Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 22.01.1962 – 5 StR 584/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2157 09
StR 584/61
ImNanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Georg “CE zu: CE, geboren am EEE 190. in rum,
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.Januar 1962, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Mayr
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 5.September 1961 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als es den Angeklagten im Fall Hannelore Becker freispricht,
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründeg
Die Darstellungen des Urteils bei der Sachverhaltsfeststellung einerseits, der rechtlichen Würdigung andererseits, sind in sich widerspruchsvoll, soweit es sich um den Fall Hannelore BB handelt, der allein von der Staatsanwaltschaft angegriffen worden ist. Während es in der Sachverhaltsfeststellung heißt, der Anzaeklagte habe ein Weilchen mit der Hand zwischen den Beinen der Hannelore über dem Schlüpfer gerieben, heißt es bei der rechtlichen Würdigung, der Griff unter den Rock und das Befühlen des Kindes über dem Schlüpfer seien nicht geeignet, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl gröblich zu verletzen. "Reiben" und "befühlen" sind nicht das gleiche. Daß der Angeklagte seine Handlung nur vorgenommen hat, um zu prüfen, ob Hannelores Schlüpfer naß war, ist leichter glaublich, wenn der Angeklagte den Schlüpfer nur befühlt hat, als wenn er ein Weilchen mit der Hand zwischen den Beinen des Mädchens über dem Schlüpfer gerieben hat. Der aufgezeigte Widerspruch betrifft deshalb nicht nur den äußeren, sondern auch den inneren Tatbestand des § 176 Abs.1l Nr.3 StGB.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des General-
.bundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmi dt Siemer Mayr