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BGH Entscheidung vom 07.03.1962 – 2 StR 58/62

2. Strafsenat

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21.9 048

2_sta_58/62

ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Walter Armin DO au: VAEEEEEB/Westfalen, geboren orı EEEEE> 1919 in CME,

wegen Untreue

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. März 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof

Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt NEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 9. Novenmber 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das

Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten und zu einer Geldstrafe von 1.000,-- DM, ersatzweise zu weiteren 20 Tagen Gefüngnis verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision mit der Sachrüge; sie hat Erfolg.

Der Tatrichter sieht die Untreue darin, daß der Angeklagte insgesamt 31.351;96 DM vereinnahmte Gelder einbehalten und für sich verwendet hat, und daß weiter 12.000,-- DM, die er von dem Zeugen FB aus dem Erlös der Felle erhalten hat, in sein Vermögen geflossen sind. Er ist der Ansicht, daß der Angeklagte diese Gelder auf Grund des bestehenden Vertrages an die Firmen Ce und Sl habe abführen müssen. Die Beziehungen der Lieferfirmen zu dem Angeklagten und dessen Verpflichtungen sind dem Urteil jedoch nicht klar zu

entnehmen. Die Strafkammer geht davon aus, daß ein zunächst abgeschlossener schriftlicher Vertrag möglicherweise nicht gültig ist, daß aber wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages den Lieferungen zu Grunde lagen. Welche wesentlichen Bestimmungen es waren und welche Verpflichtungen der Angeklagte im einzelnen hatte, sagt sie aber nicht. Insbesondere steht nicht fest, weshalb die vorgesehenen Konten nicht errichtet wurden, ob etwa ausdrücklich oder stillschweigend die Verrechnungs- oder Zahlungsbedingungen abgeändert wurden oder der Angeklagte dies zumin=- destens annahm. Nach den bisherigen Feststellungen ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß der Zeuge FB bevollmächtigter Vertreter der Lieferfirmen war. Da dieser ersichtlich nicht auf die Errichtung der vorgeschenen Konten drängte und sogar den Großteil der eingehenden Gelder in Empfang nahm, waren möglicherweise die gesamten Zahlungsbedingungen anders geregelt. Dafür spricht auch, daß der Angeklagte, obwohl dies im Vertrag nicht vorgesehen war, Wechsel im Betrage von über 300.000,-- DM akzeptierte. Dem bisherigen Sachverhalt ist auch nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte die rund 43.000,-- DN, die seinem Vermögen zugeflossen sind, unmittelbar an die Lieferfirmen hätte abführen müssen. Hinsichtlich der 6.000,-- DM, die der Zeuge FB dem Angeklagten wieder für seinen Unterhalt zur Verfügung gestellt hat,und hinsichtlich der rund 6.000,-- IM; die FEB für Spesen verwendete, könnte zudem nur dann noch ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB bestanden haben; wenn FB nicht zu seinen Verfügungen berechtigt war. Das aber ist nicht festgestellt.

In mehreren Fällen ist Fee nit der Einbehaltung ciniger vom Angeklagten kassierter Beträge durch diesen einverstanden gewesen. Nahm Fe dabei in seiner Eigenschaft als bevollmächtigter Vertreter die Interessen der Licferfirmen wahr, würde insoweit eine Verletzung einer Treuepflicht ausscheiden.

Es fehlen nähere Feststellungen, daß der Angeklagte die restlichen einbehaltenen Beträge überhaupt an dic Firmen abführen mußte. Inwieweit die tatsächliche Entwicklung der Geschäftsbeziehungen und der Preise unter Umständen dafür von Bedeutung war — Tragung des Risikos, Angemessenheit der von den Lieferfirmen berechneten Preise und ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht -, ist aus dem Urteil nicht zu ersehen.

Auch der sonst festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung nicht. Insbesondere ist nicht dargelegt, daß der Angeklagte die rund 110.000,-- IM nicht an Tee abführen durfte. Die Firma Bre & FlWBhatte zwar einc Werklohnforderung in entsprechender Höhe gegen den Angeklagten. Trotzdem konnte dieser den Lieferfirmen gegenüber verpflichtet sein, mit den von ihm eingenommenen Geldern nicht die Werklohnforderungen zu bezahlen, sondern die Gelder den Lieferfirmen zukommen zu lassen, während der Firma Brei» & FB segenüber keine Verpflichtung im Sinne des § 266 StGB bestand.

Ausgeschlossen ist auch nicht die Möglichkeit, daß FB sen Lieferfirmen gegenüber verpflichtet war, die Beträge weiterzuleiten, und nicht befugt war, sie auf seine Forderungen gegen den Angeklagten zu verrechnen. Träfe das zu, würde der Angeklagte möglicherweise seine Verpflichtungen gegenüber den Firmen CB una si erfüllt una

nur seine Schuld an die Firma Br : FB nicht beglichen haben. Insoweit bedurfte es aber auch einer Feststellung, daß der Angeklagte wußte, Fggpverrechne die an ihn gelangten Beträge im wesentlichen für die Werklohnforderungen der Firma Br» : Tg Hatte er diese Kenntnis nicht, dann konnte der Angeklagte glauben, seine Treueverpflichtung gegenüber den Lieferfirmen insoweit erfüllt zu haben.

Das Urteil war daher aufzuheben, ohne daß auf die Ausführungen der Revision im einzelnen eingegangen zu werden brauchte.

Dotterweich Scharpenseel Menges

Kirchhof Meyer