Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 10.01.1962 – 2 StR 578/61

2. Strafsenat

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2159 006: “

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

‚gegen

den Invaliden Wilhelm M Gimme zus (HEMEEEE. dort geboren am I BEEIR

wegen Unzucht zwischen Männern

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1962, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter .eyer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 26. Juli 1961 mit den Feststellungen im Straflausspruch aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht

zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkamner hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Unzucht zwischen Männern verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat nur im Strafaus-

spruch Erfolg.

1.) Die Feststellungen der Strafkamner tragen äen Schuldspruch. Danach hat der Angeklagte zunächst zugesehen, wie die Mitangeklagten RB un: iD onanierten und RW iann bei vB den Afterverkehr ausübte. “ährend des Verkehrs trat der Angeklagte

a,

auf einen Zuruf R@Ws hinzu, faßte in wollüstiger Absicht das entblößte Glied des WW ar und befühlte es eine geraume Weile. Ohne Rechtsfehler

hat das Landgericht darin ein Unzuchttreiben im Sinne von § 175 StGB gesehen, weil es sich nicht nur um eine flüchtige Berührung, sondern um ein

Tun von einer gewissen Stärke und Dauer handelte. (BGHSt 1, 293). Damit war entgegen der Ansicht der Revision die Tat vollendet, auch wenn der Angeklagte noch weitere unzüchtige Handlungen beabsichtigt haben sollte.

2.) Dagegen bestehen gegen den Strafausspruch äurchgreifende rechtliche Bedenken, Die Strafkammer bewertet straischärfend, daß der Angeklagte den VD zur Duläung des unzüchtigen Treibens angehalten und ihn dadurch in den Kreis der Homosexuellen hineingezogen habe. Dafür bietet das Urteil jedoch keinen Anhalt. Als der Angeklagte zur Tat schritt, hatte sich KW unmittelbar vorher bereits intensiv gleichgeschlechtlich mit REED >etätigt; daher kann der Angeklagte ihn nicht an diesem Abend in den Kreis der Homosexuellen hineingezogen haben. Nach den sonstigen Urteilsfeststellungen ist zudem nicht auszuschließen, ‘ daß VB schon vorher mit den Nitangeklagten CB (tall 11, 1 c) und Ri (rell 11, 3)

gleichgeschlechtliche Unzucht getrieben hat.

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Dieser Fehler zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen war die Revision zu verwerfen.

Dr. Dotterweich Scharpenseel Menges

Kirchhof Meyer