Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Urteil vom 23.03.1962 – 4 StR 21/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
1) List kann auch gegenüber dem Minderjährigen gebraucht werden. Sie kann in dem täuschenden Vorspiegeln besonders günstiger Lebensumstände liegen. 2) "Unsittliche" Zwecke verfolgt der Kindesräuber schon dann, wenn er den Minderjährigen zwar nicht zur Unzuckt. aber in Verhältnisse bringen will, die gegen Anstand und gute Sitten verstoßen.
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein 2165 003 StGB § 235
1) List kann auch gegenüber dem Minderjährigen gebraucht werden. Sie kann in dem täuschenden Vorspiegeln besonders günstiger Lebensumstände liegen.
2) "Unsittliche" Zwecke verfolgt der Kindesräuber schon dann, wenn er den Minderjährigen zwar nicht zur Unzuckt. aber in Verhältnisse bringen will, die gegen Anstand und gute Sitten verstoßen.
BGH, Urt. v. 23. März 1962 - 4 StR 21/62 - LG Bielefeld -
un
im Nanen des3 Volke
In der Strafsache
gegen
den Feinmechaniker Lenpold Li aus I@W/Trankreich,
geboren am EBD 1930 in Hp Tirol, zur Zeit in Un-
tersuchungshaft,
wegen Kindesraubes
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. März 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin u
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Tandgerichts in Bielefeld vom 30. Oktober 1961 wird verworien.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 31. Oktober 1961erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die
dtrafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten "wegen Kinäerraubes" gemäß § 235 Abs, 1 und 3 StGE zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, mit der er verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche sinwände geltend macht, bleibt erfolglos.
TI, Die Revision wendet sich gegen mehrere Feststellungen des Landgerichts mit dem Vorwurf, das Urteil lasse nicht erkennen, auf Grund welcher Beweismittel das Gericht zu jenen Feststellungen gelangte. Die Strafkammer habe daher ihre Aufklärungspflicht verletzt.
Die Revision macht jedoch mit diesem Vorbringen keine Tatsachen geltend, aus denen sich die behauptete Verletzung der Aufklärungspflicht ergeben könnte, Denn die Strefkammer kann durchaus auf einem anderen verfahrensgemäßen jeg als dem, den äie Revision für allein zulässig hält, zu den beanstandeten Feststellungen gekommen sein. Wenn dieses Revisionsvorbringen nicht von vornherein als unzulässig zu beurteilen sein sollte,
u. &, übrigens auch deshalb, weil in der Revisionsbegründung keine Beweismittel bezeichnet werden, deren sich die Strafkamner noch hätte für die Yahrheitsfindung bedienen sollen, so ist es jedenfalls offensichtlich un-
begründet.
II. Auch die sachlichrechtlichen Einwände der Revision sind unberechtigt. Sie richten sich hauptsächlich gegen die Annahme der Strafkammer, das Vorgehen des Angeklagten erfülle das Merkmal der "List" im Sinne des § 235 Abs. 1 StGB, und sei außerdem der Absicht entsprungen, das entführte Mädchen Hildegard Se "u unsittlichen Zwecken zu gebrauchen".
1. Für die Beurteilung dieser beiden Revisionsangriffe sind folgende Feststellungen aus dem landgserichtlichen Urteil wichtig:
Nachdem die "Braut" des Angeklagten, Ingrid An mit der er seit 1959 in Nizza in wilder "Ehe" zusammen gelebt hatte, mit der "Braut" Elfriede MB des evenfalls in Nizza tätigen verheirateten Günter Loge sich im Frühjahr 1961 nach Paris begeben hatte, um dem Dirnengewerbe nachzugehen, fuhren der Angeklagte und Ladusch mit einem Personenwagen aus Frankreich nach Deutschland. Am 5. Juni 1961 nach Mitternacht kamen sie in Leverkusen und am folgenden äbend in Werther an.
Dort hinterstellten sie gegen Mitternacht ihren Wagen in der Nähe des Mädchenheims "jaldheimat" und machten sich auf den Teg dorthin. Lei ::o11:e cine frühere Freundin entführen, von der er vermutete, sie sei in dem Heim untergebracht. Mit demVorhaten TB5 var der Angeklagte einverstanden, obwohl er wußte, daß sein Begleiter sich in Frankreich als Zuhälter betätigt hatte, dies auch künftig beabsichtigte unä zu diesem Zwecke seine "Freundin" aus dem Heim entführen wollte. Durch eine Lücke in dem das Heim umgebenden Drahtzaun, die der Angeklagte mit einer Zange schnitt, schlüpften sie in das Heimgelände. Da es ihnen nicht gelang, dadurch, daß sie Steinchen an die Fenster des ersten Stocks warfen, auf sich aufmerksam zu machen, kletterte der Angeklagte an einem Blitzableiter bis zur Regenrinne des Hausdaches und klopfte an ein Fenster. Daraufhin erschien die damals 17jährige Hildegard SD an Fenster, das freilich infolge eines Sicherheitsverschlusses nicht völlig geöfinet werden konnte. Die Mutter der Hildegard hatte nach Scheidung ihrer Ehe in Ausübung des ihr allein zugesprochenen Rechts zur Personensorge für ihre Tochter diese der Leitung des Mädchenheins zur freiwilligen Er-
ziehungshilfe anvertraut. Vom Angeklagten und dem ebenfalls am Blitzableiter nachgestiegenen La erfunr: Hildegard Sm. da: Le seine Freundin Gisela MDsuche, um sie nach Nizza mitzunehmen. Da ihnen die SW mitteilte, im Mädchenheim befinde sich keine Gisela Me, stiegen beide zunächst nach unten, während das Nädchen wieder zu Bett ging. Aber schon
nach einigen Minuten kletterte der Angeklagte erneut
in den ersten Stock an das Fenster der Su, knüpfte mit ihr ein Gespräch an und fragte sie, ob sie nicht
ein Mädchen wisse, das aus dem Heim wolle. Trotz ihrer verneinenden Antwort versuchte der Angeklagte, an anderen Fenstern Verbindung mit anderen heiminsassinnen zu gewinnen, allerdings vergeblich. Deshal5 begab er sich wieder an das Fenster der SB: Spätestens in diesem Zeitpunkt entschloß er sich, "nunmehr", wie die Strafkammer wörtlich ausführt, "äieses Nädchen mit listiger Überredung aus der Obhut des Heimes zu entführen und sie zu seinen unsittlichen Zwecken in Frankreich zu gebrauchen", Er versicherte sie seines Nitgefühls dafür, daß sie eingeschlossen sei, und bot ihr, sein Vorhaben einleitend, Schreibpapier für einen Schriftwechsci an. Obwohl Hildegard Sp dieses Ansinnen ablehnte, ließ er nicht locker. Er schilderte in beredten Worten die Vorzüge Nizzas: dort sei immer schönes “letter, dort könne man sogar im Januar im blauen Meer baden; ob sie nicht Lust habe, mitzukommen, sie könne dort mit ihnen viel herumfahren. Hildegard SB ies jedoch darauf hin, daß sie nur noch knapp B \iochen im Heim bleiben müsse und lehnte deshalb zunächst ab. Nachden der Angeklagte einer Aufforderung Lil: folgend erneut vorübergehend wieder zu Boden geklettert war, Stiegen beide acch einmal an das Fenster der SEES . Sie versuchten nun zemeinsam, das Mädchen zum Mitkommen zu überreden.
Als sie sich bis zum nächsten Abend Bedenkzeit erbat,
drängte der Angeklagte sie mit der unwahren Behauptung, sie müßten in fünf Stunden wieder an der Grenze sein. Die SEE, die dies glaubte, stimmte nun unter dem Eindruck der Schilderung eines freien schönen Lebens
an der Riviera zu. Daraufhin holten beide aus ihrem Personenwagen einen Steckschlüssel. Mit ihm gelang es dem Angeklagten, das Fenster der SEE zu öffnen. Sie kleidete sich an und stieg dann auf dem Rücken des Angeklagten mit diesem am Blitzableiter nach unten. Durch die vom Angeklagten geschaffene Zaunlücke gelangten sie ins Freie und begaben sich zu ihrem Wagen. Sie fuhren davon. Unterwegs äußerte. Leib zum Angeklagten mit Bezug auf SEM: 'D=5 ist ein schönes Pferdchen, mit dem kann man Gelä veräienen". während der Fahrt ging ihnen jedoch das Benzin aus. \ber mehreren Versuchen, den Wagen wieder flott zu bringen, verging so viel Zeit, daß die Polizei eingreifen una den angeklagten und die SEE festnehmen konnte. Vorher hatte der Angeklagte der Sp während cr allein mit ihr im wagen saß, erzählt, Lei friste sein Deoven als Zuhälter, er
- der Angeklagte -— wolle aber verhindern, daß sie von Le zu solchem Zweck mißbraucht werde. Der Angeklagte erwähnte dabei noch, er selbst übe einen gefährlichen Beruf aus, er handle nämlich mit Waffen für Algerier und mit Diebesgut; Benzin verschaffe er sich in Frankreich stets dadurch, daß er es aus fremden “Jagen abzapfe. ‚In späteren Verlauf ihres Aufenthalts im Tagen war es
dem Angeklagten, während TLeB weiter auf der Suche nach Benzin war, gelungen, das Mädchen SB un Geschlechtsverkehr durch die nicht ernst gemeinte Erklärung zu überreden, er wolle sie in Nizza heiraten.
2. Die Strafkammer bejaht eine sowohl gegenüber der Minderjährigen wie gegenüber der sorgeberechtisten Mutter des Mädchens und der Heimleitung mit List betriebene Entführung: die ahnungslose Mutter, die ihr Kind in der gesicherten Obhut des Mädchenheims wähnte;,: habe ebensowenig wie die Heimleitung damit rechnen können, daß um Mitternacht junge Männer auf dem Dach des Heimes erscheinen würden, um die Minderjährige zur Mitfahrt ins Ausland 'zu überreden und daß sie sogar das besonders gesicherte Fenster entriegeln würden (UA S. 10); die Überlistung des Mädchens bestche dar:n,
er Angeklagte, . daß ey ınm ein freies, unbeschwertes Leben unter dem ewig blauen Himmel Nizzas vorgegaukelt unä verschwiegen. habe, was ihm an seiner Seite dort wirklich bevorstand.
Im Hinblick auf die von der Strafkammer im einzelnen geschiläerte Art des mit besonderer Verschlagenheit begonnenen und durchgeführten Entführungsunternenmens kann es nicht zweifelhaft sein, daß der Angeklagte und sein Begleiter sich listiger liittel bedienten, um das Mädchen aus der Obhut des Heimes zu locken. in durchaus zutreffenden Ausführungen (UA S, 9), auf die Bezug genommen wird, legt die Strafkammer dar, daß und inwiefern Hildegard Sp von Argeklagten überlistet wurde. Der Kern dieser Begründung ist in der Kennzeichnung des Vorgehens des Angeklagten als einer bewußt einseitigen Beeinflussung des Mädchens enthalten: er malte: ihm nur die schönen Seiten eines Lebens in Frankreich in den lockendsten Farben, verschwieg ihm dagegen, welche Absichten er selbst mit ihm verfolgte und in welche höchst bedenkliche Umgebung sie dort kommen werde. Erst nachdem er die SW aus dem Heim gelockt hatte, erzählte er ihr von den schlechten persön-
lichen und beruflichen Verhältnissen, unter denen er in Frankreich lebte. in diesem Zeitpunkt aber wagte das Mädchen nicht mehr, ins Heim zurückzukehren (UA S. 6).
Dieses Vorgehen des Angeklagten erfüllt das Merkmal der List im Sinne des § 235 Abs. 1 StGB. Hierzu ist ein geflissentliches Verbergen der Absicht unter Anwendung eines gewissen Grades von Schlauheit erforderlich (RGSt 17, 90; EGHSt 1, 199, 201 unä 364, 366; 10, 376, 378; 16, 58, 62). Es liegt offen zu Tage, daß die Art, wie der Angeklagte äie Zustimmung des Mädchens SEE zur Flucht aus dem Mädchenheim erreichte, das Merkmal der List dem Mädchen gegenüber erfüllte. was die Revision hiergegen geltend macht, geht offensichtlich fehl, Ob darin auch eine List gegen die Mutter der Hildegard SW unä gegen die Heimleitung lag, kann dahingestellt bleiben. Denn die in 8 235 Abs. 1 StGB vorausgesetzte List kann auch allein dem Minderjährigen gegenüber gebraucht werden (RGSt 15, 342; 75, 68; RG in DR 1941, 1840; BGHSt 16, 58, 62). n
3. Mit Recht durfte die Strafkammer auf Grund ihrer Feststellungen auch zu der Annahme gelangen, der Angeklagte sei bei der Entführung der SW von der Absicht geleitet gewesen, das Mädchen zu unsittlichen Zvrecken zu gebrauchen, auf ihn treffe deshalb die strafschärfende Bestimmung des Abs. 3 des § 235 StGB ZUs
Es kann in Übereinstimmung mit der Strafkammer dahingestellt bleiben, ob er wie sein Begleiter vorhatte, die Sin Dirnenkreise einzuführen und sich
selbst als ihr Zuhälter zu betätigen. Denn für die Annahme, er habe sie "zu unsittlichen Zwecken und Beschäftigungen" gebrauchen wollen, genügte die Tatsache, daß er selbst zu dem Mädchen in außereheliche Geschlechtsbeziehungen treten wollte. Daß mindestens dies seine Absicht war, hat die Strafkammer mit Recht aus seinem früheren Verhalten gegenüber seiner ersten "Braut" gefolgert, für die er in der SW einen Ersatz gefunden zu hoffen glaubte, und ferner daraus, daß er alsbald geschlechtlich mit ihr verkehrte.
Überdies beabsichtigte der Angeklagte, das "läuchen in Lebensverhältnisse in Frankreich einzuführen, die, unabhängig von seinen geschlechtlichen Beziehungen zu ihm, als unsittlich bewertet werden müssen. j Denn unsittlich im Sinne des § 235 Abs. 3 StGB ist nicht nur ein Zweck, der gegen die Gebote der Zucht auf geschlechtlichem Gebiet verstößt, sondern auch ein solcher, der allgemein den Anforderungen der guten Sitten und des Anstandes zuwiderläuft (RG in J‘T 1938, 1388). Das Leben, das Hildegard SED nach dem ‚illen des Angeklagten an seiner Seite in Frankreich zu erwarten hatte, war das in der Umgebung eines Henschen, der sein Leben unter Umständen führte, die auch dann den guten Sitten widersprochen haben würden, wenn sie nicht zu Verstößen gegen die Sittlichkeit geführt
haben würden.Das hat die Strafkammer mit zutreffen-
der Begründung bejaht (Vi S. 10 unten).
Rotberg Krunme Sauer Bundesrichter Martin
ist beurlaubt und kann
deshalb nicht unter-
schreiben.
Rotberg Börtzler