Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 06.03.1962 – 5 StR 20/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 20/62 - “
ImNanen des Volkes
In der Strafsache
gegen den Versicherungsvertreter Walter (END aus VD. geboren am EEE 901 in cp (Thüringen),
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Meineides, Betruges und Gläubigerbegünstigung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6.März 1962, ander teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Mayr
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte iD
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten W wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 22.Juni 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte TORE < 2 Gläubigerbegünstigung verurteilt und eine Gesamtstrafe gegen ihn festgesetzt worden ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsrittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
‚I« Mit Erfolg bekämpft der Beschwerdeführer seine Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO).
Zu Unrecht allerdings behauptet er, daß keine "inkongruente Deckung gewährt" worden sei, weil der Sicherungsübereignungsvertrag vom 3.Juni 1958 als Scheingeschäft nichtig sei. Diese Auffassung verträgt sich nicht mit den Feststellungen. Danach war die Übertragung des Sicherungseigentums auf die Mitverurteilte PÜEW von beiden Teilen ernst gemeint, diese Maßnahme sollte der Sicherungseigentümerin "einen günstigen Start ermöglichen" (UA S.17).
Das hat nichts damit zu tun, daß sich der Beschwerdeführer von der Sicherungsübereignung Vorteile hinsichtlich der Weiterführung der Firma versprach und daß er die "tatsächliche, wenn auch nicht rechtliche" Stellung eines Firmeninhabers behalten wollte. Gerade diesem Zwecke konnten die Beteiligten nur durch rechtlich wirksame Übertragung des Sicherungseigentums dienen.
Mit Recht jedoch vermißt die Revision ausreichende Feststellungen zur Frage, ob der Angeklagte Wi den bestimmten Willen gehabt hat, die liitverurteilte Din vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen (und damit diese zu benachteiligen: BGH LM Nr.2 zu § 241 KO). Das Landgericht stellt eine solche Absicht nicht ausdrücklich fest. Sie läßt sich auch dem Zusammenhange der Entscheidungsgründe nicht entnehmen. Der (bloße) Umstand, daß der Beschwerdeführer eine inkongruente Deckung gewährt hat,
. besagt. hier nämlich noch nichts Entscheidendes dafür, daß ser die Mitverurteilte gegenüber den anderen Gläubigern besser (und diese damit schlechter) stellen wollte. Nach den bisherigen Feststellungen hat der Angeklagte bei der Übertragung des Sicherungseigentums nur daran gedacht, das Geschäft durch die Mitverurteilte fortführen zu lassen, wobei ihm vorgeschwebt haben kann, mit den hierdurch erlangten Mitteln seine anderen Gläubiger zu befriedigen.
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Insbesondere die Urteilsausführungen zur Strafe deuten auf eine solche Möglichkeit hin. Danach hat sich der’ Angeklagte Mo) "das Scheitern seines Neubeginns nicht eingestehen" wollen, er hat "seine eigenen Ersparnisse bis auf den letzten Pfennig in das Geschäft gesteckt" (ebenso wie die betrügerisch erlangten Gelder), und "er bemüht sich jetzt, wenigstens seine Schuld gegenüber Dr.Rinn sobald wie möglich zu tilgen" (UA S.45).
Unter diesen Umständen waren nähere Darlegungen zur Frage der Begünstigungsabsicht nicht entbehrlieh.
II. Die Revisionsangriffe gegen die Verurteilungen wegen Betruges dringen nicht durch.
1. Die Aufklärungsrüge ist nicht in zulässiger Weise erhoben, weil der Beschwerdeführer nicht die Beweismittel angibt, deren Benutzung sich dem Landgericht hätte aufdrängen sollen.
2. Auch das sachlichrechtliche Einzelvorbringen ist überwiegend unzulässig. Es wendet sich in Wahrheit nur gegen die Beweiswürdigung als solche.
Das gilt auch für die B.hauptung der Revision, Mmicht die bevorstehende Bewilligung staatlicher Mittel, sondern gerade ihr Ausbleiben" sei ursächlich für die jeweilige Darlehenshingabe gewesen. Der Beschwerdeführer übergeht dabei Urteilsfeststellungen, wonach er sich den Überbrükkungskredit mit der Behauptung erschlichen hat, diese Darlehen seien durch den "fest zugesagten Staatskredit von 135.000, - Du" genügend gesichert (vgl. z.B. UA S.11 ‚22).
wie hoch die Schulden des Angeklagten hätten sein
dürfen, um die Zeugen nicht von einer Beteiligung abzu- .. schrecken, brauchte im Urteil nicht mitgeteilt zu werden. Es genügt die Feststellung, daß die Geschädigten die Darlehen nur gegeben haben, weil sie annahmen, der Angeklagte werde seinen Verpflichtungen nachkommen können, ohne durch seine (nicht ins Gewicht fallenden) Schulden daran gehindert zu sein.
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Ni:
Jede denkgesetzlich mögliche Folgerung ist im Revisionsrechtszuge unangreifbar, sie muß nicht "zwingend" sein.
Die anderen Revisionsangriffe gegen die Verurteilungen wegen Betruges bedürfen keiner näheren Behandlung.
Ill.
Ebenfalls erfolglos bleiben die Revisionsrügen, die sich mit der Verurteilung wegen Meineides befassen.
1s Mit Unrecht behauptet der Beschwerdeführer, das Landgericht sei über einen - von der Revision übrigens nur unvollständig wiedergegebenen - Hilfsbeweisamtrag "ninweggegangen". Richtig ist lediglich, daß die schriftlichen Entscheidungsgründe den Hilfsbeweisamtrag nicht ausdrücklich erwähnen. Sie behandeln die behaupteten Tat-' sachen aber wiederholt (UA S.26 und 40) so, als wären diese wahr. Nur deshalb auch hat der Tatrichter hinsichtlich derjenigen Gegenstände, auf die sich der Beweisamtrag bezogen hatte, lediglich versuchten Meineid angenommen. Selbst wenn man aber annehmen wollte, der Tatrichter sei über den Beweisamtrag "hinweggegangen", so könnte jedenfalls das Urteil hierauf nicht beruhen.
Die Verurteilung wegen vollendeten Meineides stützt sich nur darauf, daß "der Angeklagte es unterlassen hat, die ihm allein gehörige Schreibmaschine anzugeben" (UA S. 39). Diese Schreibmaschine war in das Beweisvorbringen ausdrücklich nicht einbezogen worden ("außer Schreibmaschine"), wie die Anlage der Sitzungsniederschrift zweifelsfrei ergibt (Bd.II S.218 d.A.).
2. Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revision sind offensicntlich unbegründet. Da3 die Forderung des Darlehensgebers den Wert der zur Sicherheit hierfür übereigneten Gegenstände überstieg, war unerheblich (BGHSt 13,
345). Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ließ eben-
falls keine Rechtsfehler erkennen, -5 —-
5.
IV.
Auch die Strafzumessung war nicht zu beanstanden. Der Tatrichter muß nicht jeden denkbaren Zumessungsgrund behandeln, sondern hat lediglich diejenigen Umstände anzuführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend waren (§ 267 Abs.3 Satz 1 StPO). Deshalb brauchte an dieser Stelle des Urteils nicht nochmals erwähnt zu werden, daß ein vollendeter Verstoß gegen § 154 StGB nur bezüglich der Schreibmaschine vorliegt.
Wie die Höhe der Einzelstrafen und der Zusammenhang der Zumessungserwägungen deutlich zeigen, sind die übrigen Einzelstrafen durch die nunmehr aufgehobene Verurteilung wegen des Konkursvergehens nicht beeinflußt worden. Das Landgericht wird daher nur über diesen Vorwurf und über die Gesamtstrafe neu verhindeln und entscheiden müssen,
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmidt. Börker Mayr