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BGH Entscheidung vom 19.01.1962 – 4 StR 367/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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16h 022

ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Autoschlosser Werner FT ED aus HE, geboren am EEE 950 in vg.

wegen fahrlässiger Tötung

hat de: 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ED in ser Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamte: der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landge.'ichts in Essen vom 10. März ıi961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgerichts in Bochum zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der ängeklagte ist von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung (8 222, 230, 7% StGB) freigesprochen worden. Hiergegen hat der Sohn der getöteten Frau Berta Wb als Nebenkläger Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist begründet.

1. Wie das Landgericht festgestellt hat, fuhr der Angeklagte am 10. August i960 mit seinem Personenkraftwagen Marke VW auf der Autobahn von Herne in Richtung Düsseldorf. Als er sich gegen 12,20 Uhr - mit etwa 100 km/h auf der Normalspur fahrend - etwa 200 m westlich der Autobahnausfahrt Bottrop befand, fuhr vor ihm in gleicher Richtung mit etwa 65 km/h ein Personenkraftwagen Marke Goggo, in dem außer dem Nebenkläger Franz vg dessen 87 jährige Mutter Berta Weg sa®: Dieses Fahrzeug kam in Höhe des Kilometersteines 407,5 von der Fahrbahn nach r£chts auf die angrenzende flache Böschung ab - wobei es einen Begrenzungsstein umriß -, kehrte jedoch nach einem flachen Bogen wieder auf die Normalspur in seine ursprüngliche Fahrtrichtung zurück. Der Angeklagte hatte zunächst beabsichtigt, das Goggomobil zu überholen, verzichtete dann aber darauf und bremste, wobei er kurz nach links über die Mittellinie auswich. Als er sein Fahrzeug auf die Normalbahn zurückgelenkt hatte, prallte er mit dem vorderen rechten Kot-Tlügel des Volkswagens auf den linken hinteren Teil des Gogsomobils. Dieses wurde "noch 5 pis 4 m weiter gesto-Zen" und blieb dann in seiner Fahrtrichtung stenen, während der Wagen des Angeklagten "unmittelbar nach dem Zusammenstoß am Ende einer 36 m langenBremsspur" zum Stillstand kam; die Bremsspur kegann wenige Meter vor dem Kilometerstein 467,5, lief in Tlachem Bogen nach links über die Mittellinie und führte in einer längeven Geraden auf die Normalspur zurück.

Im Kraftwagen des Angeklagten wurden dieser selbst und ein Beifahrer verletzt; am Fahrzeug wurden die Windschutzscheibe herausgeschlagen und der rechte vordere Kotflügel und die Stoßstange erheblich beschädigt. An dem Goggomobil entstand Totalschaden. Durch den Anprall hatte sich die rechte Tür geöffnet und war der rechte Vordersitz aus dem Wagen geworfen worden. Franz Ve ; der nach seiner unwiderlegten Behauptung den Kraftwagen gefahren hat, lag nach dem Unfall bewußtlos vor dem Fahrzeug auf der Fahrbann; er hatte eine Gehirnerschütterung und eine Brustkorbquetschung erlitten. Seine Mutter saß nach dem Unfall auf dem Führersitz; sie war so schwer verletzt, daß sie fünf Tage später starb.

Die Autobahn verläuft an der Unfallstelle gerade und übersichtlich; die Rauhasphaltdecke war in gutem Zustand. Das Wetter war wechselnd regnerisch und sonnig.

Der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß lag die Annahme zugrunde, der Angeklagte habe in Höhe des Kilometersteines 467,5 aus zu geringem Abstand versucht, das vor ihm fahrende Goggomobil zu überholen, habe es dabei gestreift und nach rechts aus der Fahrbahn gestoßen. Demgegenüber hatte sich der Angeklagte dahin eingelassen, daß er aus etwa 70 Meter Entfernung bemerkt habe, wie das Goggomobil "über eine kurze Wegstrecke etwa 2 Meter mit den Hinterrädern ins Schleudern geraten und anschließend nach rechts aus der Fahrbahn getragen worden sei". Als er, der Angeklagte,das Schleudern des Goggomobils bemerkt habe, habe er aus Unsicherheit über die zu erwartende Reaktion dieses Fahrzeugs seine ursprüngliche Überholabsicht aufgegeben, das Gas weggenommen und gebremst. Als er weiter erkannt habe, daß das Goggomobil auf die Fahrbahn

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zurückkehren werde, habe er mit voller Kraft zebremst; dabei sei er zunächst nach links ausgewichen, habe sich dann aber zum Verbleiben auf der Regelbahn entschlossen, weil er befürchtet habe, bei seiner schon stark herabgesetzten Geschwindigkeit "auf der erfahrungsgemäß mit sehr hohen Geschwindigkeiten befahrenen Übterholbahn zu kollidieren".

2. Das Landgerichtglaubte, diese Eüunlassung des Angeklagten nicht widerlegen zu können, obwohl sich die Unfallspuren - wie im angefochtenen Urteil ausdrücklich hervorgehoben wi.d -, "am zwanglosesten" mit dem im Eröffnungsbeschluß angenommenen Unfallhergang erklären ließen; nach dem Gutachten des Sachverständigen aber deuteten diese Spuren auf zwei Anstöße hin (S. 5, 7 UA). Maßgebend für die Überzeugungsbildung der Strafkammer waren die Aussagen der von dem Angeklagten in seinem Wagen mitgenommenen Arbeitskollegen Din und IB. die beide in der Hauptverhandlung bekundeten, nur einen Anstoß bemerkt zu haben. Ei» hatte zwar während der Fahrt geschlafen und war erst durch den Unfall geweckt worden; das Landgericht glaubte ihm aber, daß er "nur leicht geschlafen habe, als alter Kraftfahrer bei jedem Änstoß wach geworden wäre und deshalb einen dem Unfall voraufgehenden Anprall bemerkt hätte". Der Zeuge EEE hatte "nicht auf die Fahrbahn vor dem Angeklagten", sondern auf den Gegenverkehr geachtet, so daß er "ebenfalls keine Angaben zu der Anbahnung des Unfalls machen" konnte; wie das Landgericht ausführt, war er aber wach und "hat jedenfalls nur einen Anstoß bemerkt".

Diese Beweiswürdigung setzt" voraus, daß ein erster Zusammenstoß des Kraftwagens des Angeklagten mitı.dem

vorausfahrenden Goggomobil nur unter Umständen möglich war, die weder dem schlafenden EB noch dem durch die Beobachtung der Gegenfahrbahn abgelenkten Jp-GEB verborgen bleiben konnten. Als solche Umstände kamen eine merkliche Erschütterung des Kraftwagens des Angeklagten oder (und) ein’ deutlich vernehmbares Aufprallgeräusch in Betracht. Keine dieser Erscheinungen war indes notwendig mit einem bloßen Streifen des Goggomobils verbunden, das die Ursache des Abkommens dieses Fahrzeugs von der Fahrbahn gewesen sein kann. Es ist denkbar und durch die bisherigen Darlegungen des Landgerichts jedenfalls nicht ausgeschlossen, daß eine

erste Berührung der beiden fahrenden Kraftwagen so leicht und geräuschlos verlief, daß sie den im Kraftwagen des Angeklagten mitfahrenden, dem unmittelbaren Verkehrsgeschehen entrückten Zeugen To un: GET entging, andererseits aber genügte, das wesentlich leichtere, nur mit zwei Personen besetzte Goggomobil aus der Geradeausfahrt nach rechts abzudrängen. Bei Beurteilung der Frage, ob ein bloßes Streifen des Goggomobils Tür die im Volkswagen mitfahrenden unaufmerksamen Zeugen vernehmbar sein mußte, ist (auch) zu berücksichtigen, daß das Eigengeräusch des luftgekühlten Volkswagenmotors lauter als das Eigengeräusch wassergekünlter Motoren anderer Kraftwagen ist.

Das Landgericht hat die aufgezeigte Möglichkeit des Geschehensablaufs nicht erörtert und verneint, Deshalb ist der von ihm aus den Zeugenaussagen gezogene Schluß nicht geeignet, den Angeklagten zu entlasten.

3. Hinzu kommt folgendes: Die Strafkammer hat - mit Recht - nach einer Erklärung für das Abkommen des Goggomobils von der Fahrbahn gesucht, falls dieses nicht von dem Kraftwagen des Angeklagten zur Seite gestoßen worden sein sollte. Es nat hierbei zwei Möglichkeiten erwogen, nämlich, daß der rechte Vorder-

reifen des Goggomobils geplatzt ist oder daß die

87jährige Mutter des Nebenklägers den Kraftwagen gesteuert und dabei versagt hat. Die letzte Möglichkeit hat das Landgericht - ohne Verstoß gegen einen Erfahrungssatz - als sehr entfernt bezeichnet; denn Frau WEB Desaß nach der "glaubwürdigen" Aussage ihres Sohnes keinen Führerschein und konnte kein Kraftfahrzeug steuern (S. 7 UA). Näher lag die Erklärung, daß der rechte Vorderreifen des Goggomobils geplatzt ist. Nach dem Gutachten des Sachverständigen könnte dies aber erst während des Unfallherganges-

- durch den Aufprall auf den Begrenzungsstein -, nicht dagegen schon vorner geschenen sein, weil andernfalls auf der Fahrbahn "charakteristische Spuren" hinterlassen worden wären (S. 6 UA). Solche sind am Unfallort anscheinend nicht festgestellt worden. Das Landgericht enthält sich einer Stellungnahme zu der Ansicht des Sachverständigen; es schließt den Gedankengang Tedige: lich mit der Bemerkung ab, bei Gieser Sachlage könne auch die vom Verteidiger nilfsweise beantragte Vernehmung des dritten Mitfahrers des Angeklagten, daß der Reifen nach dem Unfall keine Luft mehr gehabt hane, keine weitere Klärung bringen (S. 6/7 UA). Das ist eine Lücke in der Beweiswürdigung, die die Überzeugungsbildung der Strafkammer ebenfalls fehlerhaft beein- !lußt haben kann; denn wenn andere Möglichkeiten der Unfallverursachung ausschieden, hätte sich das Landzericht möglicherweise entschlossen, der nach den Unfallspuren und dem Gutachten des Sachverständigen "zwanglosesten" Erklärung des Unfallhergangs zu folgen, daß der Angeklagte das Goggomobil schon vor dessen Abkommen von der Fahrbahn angefahren nat.

4. Wegen der erörterten Mängel kann das freisprechende Erkenntnis nicht bestehenbleiben.

In der neuen Hauptverhandlung wird es sich empfehlen, auch den dritten Mitfahrer des Angeklagten übe:

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seine Beobachtungen des Unfallgeschehens zu vernehmen. Vor allem aber wird das Landgericht versuchen müssen, neten Sachverständigen zu klären. In dem angefochtenen Urteil wird u. a.mit keinem Wort auf die schwierige Frage eingegangen, ob es technisch möglich war, daß Frau Oo] vom Beifahrersitz auf den Fahrersitz geriet, während ihr Sohn - bei geöffneter rechter Wagentüre -

vom Fahrersitz vor den Wagen geschleudert wurde.

Bei der rechtlichen Würdigun, wird zu beachten sein, daß der Angeklagte den Unfall auch dann verschuldet hätte, wenn er - bel dem Versuch, das Goggomobil zu überholen oder eine schon begonnene Überholung abzubrechen - dieses Fahrzeug nicht angefahren, ihm aber so nahe gekommen wäre, daß dessen Fahrer erschreckt und zu einer Fehlreaktion veranlaßt wurde.

5. Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs.2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Rotberg Martin Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler