Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 06.04.1962 – 4 StR 51/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR_ 51/62 2149 049
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Landarbeiter Alfred H HD aus Vaiuuiu, gekoren am ED 1934 ir U, zur Zeit in
Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Rautes u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, ' Bundesrichter ° Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hirrichsen Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstastsanwalt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EHER bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsteamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Künster/Westfalen vor 21. September 1961 mit den Feststellungen aufgehoten.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
nr a ann m at am mn man nd Dun tee mu
Der Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes (€ 249, 25C Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr vier Xonaten verurteilt worden.
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Am Abend des 1. August 1961 kegab sich der Anseklagte FEW nach Arbeitsschlußf gegen 18 Uhr in die Stadt. Er suchte verschiedene Gastwirtschaften auf, wo er Erfrischungsgetränke und Bier zu sich nahm. Schließlich kam er in die Gastwirtschaft Sch, wo er in den Abendstunden mit den bereits rechtskräftig in dieser Sache verurteilten PB, Sen er seit einigen Jahren kannte, zusammentraf. Die beiden Angeklagten setzten sich zusammen und blieten ktis zur Polizeistunde um 1 Uhr dort. Sie tranken während dieser Zeit eine nicht näher feststellbare Anzahl Gläser bier. Nachdem sie die Gaststätte verlassen hatten, trafen sie auf das spätere Opfer Vi. Die Angeklagten wollten Wal nach Hause begleiten, was er zunächst atlehnte. Schlieflich erklärte er sich aber Gamit einverstanden. Als sie eine zeitlang gegangen waren, entfernte sich VB, um sein Bedürfnis zu verrichten, Spätestens bei dieser Gelegenheit verabredeten die Angeklagten, den - wie sie erkannt hatten - erhetlich angetrunkenen Vin» auszurauben. Anschließend nahmen sie ihn wieder wie zuvor in ihre Mitte. Am Coburger Weg angekommen, forderte Pen Vomp auf, mit ihm und HB zusammen in den Coburger Weg einzuktiegen. Hierbei versuchte er ihm wahrheitswidrig einzureden, daß sich dort noch eine Gastwirtschaft befinde, die sie be-
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suchen könnten. VeEiD „uste jedoch, daß es dort keine Gaststätte gat, und weigerte sich deshalb energisch, in
den Coburger Weg einzubiegen. Daraufhin packte Time
den Zeugen am Arm und zerrte ihn etwa 20 - 25 m in den "unteleuchteten Weg hinein. Der Mitangeklagte He hielt sich hierbei an der anderen Seite Yaps. Doß er ihn ebenfalls angefaßt hat, konnte nicht festgestellt werden. Ve versuchte, sich loszureißen und auf die erleuchtete Grevener Straße zurückzukehren. In diesem Augentlick versetzte ihm der kräftig getaute FT mit dem ETcmerken: "Wenn Du eo nicht willst!" einige heftige Schläge mit der Faust auf den Kopf und ins Gesicht, worauf der Zeuge aus der Nase klutend zu Boden stürzte und für kurze Zeit bewußtlos wurde. Während dieses Vorganges stand der Angeklagte Hin unmittelbarer Nähe. Als VB tewußtlos am Boden lag, ging HPweiter in den Coburger
eg hinein und wartete in einiger Entfernung auf Po. währenddessen durchsuchte dieser die Taschen des Opfers
und fand in der rechten Hosentasche B DM in Yünzen, die
er an sich nahm. Dann nahm er die Brieftasche aus der Jacke Vs und durchsuchte sie nach Geld. Als er kein weiteres Geld vorfand, warf er sie achtlos zu Boden und entfernte sich von Tatort, um sich zu dem wartenden AB zu tegeken. Beide gingen sodann noch ein Stück weiter auf den Coburger Weg, kehrten dann aber wieder zum Tatort j zurück, nachdem HWMB geäußert hatte, daß Pb das Opfer möglicherweise zu hart getroffen hate. Sie fanden es jedoch nicht mehr vor und tegaben sich in die Stadt zurück.
TOD übergnt He von der Beute zwei Mark, die dieser auch nahn.
Te
mer
wen:
“t der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften. Die verfahrensrechtliche Rüge ist nicht dem 8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet worden und daher unteachtlich.
In sachlichrechtlicher Hinsicht gikt das Urteil in mehreren Punkten zu Bedenken Anlaß.
1. Die vom Landgericht angenommene Nittäterschaft Hees wird durch die tisherigen Feststellungen nicht getragen. Ihnen kann zwar entnommen werden, daß der Angeklagte einen - zumindest scelischen - Einfluß auf die Tot PBs ausreüitt hat. Hierin kann je nach den Umständen Nittäterschaft oder Beihilfe liegen. Zur Begründung der Mittäterschart führt das Landgericht lediglich aus, H@B hate die Tat des Mitangeklagten als seine eigene gewollt; denn die Ausführung der Tat habe "dem vorbker gemeinsam gzefaßten Tatnplan entsprochen und somit hate er sich den Tatteitrag des FEB als eigenen zurechnen lassen wollen". Dies teweise auch die Beuteverteilung nach der Tat, die entsrrechend dem Umfang ihrer Patteteiligung erfolgt sei. Diese Ausführungen genügen nicht, um die Kittäterschaft zu begründen. Auch im Falle der Beihilfe kann die Ausführung der Tat einem vorher gemeinsam gefaßten Tatplan entsprochen haten. Hieraus kann also noch nicht gefolgert werden, daß er einen eigenen Täterwillen hatte. Im ükrigen wird über den Tatplan lediglich mitgeteilt, daß die Angeklagten verabredet hätten, VB auszursuten. Darüber jedoch, wie die kKitwirkung beider stattfinden sollte, ist an dieser Stelle nichts gesagt, so daß hier Schlüsse aus der vorher getroffenen Veratredung auf die Beteiligung
HB; als Mittäter oder Gehilfe nicht gezogen werden können. vas die Beuteverteilung anlangt, so wird bei den tatsächlichen Feststellungen lediglich erklärt, daß Fe ihn zwei Yark übergeben hat, die dieser auch annahm. Ob vorher eine Beteiligung an der Beute ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart war und in welcher Weise sie stattiinden sollte, wird nicht nitzeteilt. An einer anderen Stelle des Urteils heißt es allerdings, Ha hate sich
äas Geld von Pain geben lassen. Aber selbst wenn dies eine ergänzende tatsächliche Feststellung sein sollte, so kann hieraus allein ohne Feststellung weiterer Umstände noch kein Schluß auf eine vorangegangzene Verabredung kinsichtlich der Verteilung der Beute gezogen werden.
Im übrigen wird ein Tetbeteiligter dadurch, daß er einen
- hier auch noch geringen -— Anteil an der Eeute erhält, noch nicht zum Nittäter. Auch eir Gekilfe kann für die Unterstützung der Tat eine Belohrung erhalten. Da das ganze Tattild eher für eine Beihilfe als für eine Mittäterschaft spricht, hätte es einer näheren Begründung tedurft, daß der Angeklagte als Mittäter anzusehen ist, also eigenen Täterwillen hatte. Lie tisherigen Feststellungen sind unzureichend und formelhaft.
2. Die Frage der Zurechnungsfähigkeit ist nicht ausreichend erörtert. Die Strafkammer führt zu dieser Frage an: "Bezüglich des Angeklagten Hg sind keine Anhaltspunkte erkennbar hervorgetreten, die im Sinne der Bestimmung des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB von Bedeutung sein könnten" (UA S. 10).
Sie erklärt weiter, daß äie Menge der Getränke, die der Angeklagte Hp zu sich genommen habe, nicht feststellbar sei (UA S. 3 und 10). Da der Angeklagte von
18 kir 1 Uhr, also während eines Zeitraums von sieben Stunden, in verschiedenen Gaststätten Bier zu sich genommen hatte, hätte es nicht fern gelegen anzunehnmen, daß es sich um eine jedenfalls nicht unerhetliche Menge gehandelt haten muß, die einen Einfluß auf die Zurecknungsfähigkeit gehabt haben kann. Es ist daher nicht richtig, daß "keine Anhaltspunkte", die von Bedeutung sein rönnten, hervorgetreten seien. Die Frage der Alkoholteeinflussung hätte daher unter Berücksichtigung dieser Umstände einer eingehenderen Prüfung bedurft,
ale es im Urteil geschehen iet. Auch die weiteren Urteilsausführungen (S. 10), daß die Angeklagten nach ihren eigenen Angaten sowie nach der Aussage des Zeugen REP nicht so tetrunken waren, daß sie sich im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit befunden hätten, genügen bei @er hier gegebenen Sachlage jedenfalls für die Verneinung der verminderten Zurechnungsfähigkeit nicht, da die Aussagen von Laien und auch das eigene Empfinden der Angeklagten allein keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit darstellen.
Bierin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel.
3. Auch die Strafzumessung gikt zu. Bedenken Anlaß. Das Landgericht führt aus, HE hate FR durch sein Dabeisein und sein "einverständliches Gesamtverhalten" entscheidend bestärkt (die Unterstreichung befindet sich in den Urteilsgründen). Somit hate er zu dem Gesamterfolg der Straftat "letzten Endesim gleichen Ausmaß beigetragen, beide Angeklagten seien deher für die Tat gleichermaßen verantwortlich, ohne daß ein wesentlicher gradueller Unterschied in dem Ausmaß ihrer jeweiligen Schuld festgestellt werden könne",
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Der Sachverhalt enthält jedoch keine Anhaltspunkte für eine derart wesentliche Mitwirkung an der Tat. An der Ausführung selbst hat er einer tätigen Anteil nicht genommen. Auch dafür, daß sein Tatteitrag in psychischer Hinsicht von besonderem Gewicht war, geben die bisherigen Feststellunzen keine genügende Stütze. Hierbei muß auch noch in Betracht gezogen werden, daß Pie vor dieser Tat Vi ohne jede Mitwirkung H@Bs eine Zigarettenschachtel eigenmächtig aus der Tasche genommen und H@B seinen Begleiter FEB zu "Leschwichtigen" versucht hatte. Dies könnte darauf hindeuten, daß die kloße Verabredung und Anwesenheit des Angeklagten Ems bei der vorliegenden Tat PB nicht entscheidend in seinem Yill:n zur Tatausführung bestärkt hat, Für eine nicht auf Mittäterschaft sprechende Einstellung des HB zur Tat könnte sprechen, daß er Pb nach Begehung der Tat bewogen hat, an den Tatort zurückzukehren,
anecheinend um dem Opfer zu helfen. Das Urteil konnte daher keinen Bestand haten.
Rotberg . Krumme Sauer Lang-Hinrichsen Börtzler