Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 20.02.1962 – 5 StR 639/61

5. Strafsenat

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Pfarrer Peter vw EEE =.: ze, geboren am EEEEED : 9:5 ir em

wegen Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20.Februar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schnitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte 0]

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 14.September 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

-2.

Gründe§

Sowohl die Verfahrensrüge als auch die Sachrüge sind unbegründet.

I.

Verfahrensrechtlich rügt die Revision, die Strafkammer habe ihre Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 244 Abs.2 StPO), und dadurch gleichzeitig die Verteidigung unzulässig beschränkt.

Die Rüge kann nicht durchdringen. Die Strafkammer hat, obgleich sie bei der zur Zeit der Hauptverhandlung bereits 18Y/2jährigen Zeugin mit Recht ihre eigene Sachkunde bejaht und damit die Vernehmung eines Sachverständigen für überflüssig erklärt hat, sogar den Sachverständigen Dr.Phillip über die Glaubwürdigkeit der Marlies vernommen. Dazu, Marlies von dem Sachverständigen untersuchen zu lassen, war sie bei der Sachlage keinesfalls verpflichtet,

Die Ausführungen der Revision laufen in Wahrheit darauf hinaus, bestimmte angebliche Bekundungen der Marlies in der Hauptverhandlung hätten, wenn die Strafkammer der Marlies geglaubt hätte, Bedenken an der Glaubwürdigkeit der Marion erwecken müssen, Deshalb hätte die Strafkammer sich eingehend mit der Glaubwürdigkeit der Marlies auseinandersetzen müssen. Dazu war aber die Strafkammer nicht verpflichtet, selbst wenn man die unbewiesenen und in der Revisionsinstanz unbeweisbaren Behauptungen der Revision über die angeblichen Bekundungen der Marlies und die angeblichen widersprechenden Bekundungen der Marion zugrunde legt. Die Strafkammer kann diese Angaben der Marlies für unglaubwürdig gehalten oder gemeint haben, daß selbst etwaige unrichtige Bekundungen der Marion über ihre früheren Erzählungen gegenüber Marlies Marions Glaubwürdigkeit in dem entscheidenden Punkte nicht berührten. Eine ausdrückliche Erörterung im Urteil über diesen Nebenpunkt war nicht erforderlich.

- 3.

er as

- 3 - II.

Auch die Sachrüge ist unbegründet. Die Revision geht zu Unrecht davon aus, daß zum Tıtbestand des § 174 Nr.1 StGB ein Mißbrauch des Betreuungsverhältnisses gehöre. Es kommt nicht auf den Mißbrauch des Betreuungsverhältnisses, sondern auf den Mißbrauch des Betreuten zur Unzucht an. Das ist etwas anderes.

Daß Marion dem Angeklugten in diesem Sinne anvertraut war, ergeben die Feststellungen des Urteils. Es kommt hierfür nicht darauf an, welche Aufgaben theoretisch einem Jugendpfarrer obliegen, sondern allein darauf, wie nach den tatsächlichen Umständen die Stellung des Angeklagten als Jugendpfarrers zu Marion war. Diese im Urteil im einzelnen festgestellten Umstände ergeben das Betreuungsverhältnis.

Ebensowenig begegnet es rechtlichen B-denken, daß die Strafkammer die vou Angeklagten vorgenommenen geschlechtlichen Liebkosungsen des 16jährigen Mädchens (Zungenküsse, Betasten der nackten Brust und des nackten Geschlechtsteils) als Unzucht gewürdigt und daß sie aus der Art dieser Liebkosungen auf die wollüstige Absicht des Angeklagten geschlossen hat.

-4A-

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Siemer

Schmitt Börker