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BGH Entscheidung vom 30.01.1962 – 5 StR 526/61

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schlachtermeister Karl A EEE

geboren am EEE 1922 ir EEE (Pommern),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Freiheitsberaubung u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.Januar 1962, an der teilgenommen habenı

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr Ey als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelie,

für Reeht erkanntı

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 29.April 1961 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die nach dem 29.April 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

Gründes

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

'l. Der Wagen des Angeklagten hat das Kennzeichen HE - Z 383, Nach den Urteilsfeststellungen (UA S.7,13) hat der Polizeibeamte FÜ pei seiner Meldung an die Funkleitstelle als Kennzeichen EEE angegeben. Das Urteil führt bei der Beweiswürdigung (UA S.13) aus,

das von WEB unrichtig abgelesene Zeichen EEE»

stimme bis auf eine Ziffer mit dem Kennzeichen des Wagens des Angeklagten, EEE, überein.

Nach UA S.4 haben die Polizeibeamten ferner am _ 13.Novenber 1960 festgestellt, daß die rechte hintere | Kennzeichenbeleuchtung nicht brannte; die von Bielitz gemeldeten Beleuchtungsmängel haben nach UA S.13 mit zum Erkennen des Wagens beigetragen.

Wie die Revision zutreffend vorträgt, hat der Polizeihauptwachtmeister BB bei seinen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren am 14.November und 12.Dezember 1960 als Kennummer die Nummer 328 genannt, und er und der Polizeimeister Megggphaben bei ihrer Vernehmung am 12.Dezember 1960 bekundet, die linke hintere Kennzeichenbeleuchtung habe nicht gebrannt. Auch der Polizeioberwachtmeister WgB hat bei seiner Vernehmung am 12.Dezember 1960 erklärt, ihm sei gesagt worden, daß die linke hintere Kennzeichenbeleuchtung nicht brenne.

Die Revision meint, das Schwurgericht habe bei dieser Sachlage die ihm gemäß § 244 Abs.2 StPO obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es unterlassen habe, die Aufzeichnungen über die Durchsagen des Polizeihauptwachtmeisters Bw an die Funkleitstelle vom 13.November 1960 zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen.

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Die Rüge ist unbegründet, Das Schwurgericht hat DEE, MW und VeaBin

der Hauptverhandlung als Zeugen gehört. Dabei kann es den Zeugen ihre früheren Angaben vorgehalten haben. Es kann dann die Urteilsfeststellungen auf Grund der Bekundungen getroffen haben, die die Zeugen auf die, ‚Vorhalte hin gemacht haben. Bei einer solchen Sachlage | brauchte sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen, von Ants wegen noch die Aufzeichnungen über die Durchsagen vom 13.November 1960 zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen. Dies gilt um so mehr, als das Schwurgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten nicht nur aus den beiden hier in Rede stehenden Tatsachen, sondern außerdem aus einer ganzen Reihe weiterer im Urteil mitgeteilter Umstände gewonnen hat, inebesondere aus dem Umstand, daß der Angeklagte bei

seiner polizeilichen Vernehmung durch den Kriminalmeister DW und den Kriminalobermeister Kim an 14.November 1960 und bei Beginn seiner Vernehmung durch den Haftrichter am 15.November 1960 selbst erklärt hat, er gebe zu, der Fahrer des Wagens gewesen und mit Bielitz auf dem Trittbrett davongefahren zu sein.

Wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger trotzdem glaubten, es komme auf die von der Revision vermißte Beweiserhebung an, so hätten sie einen entsprechenden Beweisamtrag stellen können und sollen. Das haben sie ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht getan.

:2.:-Das Schwurgericht hat. seine. Aufklärungspflicht | auch nicht dadurch ‚verletzt, daß es unterlassen hat,” das Hemd in Augenschein zu nehmen, däs der Angeklagte bei der Tat am 13.November 1960 getragen hat. Das Urteil stellt fest, daß es ein helles, cremefarbenes Hemd war. So steht es nach dem eigenen Vorbringen der Revision’ auch in den Aufzeichnungen über die Durchsagen vom 13.November 1960. Aus welchem Grunde es sich dem Schwurgericht hätte aufdrängen müssen, von Amts wegen das

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Hemd in Augenschein zu nehmen, ist weder aus der Revisionsbegründung noch sonst ersichtlich.

3. Die Rüge, § 261 StPO sei verletzt worden, und die Sachrüge haben ebenfalls keinen Erfolg.

Was die Revision zur Rechtfertigung dieser Rügen vorträgt, geht fehl. Rügen der genannten Art können nicht auf die Behauptung gestützt werden, daß Feststellungen des Urteils mit dem übrigen Akteninhalt oder anderen im Urteil nicht festgestellten Tatsachen unvereinbar seien. Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts enthält auch keinen Verstoß gegen irgendeinen allgemeingültigen Erfahrungssatz.

Die geringen Ungenauigkeiten - wenn man überhaupt von Ungenauigkeiten sprechen kann -— hinsichtlich des

Zeitpunkts, zu dem Frau Berta FT in ihre im Ober-

geschoß gelegene Wohnung gegangen ist, sind für das Ergebnis ohne Bedeutung. Wenn Christa Egg sich noch 10 Minuten an der Haltestelle unterhalten hat, ehe sie in die Wohnung SEE Strane WWBeinz, was das Schwurgericht für möglich hält, dann ist sie allerdings nach den insoweit ziemlich genauen Angaben über ihren Weg erst um 22.51 Uhr in der Wohnung gewesen.

Da Christa nach den Feststellungen UA S.3 gekommen ist, ehe Fraı Berta Eggp sich in das Obergeschoß begab, kann in diesem Fall Frau Berta Eggp nicht schon um 22.45 Uhr

in ihre Wohnung gegangen sein, wovon UA S.16 die Rede ist. Die Zeitangabe 22.45 Uhr für das Hinaufgehen der Frau Berta Ein aber im Urteil keineswegs mit Bestimmtheit gemacht. Es heißt nur, das könne gegen

22.45 Uhr gewesen sein. Das schließt keineswegs aus,

daß es erst 22.55 Uhr war, wenn Christa, was das Urteil nur für möglich hält, nicht unmittelbar von der Haltestelle aus nach Hause gekommen ist. Die Angaben im

Urteil über die Zeiten, zu denen sich die verschiedenen Teilnehmer an der Geburtstagsfeier in der Wohnung Fin

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aufgehalten haben, dienen im übrigen nur der Widerlegung der Einlassung des Angeklagten, es sei unmöglich, daß er . zur Tatzeit am Tatort gewesen sei.

4. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat

das Urteil in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlichrechtlichen Fehler, der der Revision zum

Erfolge verhelfen könnte.. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. |

Barstedt Koffka Schmidt

Siemer Börker