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BGH Entscheidung vom 07.03.1962 – 2 StR 52/62

2. Strafsenat

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2159 029

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer a ohne festen Wohnsitz, geboren am 1917 in Fa zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls im Rückfalle u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. März 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof

Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Bin der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEE»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 4. Dezember 1961 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 5, Dezember 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,

auf die Strafe angerechnet,

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter anderem wegen Diebstahls im Rückfalle und wegen Hehlerei verurteilt.

Insoweit greift der Angeklagte das Urteil mit der Sachbeschwerde an, jedoch ohne Erfolg.

1.) Die Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfalle begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Anwendung der von der Strafkammer angezogenen Strafvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt entspricht dem Gesetz. Was die Revision dagegen geltend macht, erschöpft sich in unzulässigen und daher unbeachtlichen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.

2.) Ebenso ist die Verurteilung wegen Hehlerei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie wird von den dazu getrog, fenen Feststellungen getragen, obwohl die Darlegungen des Urteils zur inneren Tatseite nicht überall frei von Rechts. irrtum sind.

Die Strafkammer gelangt nach Schilderung des Sachver. halts und nach Erörterung der Einlassung des Angeklagten, er habe nicht gewußt, daß die Teppiche aus einer strafbaren Handlung stammten, zu dem Ergebnis, aus den angeführten Unständen und aus dem eigenen Verhalten des Angeklagten gehe ohne Zweifel hervor, daß dieser "von einem unredlichen Erwerb der Teppiche ausging". Im nächsten Abschnitt, der die rechtliche Würdigung enthält, wird einleitend bemerkt, die festgestellten und nachgewiesenen Umstände hätten dem Angeklagten die Jberzeugung von der strafbaren Herkunft der \lare aufgedrängt. Hieran anschließend heißt es dann, es sei nicht nachgewiesen worden, daß er positiv von dem Diebstahl des Zeugen StB und den Einzelheiten der vorausgegangenen Straftat gewußt habe; jedoch werde durch sein Verhalten gegenüber StB sowie beim nachfolgenden Einlagern und Verkauf der Teppiche deutlich, daß er die Möglichkeit in Kauf genommen und gebilligt habe, er fördere durch sein Handeln den Absatz strafbar erworbenen Gutes.

Was diese Ausführungen über die Anwendung der Beweis regel des § 259 StGB und über bedingten Vorsatz angesichts des zuvor niedergelegten Ergebnisses der Beweisaufnahme besagen sollen, ist nicht ersichtlich. Damit, daß zur Überzeugung der Strafkammer feststand, der Angeklagte sei von cinem unredlichen Erwerb, also von einem Diebstahl oder eine

Unterschlagung der Teppiche ausgegangen, ist zugleich dargetan, daß er bei ihrem Verkauf mit direktem Vorsatz gehandelt hat; denn er war sich danach ihrer strafbaren Herkunft bewußt, mag er auch deren Einzelheiten nicht gekannt haben. Im Hinblick auf diese, auch das Revisionsgericht bindende Feststellung war weder für Erörterungen über ein Handeln mit bedingtem Vorsatz noch für Darlegungen über das Vorliegen eines im Wege der Beweisregel festzustellenden Vorsatzes kaum. Im übrigen hätte das Urteil nicht zugleich auf bedingten Vorsatz und auf die Beweisregel gestützt werden dürfen, da darin ein Widerspruch in sich selbst läge. Des weiteren würde die Anwendung der Beweisregel auch deshalb rechtlich fehlerhaft gewesen sein, weil insoweit nur solche Umstände in Betracht gekommen wären, die zur Zeit der Tat bestanden, und die von außen her die Überzeugung des Täters bestimmten; Handlungen des Täters selbst oder nach der Tat liegende Umstände hätten nicht herangezogen werden dürfen,

da sie nicht geeignet sind, dem Täter die Überzeugung von der strafbaren Herkunft zu verwitteln (vgl, zu allen RGSt 55, 204; BGHSt 2, 146 mit Nachweisen).

Diese Mängel gefährden indessen das Urteil in seinem Bestande nicht, weil es, wie dargelegt, auf die zu beanstandenden Ausführungen nicht ankam. Die Einwendungen der Revision bilden auch hier im wesentlichen nichts anderes als den unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch ihre eigene zu ersetzen. Allerdings nmugteingeräumt werden, daß es zweifelhaft sein könnte, ob die Äußerung des Zeugen Stile, er benötige dringend 500 DM und wolle zu diesem Zweck in kürzester Frist eine Teppichkollektion verkaufen, den daraus vom Landgericht

gezogenen Schluß rechtfertigt, die Teppiche hätten zu ei-

nem Schleuderpreis von 500 DM abgesetzt werden sollen. Eine insoweit möglicherweise unrichtige Folgerung der Strafkanmer würde jedoch angesichts der übrigen die Annahme der Hehl:. rei rechtfertigenden Feststellungen auf die Verurteilung les Angeklagten ersichtlich ohne Einfluß sein.

Dotterweich Scharpenseel Menges

Kirchhof Meyer