters- und Verschleißerscheinungen den Unrechtsgehalt sciner Taten in vollem Umfang eingesehen habe und in der Lage gevresen sci, nach dieser Einsicht zu handeln. Anhaltspunkte für cinc verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hätten sich nicht ergeben.
Die Aufklärungsrüge ist nicht begründet. Das sich auf die Frage der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beschränkende Gutachten bot keinen Anhalt dafür, daß das Einsichts- und Hemmungsvermögen des Angeklagten gegenüber der Begchung von sittlichen Verfehlungen ausgeschlossen oder beeintrüchtigt sein könnte. Die in ihm hervorgehobenen Mängel
-3- an Handlungs- und Planungsvoraussicht als Folge von Altersund Verschleißerscheinungen, die geringe Reaktions- und Konzentrationsfähigkeit sowie die verminderte Urteils- und Kritikfähigkeit des Angeklagten beziehen sich nach dem Zusammenhang der gutachtlichen Äußerung ausschließlich auf dic zu erwartenden Leistungsausfälle im Straßenverkehr und gestatten keine weiterreichenden Schlüsse. Wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, hängt die Einsichtsfähigkeit und vor allem die Stärke des Hemmungsvermögens von der Bedeutung des Rechtsguts ab, das der Täter verletzen will.
2) In sachlichrechtlicher Hinsicht hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit hat die Revision Einzelangriffe auch nicht erhoben.
Jedoch mußte der Angeklagte in dem ihm zur Last gelegten, aber nicht erwiesenen Falle des Mißbrauchs zur Unzucht (UA S. 6) freigesprochen werden. Anklage und Eröffnungsbeschluß hatten ihm vier selbständige strafbare Handlungen vorgeworfen. Das Landgericht hat die drei festgestellten Einzelakte als | eine fortgesetzte Handlung bewertet. In einem solchen Falle ber darf es des Freispruchs wegen der nicht erwiesenen, im Eröff- : nungsbeschluß als selbständige Straftaten aufgeführten, vom | Urteilsspruch nicht umfaßten Handlungen (RGSt 49, 397; 50, 351; KM 4. Aufl. 1958 § 260 5 e S. 722. Denn eine nicht erwiesene
selbständig angeklagte Handlung kann nicht Teil einer fortsesetzten Handlung sein.
Krumme Sauer Lang-Hinrichsen
Flitner Börtzler