Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 28.02.1962 – 2 StR 41/62
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2159 031
ImNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Polsterer und Dekorateur August H 9 zuletzt wohnhaft gewesen in Bege- V ,„ geboren am
1923 in CB
wegen fortgesetzten Betruges i.R. u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof
Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, .
Justizangestellter EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;z
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 30. August 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfalle und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus sowie zu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt. Ferner hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
1.) Die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfalle ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie wird zum Schuld- und Strafausspruch von den im Urteil getroffenen Feststellungen getragen. Jedoch gibt dessen Überprüfung insoweit zu folgenden Bemerkungen Anlaß:
a) Im Falle 1 der Urteilsgründe (Bl. 17 ££ UA) hat das Landgericht den der Fa. OWS:cHilB & Co. durch das Yo, gehen des Angeklagten erwachsenen Schaden in der Wertminderung, die der von dem Angeklagten gekaufte und auf sein Ver. langen zu Probefahrten benutzte Opel-Kapitän erfahren hatte, sowie in Aufwendungen der Verkäuferin für die von dem Angeklagten gewünschte Zulassung des Wagens und für die Kraft-Tahrzeugsteuer gesehen. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt, u.a. in BGHSt 6, 115, 116 ausgesprochen hat, gehört zum Tatbestand des Betruges, daß der Getäuschte die Vermögensschädigung durch dieselbe Vermögensverfügung unmittelbar herbeiführen muß, die der Täter in der Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern, veranlaßt hat. Das bedeutet, daß der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der verursachte Vermögensschaden einander entsprechen müssen.
Ob diese Voraussetzung auf die Aufwendungen der Verkäuferin für die Zulassungskosten und die Kraftfahrzeugsteuer zutrifft, mag dahinstehen. Sicher ist sie jedenfalls bei der Wertminderung gegeben, die durch die Probefahrten verursacht worden ist. Denn dieser Schaden wurde durch die Vermögensverfügung ausgelöst, für die das Verlangen des Angeklagten auf Vornahme der Probefahrten der unmittelbare Anlaß war. Die Strafkammer hat allerdings in der rechtlichen Würdigung (Bl. 54 UA) den vom Angeklagten erstrebten Vermögensvorteil dahin umschrieben, ihm sei es bei der Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen in erster Linie dr rauf angekommen, Urkuriden als Beweismittel über den Barkauf eines repräsentativen Opel-kraftwagens zu erhalten, un damit nach außen seine Vermögenslage günstiger erscheinen zu lassel-
Ob aber die Aushändigung einer Durchschrift des Kaufvertrages als solche schon eine Vermögensbeschädigung auf Seiten
der Verkäuferin in sich schloß, mag zweifelhaft sein. In der Sachverhaltsschilderung ist jedoch die weitere Feststellung enthalten, daß der Angeklagte, als der Kraftwagen zur Auslieferung bereit stand, die Vornahme von Probefahrten mit dem \csen verlangt hat, ein Begehren, dem die Verkäuferin allein deshalb nachkam, weil der bei ihr durch den Abschluß des Kaufvertrages heryorgerufene Irrtum über die Bereitschaft des Angeklagten, den Wagen abzunehmen und bar zu bezahlen, von diesem durch sein weiteres Vorgehen aufrecht erhalten wurde. Damit hat also die Verkäuferin durch das auf der Täuschung des Angeklagten beruhende Bereitstellen des Kraftwagens für Probefahrten zugleich die Wertminderung herbeigeführt, so daß insoweit die erforderliche Stoffgleichheit zwischen dem erstrebten Vermögensvorteil und dem verursachten Schaden gegeben ist,
b) Auch im Falle 2 der Urteilsgründe (Bl. 21, 22 UA) ist der Umfang des Betrugsschadens insofern nicht zutreffend festgestellt, als die Strafkammer dazu diejenigen Kosten gerechnet hat, die dem Getäuschten durch die Verfolgung seines Zahlungsanspruchs gegen den Angeklagten erwachsen waren. Diese Kosten sind nicht durch die auf der Täuschung beruhende Vermögensverfügung herbeigeführt worden, sondern bilden nur einen durch die Täuschung veranlaßten weiteren mittelbaren Schaden, der nicht dem Vermögensvorteil entspricht, wie er von dem Täuschenden erstrebt wurde.
c) Im Falle 6 der Urteilsgründe (Bl. 26 ff UA) hat die Strafkammer den Schaden des Japaners Mi zwar zutreffend darin gesehen, daß er infolge der Täuschung des Ange. klagten diesem seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat, ohne sie anderweitig zu nutzen. Ob der ihm dadurch entstande. ne Schaden aber, wie die Strafkammer annimmt, dem Verdienst gleichzusetzen ist, den MB bis dahin in der von ihm auf. gegebenen Stellung hatte, könnte mangels näherer Erörterungen dazu zweifelhaft sein. Indessen steht fest, daß es der Angeklagte war, von dem MB zur Aufgabe seiner Stellung gedrängt wurde. Das spricht dafür, daß er den Wert der Arbeits. kraft mindestens dem bisherigen Verdienst des Japaners entsprechend eingeschätzt hat. Unter diesen Umständen ist es in Ergebnis nicht zu beanstanden, dal die Strafkammer den Betrugsschaden gleich dem Monatslohn bemessen hat, den Mei hatte, bevor er die Tätigkeit für den Angeklagten aufnahn.
d) Im übrigen begegnet die Verurteilung wegen fortsesetzten Betruges im Rückfall weder zur äußeren noch zur iune- ! ren Tatseite durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die von der Revision behaupteten Widersprüche liegen nicht vor. Zu Unrecht zieht sie aus den bei der Strafzumessung als mildernd angeführten Umständen den Schluß, die Strafkammer habe damit festgestellt, der Angeklagte sei zu wirtschaftlichen tiberlegungen nur in beschränktem Maße fähig gewesen und habe die Tragweite solcher wirtschaftlicher Transaktionen und solcher Unternehmungen hinsichtlich der damit für dritte Personen verbundenen Schädigungen nicht übersehen können. Die Strafkanmmer hat zwar strafmildernd berücksichtigt, daß der Angeklagte ein Phantast sei, der sich auf Grund dieser charakterlichen
Veranlagung in Unternehmungen hineingesteigert habe, denen er nicht gewachsen gewesen sei. Sie hat aber zugleich bemerkt, der Angeklagte habe trotzdem erkannt, "daß die Unternehmungen nicht durchzuführen waren, ohne dabei andere zu schädigen". Daß hiermit die zu jedem Einzelfalle getroffene:- Feststellung vereinbar ist, wonach der Angeklagte um die von ihm verübte Täuschung und um die dadurch hervorgerufene Vermögensschädigung des Getäuschten gewußt hat, bedarf keiner näheren Darlegung.
Ebensowenig sind die Folgerungen berechtigt, welche die Revision aus der in den Strafzumessungsgründen enthaltenen Wendung herleitet, der Angeklagte habe aus den Straftaten keine unmittelbaren persönlichen Vorteile erlangt, sondern ein sehr bescheidenes Leben geführt. Damit ist nicht, wie die Revision meint, gesagt, der Angeklagte habe bei seinen Täuschungshandlungen keine Vorteile erstrebt; vielmehr hat die Strafkammer erkennbar zum Ausdruck bringen wollen und gebracht, daß er die von ihm erstrebten Vorteile nicht, wie es sonst Betrüger nicht selten tun, zu einer aufwendigen Lebensführung benutzt hat,
e) Ob die Annahme des Fortsetzungszusammenhanges auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht, ist, wie der Revision zugegeben werden mag, zweifelhaft, allerdings nicht aus den von ihr angeführten Gesichtspunkten, sondern deshalb, weil ein allgemeiner, im voraus gefaßter Entschluß, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, nicht ausreicht, den für eine fortgesetzte Handlung erforderlichen Gesamtvorsatz zu begründen. Indessen gehen hier die Angriffe der Revision
ins Leere; denn der Angeklagte ist dadurch nicht beschwert, daß die Strafkammer die 14 Einzelfälle rechtlich als eine Handlung gewertet hat.
f) Die Tatsache, daß das Landgericht in den beiden ersten Einzelfällen rechtsirrigerweise dem Betrugsschaden auch den Getäuschten erwachsene mittelbare Nachteile hinzugerechnet hat, ist auf die für den fortgesetzten Betrug im kückfall ausgesprochenen Strafen ersichtlich ohne Auswirkung geblieben. Im übrigen war die Strafkamner auch rechtlich nicht gehindert, sie bei der Strafzumessung strafschärfend mitzuberücksichtigen.
2.) Die Annahme, daß sich der Angeklagte im Falle 15 der Urteilsgründe (Bl. 49, 50 UA) der Unterschlagung schuldig gemacht hat, unterliegt keinen Bedenken. Hier entspricht die Anwendung des § 246 StGB auf den festgestellten Sachverhalt dem Gesetz. Die Revision hat auch insoweit über die allgemeine Sachbeschwerde hinaus im einzelnen keine Einwendungen erhoben. Die Bemessung der erkannten Einzelstrafe läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.
3.) Ebensowenig ist gegen Art und Höhe der Gesamtstrafe sowie gegen Art und Dauer der Nebenstrafe aus Rechtsgründen etwas einzuwenden.
TLotterweich Scharpenseel ‚Menges
Kirchhof Meyer