Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 09.02.1962 – 4 StR 482/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
en nr be —
Im Nanen des Volkes
In der Strafssche gegen
den Gastwirt und Kraftfahrer Eugen IB aus “mw;
gevoren an EEE 1925 in PEmm/Est1and,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Februar 1962, an der teilgenommen haten:
Senatspräsident Dr. Rot+tkerg
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Frof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
als beisitzende Richter, Cberstaatsanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundebeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Zweitrücken vom 26. September 1961 mit den Feststellungen im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen Verkehrsunfallflucht und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen
I. Wie die Strafkammer für erwiesen hält, fuhr der Angeklagte am 1. April 1961 im Zustand erheblicher Angetrunkenheit gegen 23,50 Uhr mit seinem hauptsächlich zu Taxifahrten benutzten Personenwagen Ford 17 X von der Sieölung MNiesau, wohin er eine Lohnfahrt ausgeführt hatte, nach den Ort Miesau zurück, wo er wohnte. Datei geriet
er infolge alkoholbtedingter Fahruntauglichkeit (mindestens 2,0 %0o Elutalkohol) auf die linke Straßenseite. Dort erfaßte er einen Fußgänger, den in Richtung nach “iesau auf der äußersten linken Straßenseite rechts neben einem ihm tefreundeten Nann gehenden Hilfsarteiter >: Der Anstoß war so heftig, daß MW schwere Verletzungen erlitt, die auf der Stelle zu seinem Tod führten. Der Angeklagte merkte, daß er einen Menschen angefahren hatte. Trotzdem entfernte er sich, ohne anzuhalten, mit unverminderter 3jeschwindigkeit. Im Hofe der von ihm in Miesau betriebenen Gastwirtschaft stellte er sein Fahrzeug entgegen seiner Gewohrheit so ab, daß die Vorderseite Ger Straße zurekehrt war. Es wies dort und zwar hauptsächlic::. links eine Reihe von Schäden auf.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und tateinheitlich tegangener fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zur Einsatzstrafe von einem Jahr Gefängnis, ferner wegen eines seltständigen Vergehens der Urfallflucht zur Einzelstrafe von sechs Nonaten Gefängnis verurteilt. Beide Strafen hat sie auf eine Gesamtstrafe von einer Jahr drei Monaten Gefängnis zurückzeführt. Daneten hat sie dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von drei Jahren kis zur Erteilung einer neuen Erlaubnis verhängt,
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II !.Der_Angeklagte macht zur Begründung der gegen Seine Verurteilung erhobenen Sachrüge geltend, die Strafkammer hate infoige fehlerhafter Beweiswürdigung angenommen, daß er der Fahrer des Unfallfahrzeugs gewesen sei.
a. Die Beweiswürdigung der Strafkammer ist frei von Denkverstößen. Zwar kommt es, worauf die Revision hinweist, vor, daß sich Zeugen in Zeitangaben irren. Doch trifft dies nicht so häufig oder gar so regelmäßig zu, daß der Tatrichter dieser Tatsache das Gewicht eines lückenlos geltenden Erfahrungssatzes beizulegen hätte. Es ist vielmehr Aufgabe seiner freien pflichtgemäßen richterlichen Beweiswürdigung zu beurteilen, ob ihm Zeiviangaben von Zeugen als zuverlässig erscheinen oder nicht, Im Falle des Angeklagten stimmten die Aussagen mehrerer Zeugen über den unsefähren Zeitpunkt seiner Rückfahrt nach Niesau so sehr überein, daß der Tatrichter sie für zuverlässig halter durfte.
tb. Aus dem gleichen Grund geht der Einwand der Revision fehl, die Strafkammer hate die "Erfahrungstatsache" terücksichtigen müssen, daß in Scheidung letende Eheleute aus Ha2 sich der Wahrheit :zuwider belasten, daß sie auch von ihren Verwandten und nahen Bekannten darin unterstützt würden und daß deshalb im vorliegenden Fall die Aussagen der in Scheidung lebenden Ehefrau des Angeklagten sowie die Bekundungen weiterer ihr verwandter oder nahestehender Zeugen zum Nachteil des Angeklagten gefärbt gewesen sein könnten.
C. Der aus den beiden vorerwähnten Einwänden hergeleitete Vorwurf der Revision, die Strafkammer hate gegen den Grundsatz "im Zweifel zugunsten des Angeklagten" verstoßen, ist demnach offensichtlich unbegründet.
d. Der Angeklagte fuhr sein vor allem an der Stirnseite deutlich erkenntzr beschädigtes fahrzeug rückwärts in seinen Hof urd ließ es mit der Spitze zur Straße hin stehen. Dieses, wie der Revision zugegeben werden mag, auffällige und bei einem Angetrunkenen mit zusätzlichen Schwierigkeiten verbundene Verhalten, durch das er sich ais Beteiligten an einem Unfall eher verraten konnte als dann, wenn er sein Fahrzeug wie sonst vorwärts in den Hof zelenkt hätte, bildete kein denkgesetzliches Hindernis für die Überzeugung der Strafkamner, daß er dennoch der Führer der Wagens war, durch den MW tödlich verletzt wurde. Denr der Strafkammer standen andererseits genügend sichere Beweisanzeichen zur Verfügung, die diesen Schluß rechtfertigten.
2. Sind demnach die näher in der Revisionstegründung dargeleegten Einwände gegen den Schuldspruch nicht stichhaltig, so führt doch die allgemeine Sachrüge zu einen Teilerfolg des Rechtsmittels. Der Strafausspruch wegen Unfallflucht kann nämlich nicht bestehen bleiben.
Als der Angeklagte sich nach den Unfall zur Flucht entschloß, stand er unter dem Einfluß von Alkohol, der nach den Feststellungen der Strafkammer "mindestens 2 Fo" betrug. Sie hält ihn dennoch auch für die Unfallflucht für voll verantwortlich. Dafür spreche, daß er trotz des festgestellten Alkoholgehalts noch in der Lage gewesen sei, sein Fahrzeug nach Hause und rückwärts in den Hof zu lenken, und ferner "sein zielstretiges Handeln nach dem Verkehrsunfall".
Dafür jedoch, daß der Angeklagte sich nach dem Unfall
"zielstretig" verhalten hate, fehlt es im Urteil an sicheren
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Feststellungen. Die Tatsache, daß er entgegen seiner sonstigen Gepflogenheit mit seinem Fahrzeug rückwärts
in seinen Hof fuhr und es dort mit der Vorderseite, die deutliche Beschädigungen aufwies, zur Straße hin stehenließ, verrät nicht ohne weiteres Zielstretigkeit. Dieses Verhalten kann vielmehr eher im gegenteiligen Sinn ausgelegt werden. Denn die Rückwärtseinfahrt war für den erheblich angetrunkenen Angeklagten möglicherweise unbeauemer auszuführen, als es eine Vorwärtsfahrt gewesen wäre, Außerdem gab er sein vorne unverkennbar beschädigtes Fahrzeug mit der Front zur Straße hin den Blicken von Jedermann, insbesondere von Polizeibeamten preis, mit derer Eintreffen er wohl rechnen konnte. Schließlich hat die Strafkanmer die oberste Grenze des Alkoholgehaltes nicht genau festgestellt, sondern mit der Bemerkung, sie hate "mindestens 2 #0" betragen, offen gelassen. Diese Ungewißheit könnte sich bei der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten für die Fahrerflucht zu seinen Gunsten auswirken, wenn sich nicht ausschließen ließe, daß sein Blutalkoholgehalt 2 #0 überstiegen hat.
IIl. Die Staatsanwaltschaft richtet mit sachlichrechtlichen Einwänden ihren Revisionsangriff nur dagegen, daß die Strafkammer einen besonders schweren Fall der Unfallflucht verneint hat. Diesem vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden.
Die Strafkammer begründet ihre von der Revision beanstaniete Auffassung mit der Erwägung, dem Angeklagten könne nicht nachgewiesen werden, daß ihm die Schwere des Unfalls im Augenblick des Zusammenstoßes zum Bewußtsein gekommen und er aus diesem Grund von der Unfallstelle ge-
flohen sei (UA S. 8). Diese |berlegung spricht Jafür, daß die Strafkammer unterlassen hat zu prüfen, ob der Angeklagte tei Beginn seiner Flucht nicht wenigstens mit der wöglichkeit rechnete, der von ihm angefehrene Fußgänger sei sckwer verletzt worden. Auch wenn er sich den wirklichen Eirtritt schwerer Verletzungen beim Angefahrenen nicht vergegenwärtigt haben sollte, ja dies wohl nicht konnte, weil er bei Nacht zu sicheren Wahrnehmungen außerstande war, so lag doch die Möglichkeit solch schwerer Folgen mindestens ebenso nahe, wie die des Gegenteils.,
Die Annahme eines besonders sehweren Falles im Sinne des
§ 142 Abs. 3 StGB ater ist, wovon die Strafkammer seltst zutreffend unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des erkennenien Senats (siehe die zusammenfassende Würdigung in BGHSt 12, 253, 256) ausgeht, regelmäßig dann gekoten, wenn bei einen Verkehrsunfall ein kensch schwer verletzt worden ist und der teteiligte Fahrer dies weiß oder wenigstens mit einer solchen Mögiichkeit rechnet.
Daß der Angeklagte nicht mindestens dieser nach der Lebenserfahrung naheliegenden Nöglichkeit sich bewußt geworden sein sollte, ist so unwahrscheinlich, daß es der Darlegung besonderer Umstände tedürfte, die dies ausschlieieu könnten. Rechnete er aber mindestens damit, daß er den angefahrenen Fußgänger schwer verletzt haben könne, ala
er sich zur Flucht wandte, so könnte entgegen der Meinung der Strafkammer - allerdings vorbehaltlich kesonderer zu seinen Gunsten sprechender, aus den tisherigen Urteilsfeststellungen aber nicht ersichtlicher Umstände - seine Un-Tallflucht nicht zu den Verstößen gegen § 142 StGB gezählt werden, die durch Anwendung des gewöhnlichen Strafrahmens hinreichend gesrühnt werden.
Sollte die Strafkammer ater die Überzeugung gewonnen, .\ eber in ihren schriftlichen Gründen nur nicht deutlich gemacht haben, der Angeklagte hate mindestens mit der Möglichkeit schwerer Verletzungen des Angefahrenen gerechnet, dann würde sie sich durch die Begründung, mit der sie einen besonders schweren Fall verneint hat, in Widerspruch gesetzt haten zu den von ihr seltst dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung,
IV. Die Aufhetung der Gesamtstrafe, die infolge des Erfolges sowohl der Revision des Angeklagten wie der der Staats. anwaltschaft hinsichtlich des Strafausspruchs wegen Fakrerflucht nicht bestehenbleiben kann, hat zur Folge, daß auch die Entziehung der Fahrerlaubnis entfällt. Üter sie muß im Anschluß an die Bildung einer neuen Gesamtstrafe neuerdings entschieden werden. Dabei ist die Strafkammer deshalb, weil die staatsanwaltschaftliche Revision erfolgreich ist, bei Bemessung der Sperrfrist nicht an die bisher ausgesprochene Dauer Zetunden.
Rotterg j Sauer Martin Lang-Hinrichsen Flitner