Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 12.04.1962 – 4 StR 456/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2164 075
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den früheren Rechtsanwalt Dr. Eric u ), geboren am 7 ın
7 wegen Untreue
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 18. Januar 19653, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Ein der Verhandlung,
Oberstaatsanwealt Dr. Dr. EREEED v: der Verkündung Bundesanwaltschaft,
als Vertreter der als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Justizangestellt ern
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Münster (Westf. ) vom 12. April 1962 dehin berichtigt, daß der Angeklagte wegen Untreue in vier Fällen an Stelle von an sich verwirkten Gefängnisstrafen von 1 Monat und 25 Tagen, 12 Tagen, 26 Tagen und 18 Tagen zu Geldstrafen von 550 DM, 120 DM, 260 DM und 180 DM sowie denctken zu weiteren Geldstrafen von 50 DM, 20 DM, 40 DM und 30 DM, für den Fall der Uneinbringlichkcit je 10 DM umgewandelt in einen Tag Gefängnis, verurteilt ist.
Kosten werden für das Rechtsmittelverfahren nicht erhoben.
Von Rechts wegen
a:
Gründe§
Das Landgericht hat in der Urteilsformel des anzcfochtenen Urteils den Angeklagten wegen Untreue in vier Fällen an Stelle von an sich verwirkten Gefängnisstrafen von 2 Monaten, 2 Wochen, 1 Monat und 3 Wochen zu Geldstrefen von 600 DM, 140 DM, 300 DM und 210 IM verurtzilt
Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Revision zingelegt. Sie wendet sich nicht gegen den Schuldspruch und richt gegen die an sich für angemessen erachteten Strafen, Sie erstrebt lediglich, daß das Urteil nach seinen Gründen berichtigt werden soll. Das Rechtsmittel hat in dies Unfang Erfolg
Das Landgericht Lat für die vier für erwiesen cerachteten Fällc der Untreue nach den Urteilsgründen folgende Strafen aussprechen wollan:
An Stelle einer gemäß § 27 b StGB und daneben cine Gefängnisstrafe eine Geldstrafe von weitere Geldstrafe von von
a) 1 Monat und 550 DM 50 DU = 5 Tagen Gefüngn 25 lagen
b) 12 Tagen 120 DM 20 Di = 2 " "
c) 26 " 260 DM 40 IM = 4 " "
a) 18 180 DM 30 M=3 " "
Das Lendgericht hat gemeint, für jeden der vier Fälle die gemäß § 27 d StGB verhängten und die dancben gescnacrt ausgesprochenen Geldstrafen zusammenzichen zu können. Mit
Recht beanstandet dies die Revision. Zutreflfend haben der Scneralstaatsanwalt und der Genceralbundesanwali bereri änß dic Fassung der Urteilsformel ein fulsches Bild der tatsächlich verhängten Sträfen und damit auch der Straiürdigckceit des Angeklagten ergibt. Bei einer Verurteiluns wegen Untreue müssen die für angemessen erachtete Besunelisstrafe oder die nach § 27 db StGB an ihre Stelle tretende Geldstrafe und die weitere: Geldstrafe, deren Verhängung 36 StGB zwingend vorschreibt, einschließlich ihrcr tzgefängnisstrafe gesondert aus der Urteilsformel
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Die Urteilsformel muß daher berichtigt werden. Es liegt nicht ein Fall eines unlösbaren Widerspruchs wrnischen Urteilsformel und Urteilsgründen vor, der - wie im Falle dcr Entscheidung RGSt 46, 326 - das Revisionsgericht zur
Zurückverweisung der Sache zwingen würde. Vielmehr ergikt ich das, was das Landgericht rechtsfehlerfrei gewollt hat, cindeutig aus den Urteilsgründen. Der Senat ist dahsr zu der notwendigen Berichtigung selbst in der Lage (vgl. BGHSt 3, 245),
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 GKG,
Krumme Martin Lang-Hinrichsen
Flitner Börtzler