Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 05.01.1962 – 4 StR 476/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR 476/61
Beschluß
In der Strafsache gegen
Dr. jur. Hansmartin GC mw aus HE, geboren am GE 1599 :: CE, zur Zeit
im Westfälischen Landeskrankenhaus TED - Facn-
krankenhaus für Psychiatrie - in FEED.
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 5. Januar 1962 beschlossen:
Das Gesuch des Angeklagten vom 11. Dezember 1961 auf Wiedereinsetzung in den vorigen ‚Stand gegen die Versäumung der Revisionsbe- _ gründungsfrist zwecks Nachholung der innerhalb dieser Frist unterlassenen Anfechtung der Beschlüsse des Landgerichts in Detmold vom 4. Juli 1961 und 4. September 1961 - betr. Ablehnung der Richter der erkennenden Strafkamnmer wegen Befangenheit - wird abgelehnt.
Lie Kosten des Rechtsbehelfs hat der Angeklagte zu tragen.
Gründe§
Der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt ID in DEE, hat gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 25. September 1961 rechtzeitig Revision eingelegt und das Rechtsmittel rechtzeitig begründet. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist
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hat der nicht auf freiem Fuß befindliche, in der Landesheilanstalt EEE untergebrachte Angeklagte anläßlich seiner Vernehmung durch den Amtsgerichtsrat Dr. BEE vei dem gemäß § 299 Abs. 1 SEPO zuständigen Amtsgericht in Soest am 31. Oktober
1961 erklärt, er wolle seine Revision auch darauf stützen, daß die Beschlüsse der Strafkammer vom
4. Juli 1961 und 4. September 1961, mit denen seine Ablehnungsgesuche gegen den Landgerichtsdirektor Kraul und die Landgerichtsräte Bin: Xra für unbegründet erklärt worden waren, zu Unrecht ergangen seien. Darauf hat er beantragt, ihn einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts in Soest vorzuführen, um diese Verfahrensrüge näher begründen zu können. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts in Soest hat den Angeklagten dahin beschieden, der Besuch eines Urkundsbeamten sei nicht erforderlich, weil Rechtsanwalt KW die Revision schon mit Schriftsatz vom 17. Oktober 1961 begründet habe. Hiergegen hat der Angeklagte Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben.
In seiner, bei dem Bundesgerichtshof am 11. Dezember 1961 eingegangenen, Eingabe hat der Angeklagte erklärt, daß er die Rüge der ungerechtfertigten Verwerfung seiner Ablehnungsgesuche aufrechterhalte, und geltend gemacht, die Umstände, welche die Befangenheit der von ihm abgelehnten Richter offenbaren, seien seinem Verteidiger infolge Verteidiger-, wechsels unbekannt; dieser habe sie mithin nicht in der Revisionsrechtfertigungsschrift vorbringen können. Um sie selbst ordnungsmäßig erheben zu können, begehrt der Angeklagte "Vertagung der Revisionsverhandlung".
Aus dieser Eingabe ergibt sich, daß der Angeklagte alle Hindernisse beseitigen will, die der rechtswirksamen Erhebung der Verfahrensrüge entgegenstehen. Sie muß mithin auch als Wiedereinsetzungsgesuch gegen die Versäumung der schon am 19. Oktober 1961 abgelaufenen Begründungsfrist hinsichtlich dieser Rüge angesehen werden.
Der Senat kann dem Gesuch nicht stattgeben.
Zur nachträglichen Erhebung und Begründung einzelner Verfahrensrügen kann dem Revisionsführer nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur unter ganz besonderen Umständen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährtwerden. Solche Umstände sind jedoch hier nicht gegeben.
Der Angeklagte hatte hinreichend Zeit und Gelegenheit, die Rüge selbst innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu erheben, indem er sich sogleich nach der Urteilsverkündung dem Urkundsbeamten des Amtsgerichts in Soest vorführen ließ. Er war schon in dem an ihn persönlich gerichteten Schreiben des Oberstaatsanwalts in Detmold vom B. August 1961 darüber belehrt worden, daß ein Beschluß, durch den ein gegen einen erkennenden Richter angebrachtes Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt worden ist, nicht mit der Beschwerde, sondern nur mit der _ Revision gegen das Urteil anfechten könne. Darauf hatte Rechtsanwalt KB die Beschwerde des Angeklagten in dessen besonderem Auftrage zurückgenonmen. Außerdem hätte der Angeklagte seinen Verteidiger persönlich - entweder schon am Morgen der Haupt-
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verhandlung vom 18. September 1961, vor derem Beginn ihm auf besonderen Antrag Gelegenheit gegeben worden war, seine Sache mit dem Verteidiger mündlich zu besprechen, oder unmittelbar nach der Verkündung des angefochtenen Urteils - anweisen können, daß und mit welcher Begründung die Revision auch auf die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche gestützt werden solle. Rechtsanwalt KW hätte die dann noch fehlenden Unterlagen sich durch Einsicht der Akten ohne weiteres beschaffen können, weil die Anfechtung nicht auf neue Ablehnungsgründe gestützt werden kann, wie sich aus § 25 StPO ergibt.
Dem Wiedereinsetzungsbegehren kann deshalb nicht stattgegeben werden. Damit erübrigt sich auch die von dem Angeklagten verlangte Vorführung zwecks Begründung der verspäteten Verfahrensrüge.
Krumme Martin Lang-Hinrichsen
Flitner Börtzler