Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 12.01.1962 – 4 StR 446/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
StR 446/61 | 165 020
treue waren vr
Im nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
äen Bahnarbeiter kurt ACEEEEEEEEEND aus DEE EEE sevoren an EEE 1924 in va. zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht nit einem Kinde
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Januar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter KXrumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.üor.Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr.Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt. _
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 18.Juli 1961 mit den Feststellungen zur inneren Tatseite aufgehoben, Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen werden aufrecht erhalten.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über äie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
ver 37 Jahre alte Angeklagte ist dreimal wegen Unzucht mit Kindern zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, zuletzt im Jahre 1958 zu einer Gesanmtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus, die er bis zum 10.April 1960 verbüßte. Im September 1960 heiratete er zum zweiten Mal, und zwar eine 14 Jahre jüngere Frau. Am 22, April 1961 verging er sich an der siebenjäh-
rigen Edeltraud Li:
Nach dem Besuch mehrerer Gastwirtschaften, in denen er reichlich Bier und Schnaps getrunken hatte, sprach der Angeklagte das Kind abends nach ‘9 Uhr auf der Straße an unü fragte es, wo eine Toilette sei; dabei versprach er ihm 20 Pfg. Das Mädchen führte ihn zu einer in einem fremden Hause gelegenen Toilette und ging auf seine Aufforderung zu ihm hinein. Darauf nahm er sein Glied aus der Hose, zeigte es dem Kindc “ua zog daran, um sich dadurch geschlechtlich zu befriedigen. Das Kinä betrachtete das herausgenommene Glied so eingehend, daß es später noch der Sachverständigen Vollmer eine genaue Beschreibung des Gliedes geben konnte. Als eine Hausbewohnerin die Tür des Aborts öffnete und fragte, "yas das denn sei", verließ er wortlos das Haus.
Der Blutalkoholgehalt des Angeklagten betrug zur Tatzeit 2,2 %o.
Die Jugendkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Unzucht mit einem Kinde zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm
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die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.
Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, muß Erfolg haben, soweit die Schuldfähigkeit des Angeklagten bejaht worden ist,
1. Die nachträglich vorgetrachten Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Beweiswürdigung sind unbegründet,
Der Grundsatz "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten"ist nicht verletzt, weil die Strafkammer von der Schuld des Angeklagten voll überzeugt ist (RGSt 52, 319).
Die Schlußfolgerungen des Landgerichts sind denkgesetzlich möglich und deshalb rechtlich unangreifbar. Der Umstand, daß der Angeklagte ein so kleines Mädchen ansprach, um sich von ihm eine Toilette in einem fremäien Hause zeigen zu lassen, obschon auch draußen genügend andere * Gelegenheiten vorhanden waren, um ungesehen zu urinieren, läßt die Annahme zu, daß der Angeklagte nur einen Vorwand suchte, um mit dem Kinde allein zu sein. Auch die Überzeugung, daß der Angeklagte in wollüstiger Absicht handelte, ist rechtlich einwandfrei begründet. Der Angeklagte entblößte sein Glieä und zeigte es dem Kinde solange, daß dieses seinen Geschlechtsteil eingehend betrachten konnte, was es auch tat. Daraus entnimmt die Strafkammer rechtsirrtumsfrei, daß er das Kind zum geflissentlichen Hinsehen verleiten wollte, um seine geschlechtliche Erregung zu befriedigen
(UA 7, 9). Die Einlassung des Angeklagten, er habe das Kind erst bemerkt, als er mit dem Wasserlassen fertig gewesen sei, er wisse nicht, warum es ihm auf die Toilette gefolgt sei, ist vom Tatrichter eindeutig widerlegt worden; denn das Urteil stellt fest, daß das Määchen zunächst wieder aus der Toilette ninausgelaufen, hinterher aber auf seinen Zuruf wieder hineingegangen ist. Erst dann zeigte er dem Kinde sein entblößtes Glied (UA 7).
Ein strafbefreiender Rücktritt ist nach dem festgestellten Sachverhalt ausgeschlossen, weil die Tat mit dem Betrachtenlassen äos Gliedes vollendet war. baß das Kind der Aufforderung des Angeklagten, das köckchen zu heben, nicht gefolgt ist, nötigte nicht zu einer anderen rechtlichen Würdigung; denn der Angeklagte setzte sein Treiben trotzdem fort, Er öffnete erst nach dieser Weigerung seine Hose und zeigte dem Mädchen sein Glied (UA 8), Abgesehen davon würde hier auch die Freiwilligkeit des Rücktritts fehlen, weil er nach der Sachverhaltsschilderung bei der Tat übsrrascht worden ist (UA 7 in Verb. mit 8 unten).
2, Das Landgericht nimmt an, das Hemmungsvermögen des Angeklagten sei bei Begeiung der Tat infolge seines hohen Blutalkoholgehalts nur geschwächt und seine Fähigkeit, das Unerlaubte seines Verhaltens einzusehen, gemäß § 51 Abs. 2 StGB erheblich vernindert gewesen. Dagegen ist es in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr.Heinrichs der Überzeugung, "daß damit bei diesem alkoholgewöhnten Angeklagten die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB nicht gegeben sind.
"
Die alkoholbedingte verminderte Zurechnungsfähigkeit hat es strafmildernd berücksichtigt.
Aus diesen Darlegungen ergibt sich, daß die Jugenäkammer nur der alkoholischen Beeinflussung äües Angeklagten Bedeutung für seine Zurechnungsfähigkeit beigemessen, aber der ausdrücklich festgestellten, tief eingewurzelten und unabänderlichen
abartigen Wriebrichtung des Angeklagten keinen Ein- £fluß auf seine Willensfähigkeit zur Tatzeit zuerkannt hat, auch nicht im Zusammenwirken nit der alkohölbedingten Enthemmung, obwohl das Urteil in anderen Zusammenhang darauf hinweist, daß der Angeklagte
bei seinen strafbaren Handlungen fast immer unter Alkoholeinfluß stehe. Wie Gie Begründung der Anordnung der Sicherungsverwahrung zeigt, ist das Landgericht auf Grund der - im Urteil nicht im einzelnen mitgeteilten - Ausführungen des Sachverständigen andererseits allgemein der Meinung, "üaß die sirafbaren Handlungen Ges Angeklagten nicht Auswirkungen alkoholischer Enthemmung sind, sondern auf der abartigen, ‚edoch beherrschbaren, weil keinen Krankheitswert besitzenden Triebrichtung beruhen" (UA 11). Daraus folgert es, wie die Urteilsausführungen zu
§ 20 a StGB zeigen, daß der Angeklagte auch im vorliegenden Fall trotz seiner hochgraäigen Alkoholbeeinflussung (2,2 %0), die bereits für sich allein auf den Eintritt der Willensunfähigkeit hindeuten kann (vgl. Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2. Aufl. S, 270), "seiner pervertierten Triebrichtung nur aus Willens- und Charakterschwäche nachgegeben habe" (UA 9).
Ihre Annahme, die abartige Triebrichtung des Angeklagten hade "keinen Ärankheitswert", stützt die Jugendkammer ausschließlich auf das Sachverständigengutachten, ohne sie selbst näher zu begründen. Der Senat kann deshalb nicht erkennen, ob das Landgericht bei der von ihm grundsätzlicn in eigener Verantwortung vorzunehmenden Prüfung der Zurechnungsfänigkeit des Angeklagten von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist. Um dem Revisionsgericht und den Verfahrensbeteiligten die rechtliche Nachprüfung des Urteils auch in diesem Punkt zu ermöglichen, hätte der Tatrichter wenigstens die wesentlichen Überlegungen des Sachverständigen mitteilen unä zu ihnen selbständig Stellung nehmen müssen (vgl. BGHSt 7, 258; 12, 5311). Infolge dieses Mangels kann der Senat besonders nicht prüfen, ob die Jugendkammer hier von der in der nechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Auffassung ausgegangen ist, daß als krankhafie Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB auch eine geschlechtliche Triebhaftigkeit zu gelten hat, wenn sie den Täter infolge ihrer Stärke oder ihrer Regelwidrigkeit in seiner gesamten inneren Grundhaltung und danit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert hat, daß er die zur Bekämpfung des Triebes erforderlichen Hemmungen überkaupt nicht oder nicht in ausreichendem Maße aufbringen kann (BGHSt 14, 30, 32).
Zu dieser Erörterung bestand hier besonderer Anlaß, weil der Angeklagte wegen gleichartiger Verfehlungen schon mehrere empfindliche Freiheitsstrafen verbüßt hatte, aber meistens kurze Zeit nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wieder rückfällisg gewor-
den war, und weil ihn selbst die neue Eheschließung mit einer sehr jungen Frau nicht vor einer weiteren gleichartigen Straftat bewahren konnte, die er bereits etwa ein halbes Jahr nach der Eheschließung beging. Zu einer abschließenden Beurteilung bedarf es indes noch einer sorgfältigen Untersuchung der Täterpersönlichkeit. Es wird sich empfehlen, einen
auf diesem Gebiet besonders erfahrenen Sachverständigen zu Rate zu ziehen.
Sollte sich bei der hiernach notwendigen erneuten Prüfung ergeben, daß schon die abartige Triebriehtung für sich allein beim Angeklagten zu einer wesentlichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt hat, wird nunmehr auch ihr Zusammenwirken mit der bereits festgestellten alkoholbedingten Enthemmung zu würdigen sein. Da nicht ohne weiteres auszuschließen ist, daß das Hemmungsvermögen ües Angeklagten infolge eines solchen Zusammenwirkens bei der Tatausführung völlig beseitigt war, muß das Urteil aufgehoben werden.
2. Falls das Landgericht bei der erneuten Prüfung wiederum zu dem Ergebnis kommen sollte, daß der Angeklagte auch unter Berücksichtigung seiner abartigen Triebrichtung nur vermindert zurechnungsfähig war, wird es auch abzuwägen haben, wie weit es im Hinblick auf die Abartigkeit seines Geschlechtstriebes der strafschärfenden Zielrichtung des § 20 a StGB folgen darf, ohne gegen den dem § 51 Abs. 2 StGB zugrundeliegenden Gedanken schuldangemessener Strafmilderung zu verstoßen (BGHSt 7, 28, 30; IM § 20 a StGB Nr. 14 a)»
Jedenfalls wäre eine weitere Strafmilderung, als bisher geschehen, in Betracht zu ziehen.
3. Der Aufhebungsgrund des § 51 StGB wird durch das äußere Tatgeschehen nicht berührt. Nitnin erscheint es hier zweckmäßig, die Feststellungen zur äußeren Tatseite bestehen zu lassen, um eine neue Beweisaufnahme in dieser Hinsicht zu erübrigen (vgl. BGHSt 14, 30, 34 ff).
Kotberg Krumme Martin Lang-Hinrichsen Flitner