Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 12.01.1962 – 4 StR 393/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
a StR 393/61 9165 017
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Bergmann Theodor W EEE au: zw, dort geboren am EEE '937,
- Sachbezeichnung: UgBu:- a. - wegen fahrlässiger Körperverletzung u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Januar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumne Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr. WW in ier
Verhandlung,
Oberstaatsanwalt GERD bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
“
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Tg wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 20. Juni 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit ihm eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
- 2 -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Vo» wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§§ 230, 315 a Abs. 1 Nr. 4, 316 Abs. 2, 73 StGB) zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von sechs Monaten entzogen. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel ist insoweit begründet, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
I.
Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Nach den Feststellungen verursachte der rechtskräftig abgeurteilte Mitangeklagte Urin am 29. Dezember 1960 gegen 7 Uhr morgens, mit einem gemieteten Volkswagen aus Essen kommend, auf der Straße "Am Zehnthof" in Essen-Kray, durch die damals der Verkehr der Bundesstraße 1 - des sog. Ruhrschnellwegs zwischen Essen und Wattenscheid - umgeleitet wurde, einen Unfall. Er verlor beim Überholen eines anderen Personenkraftwagens auf der teilweise vereisten und mit einer Art Ravhreifüberzogenen Straße die Gewalt über seinen Kraftwagen, geriet auf die (für ihn) linke Seite der 9 Meter breiten Fahrbahn und auf den linken Gehsteig und erfaßte dort zwei Fußgänger, die beide verletzt wurden, der eine so schwer, daß er auf dem Weg zum Krankenhaus starb. Nach dem Zusammenprall mit den Fußgängern fuhr der Wagen auf die rechte Straßenseite zurück, geriet dort auf den Gehsteig und überschlug sich auf einem Sandhaufen.
Unmittelbar nach dem Unfall hielten zwei in Richtung Essen fahrende Linienomnibusse der Essener-Verkehrs-AG an der Unfallstelle an, um dem auf der Grenze vom Gehweg zur Fahrbahn liegenden Schwerverletzten erste Hilfe zu leisten. Hinter ihnen bildete sich binnen kurzem eine Fahrzeugschlange. Vorher war noch ein Lastzug an den Bussen vorbeigefahren; dessen Fahrer hielt etwa 20 Meter hinter dem Schwerverletzten ganz rechts an, weil die Räder des Lastzugs durchdrehten. Auf der gegenüber liegenden Straßenseite hatte inzwischen der von dem Angeklagten Uggiperholte Kraftwagenführer gehalten, um Uggpzu helfen; er setzte sein Fahrzeug auf den Bürgersteig, damit in seiner Fahrtrichtung der Verkehr nicht behindert würde. Gleichwonl staute sich bald darnach der Verkehr, sowohl auf dieser wie auf der anderen Straßenseite. Die Insassen der Omnibusse waren ausgestiegen und standen auf der Fahrbahn herum. Fußgänger und Polizeibeamte, die sich zufällig in den Bussen der Essener-Verkehrs-AG befunden hatten, halfen den Verkehr regeln.
Etwa eine Viertelstunde nach dem Unfall kam der Angeklagte Ya mit einen Kleinbus der Firma An in Essen aus Richtung Kray kommend - also auf der Seite der Omnibusse - angefahren. Obwohl die auf beiden Stra-Renseiten haltenden Kraftfahrzeuge diese Stelle der Fahrbahn erkennbar unübersichtlich machten und die Vielzahl der haltenden Fahrzeuge auf ein Hindernis hindeutete, das ein schnelles Durchfahren nicht gestattete, behielt WW seine Geschwindigkeit von 50 km/h bei, so daß die auf der Fahrbahn befindlichen Fußgänger beiseite springen mußten, um nicht überfahren zu werden. In Höhe der Stelle, an der der Schwerverletzte lag, sah sich WB p1ötzl1ich zum Bremsen genötigt. Nun-
mehr geriet der Kleinbus ins Schleudern mit der Folge, daß er mit seiner rechten Seite gegen die linke Seite
des Anhängers des hinter dem Verletzten haltenden Lastzugs stieß. Durch den Zusammenprall wurde der Aufbau
des Kleinbusses auf der rechten Seite aufgerissen;
vier der Insassen, die WB zur Arbeitsstelle nach Essen fahren wollte, wurden in nicht näher festgestellter Weise, jedoch nicht schwer, verletzt. Der Lastzuganhänger wurde hinten links beschädigt.
2. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht angenommen, daß der Angeklagte WEB an unübersichtlicher Stelle zu schnell gefahren ist und sich dadurch schuldhaft außerstande gesetzt hat, sein Fahrzeug ohne Gefährdung Dritter anzuhalten. Das rechtfertigt den Vorwurf sowohl der fahrlässigen Körperverletzung wie auch der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung nach §§ 315 a Abs. 1 Nr. 4, 316 Abs. 2 StGB.
a) Soweit die Revision eine andere Verkehrslage behauptet als sie das Landgericht festgestellt hat - nämlich, daß der Angeklagte in Höhe der Unfallstelle keine Fahrzeugschlangen und auch keine Fußgänger auf der Fahrbahn vorgefunden habe -, kann sie in diesen Rechtszug nicht gehört werden.
b) Damit erledigt sich die von der Revision aus der behaupteten andersartigen Verkehrslage gezogene Folgerung, der Angeklagte sei nicht an unübersichtlicher Stelle grob verkehrswiädrig und rücksichtslos zu schnell gefahren. Andere Rechtsfehler macht die Revision zum Schuldspruch nicht geltend; solche sind auch nicht ersichtlich.
c) Zweifelhaft könnte nur sein, ob der Angeklagte bei zutreffender rechtlicher Würdigung der getroffenen Feststellungen nicht wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung hätte verurteilt werden müssen, weil für ihn die tatbestandserheblichen Umstände offen zutage lagen und er zwar nicht die Verletzung, wohl aber die Gefährdung der auf der Straße befindlichen Fußgänger und der von ihm beförderten Arbeiter vorausgesehen und gebilligt haben mag. Durch die Verurteilung nur wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung ist der Angeklagte indes nicht beschwert; es bedarf daher keines näheren Eingehens auf die gestellte Frage.
II.
Auch der Strafausspruch unterliegt an sich keinen rechtlichen Bedenken.
Das Lanägericht hat u. a. straferschwerenä verwertet, daß die Folgen des Verhaltens des Angeklagten "überdurchschnittlich" gewesen seien. Das könnte zunächst überraschen, weil die fehlerhafte Fahrweise des Angeklagten - im Gegensatz zu der des rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten Uggp - weder zum Tode noch zu schweren Verletzungen eines Menschen geführt hat. Die Erwägung ist jedoch nicht rechtsiehlerhaft; denn das Landgericht durfte bei der Beurteilung des Verschuldens des Angeklagten auch und sogar in erster Linie die von diesem "bewußt fahrlässig" (UA S. 10) herbeigeführte schwere Verkehrsgefahr berücksichtigen (u.a. BGH VRS 13, 24; 125, 128).
Nicht rechtsbedenkenfrei dagegen hat das Landgericht die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung begründet. Es weist darauf hin, daß das grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fahrverhalten des Angeklagten zu erheblich sei, als daß die Öffentlichkeit die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung verstehen würde; der Angeklagte habe "aus purem Leichtsinn" Menschenleben in Gefahr gebracht (S. 11/12 UA).
Diese Begründung 1äßt ein Eingehen auf die Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere seine Fahrergesinnung und sein bisheriges Verkehrsverhalten, vermissen (vgl. dazu u. a. BGHSt 11, 393, 396 f;
BGH VRS 10, 447, 448; 13, 24, 28 und die dort angeführten weiteren Entscheiäungen). Es befaßt sich auch nicht mit der in diesem Zusammenhang bedeutsamen Frage, ob der Angeklagte etwa deshalb zu schnell gefahren ist, weil er Arbeiter zu ihrer Arbeitsstelle bringen sollte und aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde unter Zeitdruck stand. Wenn es ein solcher Umstand auch nicht rechtfertigte, daß der Angeklagte "sich über seine elementarsten Pflichten gegenüber den an der Unfallstelle herumstehenden Fußgängern und auch den übrigen Fahrzeugführern hinwegsetzte" und wenn dieser Umstand ihm nicht einmal den Vorwurf der Rücksichtslosigkeit im Sinne von § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB ersparte, so könnte er doch für die Ent-
scheidung über das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung erheblich sein.
Rotberg Krumme Martin Lang-Hinrichsen Flitner