Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Urteil vom 30.03.1962 – 4 StR 30/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Zur Bedeutung eines übermäßigen Geschlechtstriebs für die Schuldfähigkeit des Sittlichkeitsverbrechers.
Nachschil werk: j Amtliche Sammlung: gein 2 165 009 StGB § 51
Zur Bedeutung eines übermäßigen Geschlechtstriebs für die Schuldfähigkeit des Sittlichkeitsverbrechers.
BGH, Urt.v. 30. März 1962 - 4 StR 30/62 I@ Dortmund
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Installateur Alfred V Ep zu: DEE » geboren am EEE 1915 ir vi, zur zeit
in Untersuchunrshaft,
wegen Blutschande u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. März 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotterg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Nartin Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsteanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund von 10. Oktober 1961 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte hat seine am MED 1944 gerorene eheliche Tochter Inge sieben Jahre lang geschlechtlich mißbraucht. Kurze Zeit, tevor sie 10 Jahre alt wurde, faßte er den Entschluß, sich ihr unzüchtig zu nähern. Er führte alsdann mindestens 30mal in Abständen von 6 tis 8 Wochen den Schenkelverkehr mit dem Mädchen aus. Nachdem Inge 14 Jahre alt geworden war, vollzog er ebenfalls alle 6 kis 8 Wochen, insgesamt etwa 20 kis 25mal, den regelrechter Geschlechtsakt an ihr. Als die Mutter Inges im Sertemter 1960 für 14 Tage verreist war, kam es fast täglich mit Ausnahne von 1 kis 2 Tagen zum Geschlechtsverkehr zwischen Vater und Tochter. Dieses Treiken wurde nur untertrochen, als Inge mehrere Wocher zur Erholung Torv war und der Angeklagte sich einmal lärgere Zeit im Krankerhaus aufhielt. Die Unzuchtshanäölungen gereigneten sich Lis Weihnachten 1960, meistens nackts im gemeinsamer Schlafzimmer, in dem der Vater mit inge in einem Bett lag, während die schwerhörige Mutter mit der um 1 Jahr jüngeren Tochter Doris in dem daneben stehender anderen Bett schlief, Als die Familie in den vom Vater errichteten Neubau umgezogen war und die Mädchen in einem besonderen Zimmer schliefen, ging der Angeklagte nachts in das Kinderschlafzimmer und vollzog dort den Beischlaf mit Inge. Wenn die Mutter und die jüngere Tochter Doris nicht zu Hause waren, fand der Geschlechtsverkehr auch ta@süber in der Wohnung statt. Das Kind leistete dem Vater niemals nennenswerten Widerstand. Mehrfach erklärte es ater, es wolle jetzt nicht, oder es drohte ihm, alles der Kutter zu erzählen, besonders
wenn es einen Wunsch bei ihm durchsetzen wollte. In diesen Fällen gab der Angeklagte sein Vorhaten auf.
Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen, tateinheitlich begangen teilweise mit fortgesetzter Unzucht mit einem kinde und teilweise mit fortgesetzter Blutschande, zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts rügt,
muß Erfolg haten.
Mit Recht macht die Verteidigung mit der Aufklärungsrüge geltend, das Landgericht habe die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ohne ausreichende Untersuchung auf geschlechtlichem Getiet bejaht; denn es hate die Ursache des übermäßig starken Geschlechtstriets des Angeklagten nicht geklärt und ihn auch nicht in einer Anstalt auf seinen Geisteszustand untersuchen lassen.
Wie das Urteil feststellt, hat der Angeklagte neben dem unzüchtigen Verkehr mit seiner Tochter Inge auch die geschlechtlichen Beziehungen zu seiner Ehefrau nicht vernachlässigt, sondern mit ihr noch tis zu sechs mal täglich geschlechtlich verkehrt. Außerdem hat er nach seinen Angaben gegenüber dem Sachverständigen, wie dieser in seinem schriftlichen Gutachten mitteilt, Jede Nacht onaniert, obwohl seine Frau ihm davon atriet. Eine derartig übermäßig starke Geschlechtlichkeit wird von der ärztlichen Wissenschaft auf eine Überfunktion der Hirnanhangdrüse (Hypophyse) zurückgeführt. "Sie durchtricht die naturgesetzlichen Grenzen
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des menschlichen Geschlechtstriets ......" (Niedermeyer, Zur Therapie hypersexueller Triebstörungen, Beiträge zur Sexualforschung Heft 2, S. 82 f). Die Strafkammer verkennt also die Natur der "Hypersexualität", wenr sie in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen allgemein erklärt, ein abnorm starker Gescklechtstrieb allein habe keinen Krankheitswert im Sinne des § 51 StGB.
Sie läßt auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs außer acht, nach der als krarkhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB auch Störungen des Triebletens in Betracht kommen, welche die tei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhendenen, zur Willenstildung tbefähigenden Vorstellungen und Gefühle keeinträchtigen. Das zilt auch von einer geschlechtlichen Triethaftigkeit, die bei normaler Richtung so stark ausreprägt ist, daß ihr Träger selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfie ihr nicht ausreichend zu widerstehen vermag (BGi!St 14,
50, 32). Ob der Täter auf anderen Gerieten, z.B. im Ervertsleten, ungestört willensfähig und Zielstretbig ist, worauf der Sachverständige zur Begründung der unteschränkten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in seinem schriftlichen Gutachten hingewiesen hat
(HA S. 61), ist hier unerhetlich.
Es 1äßt sich auch nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die Strafkammer die von ihr Tür die Beherrschtarkeit des Geschlechtstrietes durch den Angeklagten verwerteten Umstände übertewertet hat.
Das Landgericht weist darauf hin, daß trotz der sich dem Angeklagten häufig bietenden Gelegenheit zwischen den einzelnen Unzuchtshandlungen in der Regel
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ein Zeitraum von durchschnittlich sieben Wochen liege. In dieser Richtung: fehlt es schon an einer bestimmten Urteilsfeststellung, weil das Landgericht insoweit nur die nicht widerlegte kinlassung des Angeklagten zu seinen Ungunsten zugrundelegt, ohne von ihrer Richtigkeit überzeugt zu sein (UA 17), was unzulässig ist
(BGH in NJW 1957, 1643 Nr. 14). Abgesehen davon restattet auch der Umstand, daß der Angeklagte, wie die Strafkamzer folgert, in der Wahl der Gelegenheiten mit einer gewissen Vorsicht und Zurückhaltung vorgegangen ist, weil ja Frau und Tochter Doris Jahre hindurch nichts von seinen Verfehlungen gemerkt haben, noch keinen eindeutigen Schluß auf sein allgemeines ze- - schlechtliches Hemmungsvermögen, selbst kei günstigen Gelerenheiten. Sein Verhalten war möglicherweise durch die Furcht vor Entdeckung bestimmt, die. seine Widerstandskraft unterstützt haten kann, währenä sie allein nicht ausreichte, der Versuchung bei zünstigen Gelegenheiten zu widerstehen. Ebenso bedenklich ist die Annahme, die Fähigkeit, seinen Triet zu beherrschen,
gehe daraus hervor, daß der Angeklagte'nach seiner Einlassung" sogleich von seiner Tochter abgelassen hate, wenn sie nicht gewollt habe; denn der Angeklagte mußte befürchten, daß seine im selben Zimmer schlafende Frau und die Tochter Doris aufwachen und sein unzüchtiges Vorhaben erkennen werden, wenn er Inge weiter bedränge oder gar Gewalt kei ihr anwende. Zudem ist der Geschlechtstrieb nicht immer gleichmäßig stark; das Füchstmaß tritt meietens periodisch auf (vgl. Giese, Die Fortpflanzung im psychopathologischen Bild, Beiträge zur Sexualforschung Heft 16 5. 22 unter Nr. 3). Die Stärke des Hemmunssver-
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zwögens richtet sich auch nach der Bedeutung des angegriffenen Rechtsguts. Es ist durchaus denkbar, daß der Angeklagte vor einem Notzuchtverbrechen an seiner Tochter zurückschreckte, während er seinem Triebe nicht mehr widerstehen konnte, wenn das Opfer mit den Unzuchtshandlungen einverstanden war
(ESHSt 14, 114, 116).
Unter diesen Gesichtspunkten wird die Strafkammer den Sachverhalt nochmals prüfen und sich datei der Hilfe eines auf diesem Gebiet besonders erfahrenen Sachverständigen, wie 2.B. des Frof.Dr. Giese vom Institut für Sexualratkologie in Hamburg, kedienen müssen. Der Vatrichter wird gegetenenfalls auch untersuchen müssen, ob der Angeklarte trotz der bei ihm vielleicht vorliegenden Persönlichkeitsveränderung nicht wenigstens in Zwischenzeiten, in denen sein Trieb weniger stark war, die Willenskraft aufbringen konnte, um die Gelegenheit zu Unzuchtshandlungen mit seiner Tochter ein für alle mal aus dem Wege zu räumen, etwa durch eine andere Verteilung der Schlafstellen in seiner Wohnung, indem er mit seiner Frau zusammen schlief. Unterließ er das tewußt, um das Unzuchtstreiben mit Inge unbemerkt fortsetzen zu können, so wäre das strafschärfend zu verwerten.
Rotterg Krumme Sauer Bundesrichter Martin ist Börtzler teurlnubt und kann deshalk nicht unterschreiten.
Rotkerg