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BGH Entscheidung vom 30.01.1962 – 5 StR 521/61

5. Strafsenat

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5 StR 521/61 2173 078

im Namen des Volkes:

In der Strafsache gegen

1. die Ehefrau Christine S t geb,H aus CB, geboren am 1907 in , 2. den Kaufmann a aus Cm dort geboren am 1912,

wegen gemeinschaftlicher fortzesetzter Kuppelei u.a.

hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.Januar 1962, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor (EED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte un als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Reeht erkannt:

Die Revision der Angeklagten Christine StB gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 16.August 1961 wird verworfen. Diese Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten Kurt Ste wira das Urteil insoweit, als es ihn wegen mißlungener Anstiftung zum Meineide in Tateinheit mit versuchter Nötigung verurteilt und eine Gesamtstrafe festsetzt, mit den

Feststellungen aufgehoben und das Verfahren in diesem Punkte eingestellt; die Kosten beider Rechtszüge fallen der Landeskasse zur last. Die weitergehende Revision des Angeklagten Kurt StB wirä verworfen. Insoweit hat er äie Kosten des Rechtsmittels zu tragen. . BE

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründes3

Die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Kuppelei, gegen die sich nur die allgemeine Sachrüge richtet, wird von den Feststellungen getragen,

Die Ausführungen, mit: denen beide Revisionen die Annahme eines gemeinschaftlichen Schankvergehens angreifen, gehen fehl. Von einem Irrtum der Angeklagten kann keine Rede sein. Nach den Feststellungen des Urteils wußten sie, daß sie eine behördliche Schankerlaubnis brauchten und nieht hatten.

Die Verurteilung des Angeklagten Kurt St wegen mißlungener Anstiftung zum Meineide in Tateinheit mit versuchter Nötigung muß jedoch aufgehoben werden, weil es inseweit an den Verfahrensvoraussetzungen einer Anklage und eines Eröffnungsbeschlusses fehlt. Der Angeklagte ist wegen eines Vorfalles in der Bruchstraße in Braunschweig vom 19.April 1960 verurteilt worden. Dieser ist in der Formel der Anklageschrift (BA.II B1.171,172 d.A.) und im Eröffnungsbeschlaß (B4.II B1.204,205 d.A.) nicht enthalten. Beide nennen nur Irühere Vorgänge in Goslar am 7. und 22.März 1960. Die beiläu- £ige Erwähnung der Äußerung vom 19.April 1960 in dem Abschnitt der Anklageschrift über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen (B@d.II B1.188 d.A.) genügt im vorliegenden Felle nicht. Sie allein brauchte der Angeklagte nicht zum Anlaß zu nehmen, seine Verteidigung rechtzeitig auch auf diesen Punkt einzurichten, Schließlich sind nicht etwa alle ‚drei Ereignisse zusammen die Tet im Sinne des § 264 StPO.

Das w@rd daran deutlich, daß eine rechtskräftige Verurteilung wegen der beiden ersten nicht die Strafverfolgung wegen des dritten hindern würde.

-4-

Die Einstellung des Verfahrens in diesem Punkte steht einer neuen Anklage nicht entgegen. Für diese ellein dürfte allerdings nicht mehr die Zuständigkeit der Strafkammer begründet sein.

Die Bundesanwaltschaft hat beantragt, beide Revisionen im vollen Umfange zu verwerfen.

Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Dr.Börker