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BGH Entscheidung vom 19.01.1962 – 4 StR 399/61

4. Strafsenat

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2165 026

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Vertreter und Gastwirt Ludwig RB aus zen

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wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr, Lang-Binrichsen . Bundesrichteir Dxı; Mitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestelliormp als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 26. April 1961 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

.n diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Sirafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte war am 3. Dezember 1960 gegen 16:40 Uhr bei der Einfahrt mit seinem Kraftwagen von der Straße in die in seiner Fahrtrichtung am linken Straßenrand gelegene Garage mit einem vorschriftsmäßig rechts (also auf der linken Fahrbahnhälfte des Angeklagten! entgegenkommenden Kraftradfahrer zusammengestoßen und hatte diesen dabei töälich verletzt.

Die Revision des Angeklagten ist auf den Strafausspruch beschränkt. Sie erhebt Aufklärungsrügen und macht Verletzung des sachlichen Rechts geltend.

Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachbeschwerde durchgreift.

Bei der Strafzumessung hat das Landgericht das verkehrswidrige Verhalten des Angeklagten als "sehr grobe Nachlässigkeit im Straßenverkehr" gewertet und zu seinen Gunsten nur berücksichtigt, daß er sich bisher im allgemeinen tadelfrei geführt hat. Es ist in diesem Zusammenhang nicht auf die Feststellungen eingegangen, die auf ein nicht unerhebliches Mitverschulden des Kraftradfahrers hindeuten, welches das schuldhafte Verhalten des Angeklagten in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen könnte.

Das Landgericht hai festgestellt, daß von der Stelle aus, wo der Angeklagte in seine Garage einbiegen wollte, die Fahrbahn der Straße, auf der der Kraftradfahrer herankam, auf 130 bis 140 m zu übersehen war und daß zur Unfallzeit trotz der einsetzenden Dämmerung auf eine Entfernung von mehreren hundert Metern selbst Einzelheiten noch zu erkennen waren. Dann hätte aber auch der herankommende Kraftradfahrer bei der gebotenen Aufmerksamkeit schon aus größerer Entfernung den einbiegenden Kraftwagen bemerken müssen, zumal an diesem - im Gegensatz zum Kraftraä - bereits die Beleuchtung eingeschaltet war und das linke Blinklicht betätigt wurde. Trotzdem ist der Kraftradfahrer, der mit seinem Fahrzeug keine Bremsspuren hinterließ, offenvar ohne jeden Versuch eines Bremsens oder Ausweichens geradewegs auf den schon zum Stehen gebrachten Wagen des Angeklagten aufgelahren.

Trotz dieses Umstandes könnte dem Kraftradfahrer allerdings dann kein strafrechtlich erheblicher, das Verschulden des Angeklagten mildernder Vorwurf gemacht werden, wenn seine Fahrweise im übrigen nicht beanstandet werden könnte und wenn das Einbiegen des Wagens des Angeklagtien für ihn so unvorhergesehen gekommen wäre, daß er den Zusammenstoß nicht mehr verhindern konnte, insbe-

sondere wenn der Angeklagte Blinkzeichen erst gleichzeitig mit dem Beginn des Einbiegens gegeben hätte.

Hinsichtlich der Fahrweise läßt das Landgericht oflfen, ob der Kraftradfahrer mit einer Geschwindigkeit von 70 bis 90 km/st gefahren ist. Es meint, mit einer derariigen Geschwindigkeit eines entgegenkommenden Kraftfahrzeugs habe Ger Angeklagte deswegen rechnen müssen, weil sich sein Anwesen nit der Garage außerhalb der geschlossene

Ortschaft befand. Ersichtlich hat das Landgericht eine Geschwindigkeit des Kraftradfahrers von 90 kn/st für nicht unangemessen hoch {§ 9 Abs. 1 Satz 1 StVO) erachtet. Dabei hat os sich aber nicht mit dem Umstand befaßt, daß für die in der Fahrtrichtung des Kraftradfahrers herankommenden Verkehrsteilnehmer 135 m vor der Unfallstelle zwei Verkehrszeichen nach den Bildern 1

und 2 a der Anlage zur Straßenverkehrsordnung (Achtung! sowie Schleudergefahr!: und außerdem ein Zusatzschild "Baustelle" angebracht waren. Das Urteil läßt nicht erkennen, weshalb das Achtungs- und das Schleuderzeichen angebracht waren, wie die Fahrbahn beschaffen war, ob insbesondere etwa die Straße mit Schnee oder Eis bedeckt oder sonst schlüpfrig war und wie sonst die Verhältnisse an der Unfallstelle gelagert waren. Das Urteil äußert sich ferner nicht darüber, ob vielleicht schon wegen der Stratenbeschaffenheit in Verbindung mit dem möglicherweise ungünstigen Zustand der Bereifung des Kraftrades eine Geschwindigkeit von 70 bis 90 km/st als zu hoch bezeichnet werden muß und eine Herabsetzung der Geschwin-Gigkeit des Kraftradfahrers auf ein Maß geboten gewesen wäre, das ihm das Anhalten oder Ausweichen vor dem einbiegenden Kraftwagen des Angeklagten noch ermöglicht hätte. Das Urteil spricht sich außerdem YXicht darüber aus, wo die Baustelle lag, auf die das Zusatzschild hinwies, wie sie beschaffen war und ob nicht mit Rücksicht auf sie der Kraftradfahrer mit wesentlich geringerer veschwindigkeit hätte fahren müssen.

Die Feststellungen lassen auch nicht eindeutig erkennen, ob nicht der Kraftradfahrer, als er den Wagen des Angeklagten auf seine eigene Fahrbahnhälftie herüberfahren sah oder bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte

sehen können, nicht noch imstande gewesen wäre, den Zusammenstoß zu vermeiden. Nach den Feststellungen

hatte der Angeklagte, nachdem er auf der für ihn rechten Hälfte der insgesamt 6 m breiten Fahrbahn angeha.ten

und das Öffnen der Garagentür durch seinen Sohn abgewartet hatte und nachdem er dann wieder angefahren war, "serade zum Einbiegen angesetzt", als der Kraftradfahrer noch 50 m entfernt war. Dieses Ansetzen zum Einbiegen war sogar von dem etwa 90 m -» allerdings nach der anderen Seite -— entfernten Zeugen Schneider bemerkt worden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es dann dem Kraftradfahrer hätte entgehen können, wenn dieser die notwendige Aufmerksamkeit an den Tag gelegt hätte. Ob ihm für diesen gefahrärohenden Augenblick -- neben einer Reaktions- und Bremsansprechzeit von zusammen 0,7 bis 0,8 sec (vgl.

BGH VRS 19, 343, 346; 21, 293, 296? - auch eine 'Schreck- _ sekunde! zugute gehalten werden kann, hängt von den bishor nicht genügenä geklärten Umständen des Falles ab. Hatte etwa der Angeklagte, schon ehe er mit seinem während des Öffnens der Garagentür auf der Fahrbahn angehaltenen Wagen wieder anfuhr und nach links einbog, die Blinkvorrichtung seines Fahrzeugs eingeschaltet, so mußte das den Kraftraäfahrer rechtzeitig aufmerksam machen und seine Reaktionsbereitschaft derart erhöhen, daß ihm eine Schreckzeit nicht zugestanden werden kann. Da das Landgericht die Geschwindigkeit des Kraftradfahrers von 70 bis 90 km/st nicht festgestellt, sondern nur unterstellt hat, ist ebensogut möglich, daß er mit geringerer Geschwindigkeit gefahren ist. Bei einer Geschwindigkeit von 50 km,’st legte er in einer Sekunde 14 m zurück. Bei dieser Geschwindigkeit befand er sich also nach Ablauf der ihm für den Augenblick des Ansetzens zum Einbiegen des Wagens des Angeklagten allenfalls zuzubilligenden

Schrecksekunde und nach dem Ende der mit 0,8 sec angesetzien Reaktions- und Bremsansprechzeit noch etwa 25 m von dem Wagen des Angeklagten entfernt. Das Landgericht ist nicht darauf eingegangen, ob

der Kraftradfahrer nicht innerhalb der Strecke einen - erfolgreichen - Brems- oder Ausweichversuch unternehmen konnte, die ihm verblieb, wenn man von 50 m den Fahrweg abzieht, der für einen solchen Versuch durch Ablauf einer Reaktions-- und Bremsansprechzeit von höchstens 0,8 sec und - im Falle der Zubilligung einer Schreckzeit - auch noch durch diese verloren

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Dadurch, daß das Landgericht diese Möglichkeiten, die ein für den Unfall mitursächliches Verschulden des Kraftradfiahrers begründen könnten, außer acht gelassen hat, kann das Strafmaß zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sein. Das Urteil muß daher im Strafausspruch aufgehoben werden.

Es wird darauf hingewiesen, daß Zweifel und Unklarheiten in tatsächlicher Hinsicht - etwa über die Geschwindigkeit des Kraftradfahrers, über seine Entfernung im Augenblick des Einbiegens des Wagens des Angeklagten, über etwaige Brems- oder Ausweichversuche -, die in der neuen Hauptverhandlung nicht beseitigt werden können, auch bei der Würdigung eines etwaigen Mitver-

schuldens des getöteten Kraftradfahrers sich nur zugunsten des Angeklagten auswirken dürfen.

Rotberg Martin Lang-Hinrichsen

Flitner Börtzler