Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 13.03.1962 – 5 StR 40/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
- 1.9 [68
ImNanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Versandkontrolleur Ludwig W (iEEEEEEEED
aus Hu geboren am ED 1900 ir ran
wegen Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.März 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr . ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 14.November 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB im Falle Marion BB verurteilt ist, sowie in sämtlichen Strafaussprüchen.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.
- Von Rechts wegen -
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Gründesz
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Verbrechen nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB (Fälle Marion Be und Birgit WW) und wegen Urkundenfälschung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten greift nur den Schuldspruch im Falle BW und die Strafaussprüche an. Die Sachrüge führt zur Aufhebung im Umfang der Anfechtung, weil die Urteilsgründe nicht frei von Verstößen gegen die Denkgesetze sind. Die Verfahrensrügen brauchen daher nicht erörtert zu werden. |
Die an den Zeitpunkt des Autokaufs des Angeklagten
- Beginn des Winters 1958/59 - geknüpfte Folgerung des Landgerichts ist nicht verständlich. Es mag lebensfremd erscheinen, daß "bei Vorhandensein eines Wagens daneben noch Ausflüge mit dem Rad unternommen - sein sollen, um eine Möglichkeit zum intimen Verkehr zu schaffen". Mit dieser Erwägung kann aber die Einlassung des Angeklagten, es sei erst im Sommer 1958, nachdem Marion BB 14 Jahre alt
. geworden war, zwischen ihm und ihr zu Zärtlichkeiten und zum Geschlechtsverkehr gekommen, nicht widerlegt werden. Denn die gemeinsamen Radausflüge, bei denen es zum intimen Verkehr gekommen ist, können während des Sommers und des Herbstes 1958 unternommen worden sein. Es ist ferner nicht ersichtlich, wieso die Tatsache, daß es in dem zu Beginn des Winters 1958 angeschafften Wagen nur noch einmal zum Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und Marion gekommen ist, für die Glaubwürdigkeit der Aussagen Marions über den Beginn ihrer geschlechtlichen Beziehungen zum Angeklagten sprechen soll.
Als weiteres Argument für die Glaubwürdigkeit der Zeugin wertet das Landgericht die Tatsache, "daß sie ihre Zeitangaben jeweils zu bestimmten herausragenden Erlebnissen aus ihrem eigenen Lebenskreis in Beziehung setzte; so erinnerte sie sich, daß ihr erster Geschlechtsverkehr unmittelbar nach dem Tapezieren des Vorraumes, also im
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Frühjahr 1957, stattfand". Auch diese Erwägung ist rechtlich fehlerhaft. Sie ist unvereinbar mit der an anderer Stelle sich findenden Feststellung, daß der Angeklagte den Vorraum in der Wohnung der Eltern Marions im November 1956 tapeziert habe, Wenn die Zeugin Mg ausgesagt hat, sie habe unmittelbar nach dem Tapezieren des Vorraums, also
im Frühjahr 1957, zum erstenmal mit dem Angeklagten Geschlechtsverkehr gehabt, so kann jedenfalls nicht gesagt werden, daß ihre zeitliche Erinnerung besonders zuverlässig sei.
Die Bewertung der Zeugenaussage Marions und damit die Verurteilung des Angeklagten im Fall BP kann auf diesen fehlerhaften Erwägungen beruhen. Da nicht auszuschließen ist, daß die Strafhöhe in den anderen Fällen von der Verurteilung im Fall Bi beeinflußt ist, müssen alle Strafaussprüche aufgehoben werden. Bei der Neufestsetzung der Strafe für die Urkundenfälschung wird das Landgericht § 27b StGB beachten müssen.
Sarstedt Siemer Schmitt
Börker Mayr