Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 26.01.1962 – 4 StR 338/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
A_StR 338/61 2165 029
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1, den Kraftfahrer Josef $ > aus IUW: zeporen am GE 1551 in SAME. aus Mm inK 9
2. den Geschäftsinhaber Willi
K GEB, zevoren an u 1913
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Januar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Fliüiner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. EEE in ücr Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. EEEEW vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revisionen der Nebenkläger Rudolf Kon und Veronika Koggpaus SCHEEEEEREEEEEED wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 10. Januar 1961 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gr ü nd
Der Angeklagte KgWwist seit 1955 Inhaber cines Speditionsgeschäfts in MW: in den Zünf Lastzüge eingeseizt und sechs Kraftfahrer beschäftigt werden. Der Angeklagte S@llWist in seinem Betrieb als Kraftfahrer angestellt. Dieser fuhr am 19. Januar 1960 gegen 17.40 Uhr mit einem Lastzug seines Arbeitgebers, der mit 18 Tonnen Zucker beladen war, auf der Bundesstraße 51 von Beckingen in Richtung Merzig,» Auf der kurvenreichen, viel befahrenen Strecke vor Merzig. üicren Stra3endecke feucht war, hiolt er zunächst eine Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/std ein. Etwa 70 m vor der in Ger Nähe des Ortseingangs von Merzig liegenden kisenbahnunterführuns verlangsamte er vom Beginn einer langgestreckten Rechtskurye ab seine Fahrgeschwindigkeit allmählich bis auf 19 km/std. Infolgedessen scherte der Anhänger auf Saı im Bersich ser Kurve leicht gefrorenen und glatten Straßöndecke nach links aus, wobei der linke nintere" Teil 1 bis 1,50 m über äie Fahrbahnmitie ninausgeriet. In diesem Augenblick fuhr ein Lastkraftwagen, Ger von dem Polsterer Horst-Rudolf Koggg dem Sohn des Nebenklägers und Ehemann der Nebenklägerin, gesteuert wurde, an dem Motorwagen des Lastzugs vorbei und siieß gegen die linke "Vorderkanie" des ausscherenden An= hängers. SB wurde durch das Anstoßgeräusch aufmerksam und bremste sofort scharf. Er brachie den Lastzug nach ciwa 30 m unter der Eisenbahnunierführung zum Stehen. Der Lastwagen wurde durch den Anprzil zur Seite geschleudert und zertrümmert. Der Fahrer Kogmpstaro kurz darauf an den dabei erlittenen Verletzungen. Sein Vater, der rechis neben ihm saß, wurde nur leicht verletzt.
Dex Anhänger des Lastzugs wurde im Bereich der linken Vorderkante an der Stirn- und Längsseite beschädigt. Es stellte sich heraus, daß das ursprüngliche Profil der vorderen linken Zwillingsbereifung abgefahren war. Im Auftrage des Fahrzeughalters KB, der von SB auf den mangelhaften Zustand der Reifen hingewiesen worden war, waren sie acht Tage vor dem Unfall von dem Automechaniker DB ] nach eigenen Muster nachgeschnitten worden, wobei der äußere Reifen ein QueI- profil und der andere ein Längsprofil, in Richtung der Laufflächen, erhiclt. Die Einschnitte waren zur Zeit des Unfalls unterschiedlich 1 bis 5 mm tief.
Das Lanägericht hat die beiden Angeklagten von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung des Lastwagenführers Koggpund Ger fahrlässigen Körperverletzung des Fahrzeughalters Kogg freigesprochen.
Hiergegen richtet sich die Revision der beiden Nebenkläger, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügen.
Die Rechtsmittel müssen Erfolg haben, I, Die Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert
zu werden, weil die sachlichrechtlichen Rügen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen (s. unter II):
II. Das Landgericht führt das Ausscheren des Anhängers auf die unzulängliche Profilierung der linken vorderen Zwillingsreifen zurück, deren Haftreibung in=- folge der leichten Frostglätte der Straße unter der Einwirkung der Flichkraft in der Kurve zu gering gewesen sci. Gleichwohl verneint es ein strafrechtliches Ver-
schulden der beiden Angeklagten, SW sei, wie alle übrigen Zeugen; die zur Unfallzeit dieselbe Strecke befuhren, von der Fahrbahnglätte überrascht worden, weil die Straße nur im Bereich der Rechtskurve an der Eisenbahnunterführung leicht gefroren und glatt gewesen sei. Seine Geschwindigkeit von 45 km/std, die
er während des Befahrens der Kurve fortschreitänd bis auf 19 km/std herabsetzte, sei bei den herrschenden Verkehrs-, Witterungs- und Sichtverhältnissen nicht übersetzt gewesen. Die Inbetriebnahme des Anhängers
sci cbenfalls nicht schuldhaft, Das zur Zeit des Unfalls vorhandene Reifenprofil von minäestens 1 pis 5 mm sei iiel genug. Unzulänglich - jedoch beiden Angeklagten nicht erkennbar —- sei hauptsächlich die Linienführung des nachgeschnitiienen Profils, wobei die Quer- und Längsschnitte bei den Angeklagten noch den Eindruck verstärkt haben mochten, daß sicn nieräurch eine ausreichende Haftreibung erzielen lasse. Ihr Vertrauen auf die gevissenhaft und ordnungsmäßig ausgeführie Arbeit und Gas Urteil eines sachkundigen Hanäwerkers, der vom Angeklagten KW eigens zur Beireuung seiner Fahr - zeuge und zur Überwachung ihres verkehrssicheren Zustandes veauftragt ist, bedeuie keine Verletzung der
dien Anzseklagten nach den Umständen und ihren persünlichen Fähigkeiten unä Kenntnissen obliegenden Sorsfaltsvfilicht.
Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Revision greiler im wesentlichen durch.
li. Fahrzeughalter und Fahrzeugführer sind nach den §§ 7 StVO und 31 StVZO verpflichtet, für die Betricbssicherheit des Fahrzeugs zu sorgen. Dazu gehört
der verkehrssichere Zustand der Bereifung. Vor allem im Winter müssen sie sich, wie die Revision zutreffend hervorhebt, im Hinblick auf den jederzeit möglichen
- überraschenden -- Eintritt von Schnee und Eisglätte vor Antxıitt jeder längeren Fahrt davon überzeugen, daß die Reifen ein ordnungsmäßiges Profil aufweisen, weil hiervon - je nach dem Gxade der Stiraßenglätte - die Rutischfestigkeit des Fahrzeugs abhängen kann. Die Verantwortlichkeit von Halter und Fahrer entfällt nur für solche Mängel, die sie bei Aufwendung aller möglichen und ihnen zumuibaren Sorgfalt nicht erkennen konnten (vgl. BGH in NW 1952, 233 Nr. 30; VRS 8, 211)»
2. Daß im vorliegenden Fall der Unfall bei der nur leichten Frostglätte der Bundesstraße an der Unfallstolle vermieden worden wäre, wenn Gie Profile der linken Zwillingsbereifung in ihrer Linienführung richtig nachgeschnitten worden wären, hat das Landgericht auf Grund des Sachverständigengutachtens festgestellt. Unervor Gem Unfall nachgeschnitten worden sind, wie das Lanägericht - zulässigerweise - schon auf Grund der "glaubhaften" Angaben der Angeklagten ohne Anhörung des Automechanikers EP, der diese Arbeit ausgeführt haben soll, angeuommen hat. Die Einschnitte warer zur Zeit des UnlJalls jedenfalls noch genügend tief, und zwar mindestens 1 mm {vgl. auch § 56 Abs. 2 Satz 3 und 4 StVZO in der seit dem 7. Juli 1960 geltenden Fassung).
3. Der Revision ist indes darin zuzustimmen, daß das Landgericht zu geringe Anforderungen an die Sorg-Taltspflichten der beiden Angeklagten gestielli hat.
Allerdings kann das Nachschneiden abgefahrener Reifen nicht, wie die Revision annimmt, allgemein als "völlig nutzloses und unzulängliches Mittel zur Be= hebung der Verkenrsunsicherheit" angesehen werden. Das ist in der Amtlichen Begründung der Verordnung von 7. Juli 1960 zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts zu § 36 StVO (BVerkBl 1960, 454, 466) und den Richtlinien des Bundesverkehrsministers für die Reifenbeurteilung vom 16. Februar 1960 (BVerkBl 1960. 99) nunmehr ausdrücklich anerkannt. Besondere Vorsicht ist allerdings im Winter im Hinblick auf die Cefahren von &is- und Schneeglätte geboten. Selbstverständliche Voraussetzung ist vor allem, daß diese Arbeit fachmännisch ausgeführt ist. Die Einschnitie müssen nicht nur 1 mm tief sein, sondern auf die gesamte Lauffläche verteilt und in Form und Dichte der Linienführung der ursprünglichen, den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechenden Reifenprofile so nahe kommen, daß sie die gleiche Haftreibung erzielen können.
Fanrzeughalter und Führer müssen sich nach dem Nachschneiden von dem Zustand der Profile unterrichten, Falls diese Arbeit nicht durch einen auf diesem Gebiet besonders erfahrenen Fachmann (Spezialwerkstatt) ausgelührt wird, müssen sie sich mindestens durch Nachschau und Fahrprobden auf nasser und schlüpfriger Straße von der Verkehrs- und Rutschsicherheit des Fahrzeugs selbst überzeugen, gegebenenfalls, wenn ihnen die notwendigen Erfahrungen und Kenntnisse dafür iehlen, einen Fachmann zu Rate ziehen. Auf das Urteil eines einfachen Automechanikers, Ger gewöhnlich als Kraftlanrzeugschlosser oder --Elektriiker ausgevildet zu sein pilegt, dürfen sie sich keinesfalls verlassen.
Schon nach den vorgelegten Lichtbildern fällt auf,
daß die von EB "nach eigenem Muster" ausgeführten weitmaschigen Einschnitte von der üblichen dichten Riffelung der Profilrillen nicht nachgeschnittener Reifen abweichen, Das hätte den Angeklagten Anlaß geben müssen, die Verkehrssicherheit der Reifen, besonders im Winter bei Nässe sowie Schnee- und Eisglätte, durch einen auf diesem Sondergebiet erfahrenen Fachmann prüfen zu lassen. Mindestens hätten sic eine Auskunft über die Art und Weise des Nachschneidens
der Reifenprofile pei einer bekannten Reifenherstellerfirma einholen müssen.
Da Ger Angeklagte KB den Urteilsfeststellungen zufolge mindestens seit 1955 ein größeIes Speditionsgeschäft betreibt unä der Angeklagte Sn ebenso lange bei ihm als Kraftfahrer beschäftigt war, hätten beide Angeklagten sich längst zuverlässige Kenntnisse darüber verschaffen können und müssen, welche Antorderungen an die Wiederherstellung der Frofile abgefahrener Reifen im Interesse der Verkehrssicherheit zu stellen sind. Es bedarf jedoch noch näherer Feststellungen darüber, ob die geisiigen Fähigkeiten der beiden Angeklagten ausreichen, um den oben gekennzeichneten Umfang ihrer Sorgfalispflichten zu erkennen, und ob sie es schuldhaft unterlassen haben, sich über ihren Pflichtenkreis zu unterrichten.
Das Urteil muß daher aufgehoben und die Sache zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Vor allem wird die Strafkammer in der neuen Verhandlung einen Sachverständigen darüber vernehmen müssen, ob das Nachschneiden von Reifen bei Lastzügen überhaupt sinnvoll ist, gegebenenfalis in welcher Weise diese Arpeit auszuführen ist, um eine Haftreibung zu erzielen, die der nicht nachgeschnittener Reifen von der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbeschaffen-
heit entspricht
Der Tatrichter wird auch noch zu klären haben, ob etwa die vermuilich dem § 42 Abs. 1 StVZO zuwiderlaufende Beladung des Anhängers (UA 2) für den Unfall mit ursächlich war. Ebenso wird er die Richtigkeit der bisherigen Urteilsäarlegungen prüfen müssen, nach denen nur der linke hintero Teil des Anhängers 1 bis 1,50 n über die Fahrbahnmitte hkinausgeraten sein soll, während der Lastwagen des Verunglückten ausweislich der fesigestellten Beschädigungen gegen die linke Vorderkante des ausscherenden Anhängers stieß, was mil kraftfahrtechnischen Erfahrungen kaum in Einklang zu bringen ist.
Der Nebenkläger hat in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit, seine tatsächlichen Angriffe gegen die Ausführungen des angefochtenen Uıteils erneut vorzubringen.
Schließlich wird darauf hingewiesen, daß dex verletzte Nebenkläger Kogp keinen Strafantrag gegen den Fahrzeughalter Kremer wegen fahrlässiger Körper=- verletzung gestellt (HA 8 R! und die Staatsanwaltschaft das Öffentliche Interesse an der Strafverfolgung insoweit nicht bejaht hat «(HA 145:;. Der Nebenkläger ist bisher
anscheinend nur in seiner Eigenschaft als Verletztex, nicht als Vater des Getötelen,zugelassen worden (HA 52, 58)»
Rotberg Krumme Sauer
Flitner Börtzler