Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 03.04.1962 – 5 StR 21/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
21 el 5 StR 21/62 73 Dat
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Karı MC ‚, ohne festen Wohnsitz, geboren an ED 1922 in Lu,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.April 1962, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr . EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;z
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 23.0ktober 1961 im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
Gründeg
I.
Gegen den Schuldspruch bestchen keine rechtlichen Bedenken. Soweit die Revision ihn angreift, ist sie offensichtlich unbegründet.
Il. Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat bejaht, sind rechtlich bedenklich.
Es kommt für die Anwendbarkeit des § 51 Abs.2 StGB entscheidend darauf an, ob das Hcemmungsvermögen gerade in Bezug auf die konkrete Tat mit all ihren Besonderheiten durch alkoholische Beeinflussung erheblich beeinträchtigt war. Das ist hier zu bejahen.
Als der Widerstand der Schwedin einsetzte, befand sich der Angeklagte durch gemeims chaftliche grob unzüchtige Handlungen in starker geschlechtlicher Erregung. Unter diesen besonderen Umständen kann die Rechtsordnung keine hohen Ansprüche an die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten gegenüber seinem auf Vollendung des Geschlechtsverkehrs gerichteten Trieb stellen. Deshalb kommt der enthemmenden Wirkung der an sich nicht großen Menge Alkohol, die der Angeklagte genossen hatte, hier die Bedeutung zu, daß sie das Hemmungsvermögen des Angeklagten .rheblich beeinträchtigte, obgleich der Angeklagte nach dem Genuß der gleichen Menge Alkohol für die Begehung anderer Delikte oder für die Begehung eines Sittlichkeitsdelikts ohne «einen derartigen Anreiz durch die erwachsene Partnerin voll zurechnungsfähig wäre.
- 3.
Das Landgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob von der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs.2 StGB Gebrauch zu machen ist.
Der Generalbundesanwalt hatte Verwerfung der Revision beantragt.
Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Börker