Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 24.01.1962 – 2 StR 636/61
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
189 016
2_StR_636/61
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Walter H EEE 9
ohne festen Wohnsitz, geboren an NEID 9 22
in NEED, zu: zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls i.R.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Januar 1962, an der teilgenomnen haben:
Senatspräsident Dr.Buidus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr.denges Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WB in üer Verhandlung, Bundesanvalt GEB vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter nn
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 23. August 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Xosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe;
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Rückfalldiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Ferner hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von sechs Jahren aberkannt unü die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt.
Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil die Rüge durchgreift, das Landgericht hätte die Zeugen SC un VB richt wegen ses Verdachts der Begünstigung genäß § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt lassen dürfen.
Die Strafkammer hat, was aus den Erörterungen im Urteil zur Glaubwürdigkeit dieser beiden Zeugen deutlich hervorgeht, von deren Vereidigung im Hinblick darauf abgesehen, daß diese den Angeklagten durch ihre zumindest nicht in allen Punkten der Wahrheit entsprechenden Aussagen in der Hauptverhandlung hätten begünstigen wollen, Wie der Bundesgerichtshof in der von der Revision angeführten Entscheidung BGHSt 1, 360 in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgesprochen hat, darf die Vereidigung eines Zeugen nicht um deswillen unterbleiben, weil das Gericht den Veräacht hegt, dessen Aussage in der Hauptverhandlung stelle eine Begünstigung des Angeklagten dar. Die Vorschrift des 3 60 Nr. 5 StPO betrifft nur früher begangene Begünstigungen. Da solche hier, soweit ersichtlich, nicht vorliegen, hätten die Zeu-
gen Sp un: DE nach S 59 StPO vereidigt
werden müssen»
Daß das Urteil auf diesem Verfahrensverstoß beruht, kann nicht ausgeschlossen werden. Die Strafkammer hat zwar, wie die Urteilsgründe ergeben, bei der Prüfung des Vorbringens des Angeklagten, er habe die Schmuckstücke um die Mittagszeit des 19.. September 1960 von einen Unbekannten gexauft, im wesentlichen nur den mehrfachen Wechsel in der Einlassung des Angeklagten über den Erwerb der Sachen sowohl im Ermittlungsverfahren wie in der Hauptverhandlung, also dessen eigenes Verhalten, zu ihrer Überzeugungsbildung herangezogen. Immerhin hat sie in dem Urteilsabschnitt, der diese ET- wägungen wiedergibt, einleitend bemer«xt, daß sic
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zu dieser Überzeugung unter Berücksichtigung der wiederholt gewechselten Einlassung in Verbindung nit den Aussagen verschiedener Zeugen, darunter auch der zeugen CC un: DEE. zelanst ist. Angesichts dessen bleibt die Möglichkeit offen, daß auch die uneidlichen Angaben dieser beiden Zeugen mit zur Grundlage der Urteilsfindung gemacht worden sind.
Deshalb muß das Urteil gegen den Angeklagten aufgehoben werden, so daß die weiteren Einwendungen der Revision keiner Erörterung bedürfen. Es sei jedoch bemerkt, daß die übrigen verfanrensrechtlichen Beanstandungen, insbesondere die Aufklärungsrügen, unbegründet sind.
Baldus Scharpenseel Menges Kirchhof Meyer