Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 07.02.1962 – 2 StR 635/61
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
7159 025
ImNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Altwarenhändler Josef pP aus Tg» GEB; zevoren an 1914 in » CSR,
wegen Beihilfe zur Unterschlagung u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges
Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Kecht erkannt:
Li
Die Kevision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 17. Oktober 1961 wird ver-
worien.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des KRechtsmittels
zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Unterschlagung, wegen Hehlerci und wegen Betruges im Rück- £fall zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Unterschlagung des früheren Mitangeklagten EB zeigt keinen Rechtsfehler.
2.) Im Ergebnis gilt das auch für die Verurteilung wegen Hehlerei. Der Tatbestand entfällt nicht etwa deswegen, weil der Angeklagte, wie die Revision für möglich hält, als Mittäter der Unterschlagung hätte bestraft werden müssen. Er hatte xeinen Mitgewahrsam an dem unterschlagenen Schrott, und Hittäter einer Unterschlagung kann nur sein, wer Mitbesitz oder Mitgewahrsam an der Sache hat (BGHSt 2, 317).
Zutreffenä geht die Revision davon aus, das der Tatbe. stand des § 259 StGB eine abgeschlossene Vortat voraussetzt; denn Hehlerei ist die Aufrechterhaltung des durch di, Vortat geschaffenen rechtswidrigen Zustandes. Das hat die Strafkammer auch nicht verkannt. Zu kecht hat sie angenommen, daß die Unterschlagung des Mitangeklagten Lin schon vollendet war, bevor der Angeklagte den Schrott über. nahm und hehlerisch an sich brachte. Allerdinss wird mißverständlich erwähnt, der Angeklagte habe auch dadurch Beihilfe zur Unterschlagung geleistet, daß er "die festgestellte Schrottmenge auf seinen bereitstehenden Wagen laden ließ." Denn in dieser Umladung lag bereits die hehlerische Übernahme. Indem nicht der Angeklagte, sondern Ip unlud, sonderte dieser den an den Angeklagten abzugebenden Schrott zunächst aus der Gesamtladung aus und vollendete bereits damit die Unterschlagung. Ihr folgten Umladung und Übernahme nach, lagen also zeitlich später.
3.) Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen Betruges wenden sich gegen die Annahme eines Vermögensschadens; sie sind unbegründet. Zu Kecht hat die Strafkammer ausgeführt, daß auch der gutgläubige Erwerber einer unterschlagenen Sache einen Vermögensschaden im Sinne des Betrugstatbestandes erleiden kann (vgl. BGHSt 15, 85, 86 f mit weiteren Nachweisen). Dieser liegt hier darin, daß der Erwerber, ein Altmetallgroßhändler, wirtschaftlich nicht so gestellt wurde, als wenn er den Gegenstand einwandfrei von dem bisherigen kEigentümer erworben hätte, sondern Gefahr lief, in Rechtsstreitigkeiten über sein Eigentum verwickelt zu werden.
4.) Die Überprüfung des Urteils im übrigen ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten,
Demnach war die RKevision zu verwerfen,.
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