Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 21.02.1962 – 2 StR 640/61
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2159 036
2 StR_640/61
ImnNanmnen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Chefchemiker Dr. Ing. Albert Gottlob \ aus S - SED, Setzen u, in S ,„ zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Beihilfe zum Mord
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1962, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges
Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,
BundesanvaltilWwin der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Düsseldorf vom 16. Mai 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründez
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
Der Angeklagte war seit 1940 Leiter des Referats Chemie des Kriminaltechnischen Instituts beim Reichsirininalrolizeiamt in Berlin, das seinerseits als Amt Y dem Reichssicherheitshauptamt eingegliedert war. Anfang 1944 licß er auf Anordnung des Leiters des Reichskriminalpolizeiamts N] in einer Werkstatt des Instituts im Konzen-
trationslager Sachsenhausen Giftgeschosse nachbauen, Gie in linsk und im damaligen Generalgouvernement anläßlich von Attentaten auf höhere deutsche \ichrmachts- und SS-Führer sichergestellt worden waren. Die nachgebauten Geschosse varen mit Aconitinnitrat gefüllt. Diese Munition sollte, wie rg» dem Angeklagten mitteilte, auf Anordnung Himmlers an Menschen erprobt werden, weil einige Ärzte der Ansicht waren, daß das Gift möglicherweise keine tödliche „irkung haben werde. Anfang September 1944 setzte der Leiter des kriminaltechnischen Instituts Dr. Ha; der unmittelbare Vorgesetzte des Angeklagten, diesen davon in Kenntnis, daß der Termin für die Erprobung auf den
11. September 1944 festgesetzt worden sei und daß dafür im konzentrationslager Sachsenhausen fünf Personen bereitgestellt werden würden. Der Angeklagte begab sich daraufhin wcisungsgemäß am Morgen des 11. September 1944 nach Sachsenhausen, wo im Laufe des Vormittags unter Leitung des "Obersten Hygienikers" Dr. Uil> oder eines anderen höheren SS-Führers der Versuch an drei auf Befehl : des Reichssicherheitshauptantes dazu zur Verfügung gestellten Personen durchgeführt wurde. Bei diesen Personen handelte es sich nach der unwiderlegten kinlassung des Angeklagten um Verbrecher, die in ordnungsmäßigen gerichtlichen Verfahren zum Tode verurteilt worden waren. Der Angeklagte erklärte zunächst den anwesenden Ärzten die Konstruktion der Geschosse und die zu erwartenden Wirkungen des darin enthaltenen Gifts. Er selbst oder auf seine Weisung ein ihm unterstellter SS-Untersturmführer gab die vergifteten Geschosse an das aus Angehörigen der Lager-SS bestehende kExekutionskommando aus. Als davon gesprochen wurde, daß es zweckmäßig sei, in das Gesäß zu
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schießen, erklärte er ferner, daß den Opfern nur NFleischwunden am Oberschenkel beigebracht werden sollten. In diegscr Weise wurden die drei Versuchspersonen dann auch aus naner Entfernung angeschossen. Sie starben nach etwa zwei Stunden unter großer Qualen an der Vergiftung.
Dieser Sachverhalt rechtfertigt die Auffassung des Schwurgerichts, daß die drei Versuchspersonen widerrechtlich getötet worden sind. Soweit sich die Revision hiergegen wendet, geht sie von unrichtigen Voraussetzungen aus. Sie meint, die Tötung, die vom Schwurgericht selbst als Hinrichtung bezeichnet werde, habe nur der Durchsetzung dcs durch gerichtliche Todesurteile festgestellten Strafanspruchs des Staates gedient. Rechtswidrig gewesen sei daher nicht die Tötung als solche, sondern nur die Art und Veise, wie dieser rechtlich gebilligte und sogar vorgeschriebene Erfolg erzielt worden sei. Es kann dahinstehen, ob die an sich gerechtfertigte Tötung eines Menschen auf Grund cines Todesurteils durch die Art und Weise ihrer Herbeiführung widerrechtlich werden kann. In Wirklichkeit var nänlich der Wille der für die Durchführung des Versuchs verantwortlichen höheren S5-Führer - möglicherweise Himmler selbst -— gar nicht auf eine Vollstreckung der Todesurteile gerichtet. Sie ordneten den Versuch an, um festzustellen, ob die Giftgeschosse bei Menschen in jedem Fall tödliche Wirkung hatten. Diese Zweckbestimmung, die notwendig sowohl bei den Taturhebern wie auch bei dem Angeklagten mit dem Bewußtsein verbunden war, daß die eine oder andere Versuchsperson am Leben bleiben könnte, läßt zweifelsfrei erkennen, daß es den Beteiligten allein darauf
anken, die Giftmunition an Menschen zu erproben, und daß ihnen die Todesurteile lediglich die erwünschte Gelegenheit dazu gaben.
Wie das Schwurgericht den Vorgang bezeichnet hat, ist demgegenüber ohne Bedeutung. Im übrigen läßt aber be. reits der Umstand, deß bei den Erwägungen zur Frage der Rechtswidrigkeit der Tötungen (UA Bl. 23/24) die Worte Erschießung und Hinrichtung in Anführungszeichen gesctzt sind, durchblicken, daß das Schwurgericht nicht davon ausgeht, der Strafanspruch des Staates habe durchgesetzt vwerden sollen. Dafür spricht aucn die spätere Erwägung (UA B1 32), der Grund für die Anordnung der ilenschenversuche sei der gewesen, cine sichere Erkenntnis darüber zu gewinnen, ob die Giftgeschosse absolut tödlich wirkten.
Die Tötung der drei Versuchspersonen stellt sich mithin als reiner Willkürakt dar, durch den, wie das Schwurgericht zutreffend hervorhebt, der Vollstreckung der Todesurteile in verbrecherischer Weise vorgegriffen wurde,
Damit erledigen sich auch die Bedenken der Revision gegen die Annahme des Schwurgerichts, daß die als Täter in Betracht kommenden höheren SS-Führer aus niedrigen Beweggründen gehandelt haben. Den Ausführungen der Kevision zu dieser Frage liegt ebenfalls die irrige Heinung zugrunde, der Beweggrund für die Tat sei die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und nicht die TLurchführung des Versuchs gewesen.
Ob dic Bedenken des Schwurgerichts gegen die Anwendbarkeit des § 47 Abs. 1 Nr. 2 HStGB auf den vorlicgenden Fall begründet sind, kann dahinstehen; denn es hat den Sachverhalt auch auf dieser Grundlage geprüft und ist zu den Ergebnis gekommen, der Angeklagte sei sich jedenfalls bewußt gewesen, daß die ihm von seinen Vorgesetzten erteilte Weisung, an dem angeordneten Menschenversuch teilzunehmen, ein Verbrechen betraf. Diese Feststellung wird entgegen der Ansicht der Revision nicht dadurch infrage gestellt, daß es im anderen Zusammenhang im Urteil (UA Bl. 47) heißt: "Es mag zwar sein, daß der Angeklagte sein Tun für 'legitim! gehalten hat, weil es staatlichen Anordnungen entsprach, deren Befolgung ihm überdies als kriegswichtig erschienen sein mag", Wie nach dem Zusammenhang nicht zweifelhaft sein kann, besagt dieser Satz nur, daß der Angeklagte möglicherweise entsprechend seiner kinlassung geglaubt hat, der Versuch dürfe und müsse trotz seines verbrecherischen Charakters durchgeführt werden, weil er staatlich befohlen war. Damit steht aber die Feststellung seiner Kenntnis von den verbrecherischen Charakter nicht in Widerspruch. Auf § 47 Abs. I Nr. 2 MStGB kann sich also der Angeklagte keincesfalls berufen.
Jedoch hat das Schwurgericht mit dem erwähnten Satz - unabhängig von der Anwendbarkeit des § 47 Abs. 1 Nr. 2 MStGB — zugunsten des Angeklagten einen Verbotsirrtum unterstellt, der zwar mit Sicherheit unentschuldbar und daher auf den Schuldspruch ohne Einfluß ist, es jedoch gestattet, die Strafe, die bisher nur nach § 49 Abs. 2 StGB gemildert worden ist, nochmals nach Versuchs-
erundsätzen zu ermäßigen. Da das Schwurgericht sich dieser Köglichkeit nicht bewußt gewesen ist und sie infolgedessen nicht geprüft hat, muß der Strafausspruch aufgehoben werden.
Baldus. Dotterweich Scharpenseel
Menges Meyer