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BGH Entscheidung vom 15.12.1961 – 4 StR 456/61

4. Strafsenat

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4_StR_ 456/61.

2175 037

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Handelsvertreter Karl Georg Sch aus ze, «EEE» «EB

dort geboren an @.

9

wegen fahriässigen Falscheidsa

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

Bundesrächter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender,

Krumme

Martin

Prof. Dr. Lang-Hinrichsen

Dr. Flitner als beisitzende Kichter,

Oberstaatsanwalt up

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

für Recht erkannt;

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 7. August 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

-2-

Gründe§

wm m. Bein un un u Sn. San m En Su

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Fulscheids zu vier Monaten Gefängnis verurteilt.

Wie es festgestellt hat, leistete der Angeklagte au 15. Dezember 1960 vor dem Amtsrichter in Essen den Offenbarungseid. In dem erst vor Gericht ausgefüllten Vermögensverzeichnis war die Frage, ob der Schuldner Anteile an nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaften besitze, wie folgt beantwortet:

"Elterliches Erbteil E St: L ue uurch meine an @&-B8:1954 verstorbene Mutter Katharina Sch geb. wi@iB. Außer mir sind noch meine Geschwister

1. Helga ve: geb. Sch». EB StiB; 2. Hans Sch; :e>-St@i>, uuuiiEuEEn E e

beteiligt. Es handelt sich um ein Hausgrundstück im Werte von ca. 50.000 DM."

Diese Angaben waren nach der Ansicht des Landgerichts falsch. Die tatsächlichen Rechtsverhältnisse lagen folgendermaßen: Eigentümerin des Grundstücks Inn © e war die Stadtgemeinde E@EB. Diese hatte dem Vater des Angeklagten ein Erbbaurecht bestellt. In Ausübung dieses Rechts errichtete der Vater noch zu Lebzeiten der Mutter des Angeklagten ein Haus auf dem Grundstück, dessen Alleinberechtigter er wurde.

Wegen der Ausfüllung und Beeidigung des Vermögensverzeichnisses war der Angeklagte des Meineids beschuldigt. Er verteidigte sich dahin, er habe angenommen, dc.ß

das Erbbaurecht seinem Vater und seiner Mutter zugestanden habe, weil zu Hause alles den Eltern gemeinschaftlich gehört habe. Wenn in dem Vermögensverzeichnis von einem Hausgrundstück als Nachlaßgegenstand die Rede sei, so sei das mißverständlich; gemeint sei das auf dem Grundstück stehende Haus gewesen, denn er - der Angeklagte — habe gewußt, daß die Stadt ED Eigentümerin des Grund und Bodens war.

Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, dem Angeklagten sei nicht zu widerlegen, daß er glaubte, das Haus stehe im Eigentum beider Elternteile; denn seine Mutter habe beim Bau des Hauses tatkräftig mitgeholfen, und es sei nicht auszuschließen, daß der Angeklagte annahn, das Haus sei auf Grund des ehelichen Güterrechts gemeinschaftliches Vermögen des Vaters und seiner Mutter geworden. Andererseits habe der Angeklagte gewußt, daß der Vater zumindest Miteigentümer des Hauses sei; er habe sich deshalb sagen müssen, daß er durch seine Erklärung im Vermögensverzeichnis den falschen Eindruck erweckte, als gehöre das Haus ganz zum Nachlaß der Mutter und sei daher völlig in das Eigentum der drei Kinder übergegangen. Der Angeklagte habe demnach durch pflichtwidrige Unaufmerksamkeit bei der Ausfüllung des Vermögensverzeichnisses "nicht erkannt, daß er in dem Vermögensverzeichnis erklärte, das Haus nebst Grundstück gehöre einer Erbengemeinschaft, an der er und seine beiden Geschwister beteiligt seien". Die falsche Erklärung sei somit auf Fahrlässigkeit zurückzuführen, so daß der Angeklagte des fahrlässigen Falscheids schuldig zu sprechen sei (S. 3 ff UA).

Il.

. %

. Li Der Angeklagte hat das Urteil mit der Verfahrensund der Sachrüge angefochten, Das Rechtsmittel ist begründet.

1. Schon die Verfahrensrüge der mangelnden Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) greift durch. Der Angeklagte behauptet, der "Gerichtsperson", die ihm bei der Ausfüllung des Vermögensverzeichnisses geholfen habe, nur erklärt ‚zu.baben, daß er tAnsprüche an einem Haus" habe, das einen Wert von 50.000 DM habe; seiner Erinnerung nach habe diese Gerichtsperson für ihn das Formular ausgefüllt. Die Revision meint, die Gerichtsperson, deren Namen der Angeklagte nicht kenne, hätte als Zeuge darüber gehört werden müssen, was der Angeklagte im einzelnen von seinem Anteil am elterlichen Haus gesagt habe.

Aus dem bei den Vollstreckungsakten 35 M 2165/60 des Amtsgerichts in Essen (Bl. 15 f) befindlichen Vermögensverzeichnis ergibt sich in der Tat, daß die Antwort auf die Frage nach Anteilen an nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaften zwei verschiedene Schriftbilder aufweist. Das macht die Behauptung des Angeklagten glaubhaft, daß ihm bei der Aufstellung des Vermögensverzeichnisses geholfen wurde und daß der vom Landgericht der Verurteilung zugrunde gelegte Zusatz "durch meine ... ca 50.000 (vgl. oben) von der helfenden Gerichtsperson angefügt wurde. Sowohl für die Sachverhaltsfeststellung wie auch für die rechtliche Beurteilung ist es aber bedeutsam, wie dieser "Zusatz ‚zustande gekommen ist, insbesondere wie der Angeklagte befragt wurde, welche genaue Antwort er gab und ob seiner Antwort eine Belehrung oder Erörterung der Rechts-

lage vorausging.

2, Auch sachlichrechtlich ist das angefochtene Urteil nicht frei von Bedenken.

Di"

-5_

a) Das Landgericht sah die dem Angeklagten vorwerfbare Unrichtigkeit des Vermögensverzeichnisses (nur) darin, daß das "Miteigentum" des Vaters an dem HauseL-GEEEEEED EB wm nicht erwähnt war und dadurch der Eindruck etneckt wurde, als sei’ däs garibe-'kHäus' in den Nachlag der Mutter gefallen und Eigentum der drei Kinder (einschließlich des Angeklagten) geworden.

Der Wortlaut der eingangs wiedergegebenen Stelle des Vermögensverzeichnisses zwingt indes nicht zu dieser Auslegung. Er kann auch dahin verstanden werden, als habe der Angeklagte von vornherein nur von dem mütterlichen Erbteil und von dem zu diesem gehörigen Hausamteil sprechen wollen ("Elterliches Erbteil .... durch meine am ®.8.1353 verstorbene Mutter"), ohne diesen allerdings näher zu beschreiben. Bei solcher Auslegung bezöge sich die Aussage, daß außer dem Angeklagten (nur) seine zwei veschwister beteiligt seien, iediglich auf den mütterlichen Hausamteil. Die Wertangabe "ca. 50.000 DM! stünde dem nicht entgegen; sie bezog sich offensichtlich auf das ganze Haus, nicht auf einen Anteil.

Das Landgericht hat sich mit dieser Auslegungsmöglichkeit im angefochtenen Urteil nicht auseinandergesetzt. Das wer aber unentbehrlich, weil - träfe sie zu - die Antwort des Angeklagten auf die Frage nach Anteilen an nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaften trotz Nichterwähnung der Rechte des Vaters - auf dem Boden der Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte die Mutter als Miteigentümerin des Hauses ansah und ansehen durfte - nicht unrichtig gewesen wäre.

b) Das Landgericht hat sowöhl im Strafmaß als auch bei der Entscheidung zu § 23 StGB zum Nachteil des Ange-

klagten berücksichtigt, daß er 12mal vorbestraft sei

- "seit 1956 in jedem Jahre!' - und daß er die falschen Angabenim Vermögensverzeichnis "mit großer Leichtfertigkeit" gemacht habe. Diesen letzten Vorwurf rechtfertigen die Urteilsfeststellungen nicht; dem Angeklagten wird nur zur Last gelegt, daß er infolge Unaufmerksamkeit nicht den wahren Sinn seiner Angaben erkannt habe. Was die Vorstrafen angeht, so fehlt es im Urteil an ihrer wenigstens ungefähren Kennzeichnung, die dem Revisionsgerichtscin Urteil.darüber ermöglichen würde, ob. das Landgericht zu Recht die Vorstrafen zur Schärfung der Strafe für eine Fahrlässigkeitstat herangezogen und ihretwegen die Aussetzungswürdigkeit des Angeklagten verneint hat. Fahrlässigkeitstaten sind meist. nicht die Folge rechtsfeindlichen Verhaltens; bei ihnen dürfen daher Vorstrafen nur mit Vorsicht zur Strafschärfung und zur Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung wegen Aussetzungsunwürdigkeit verwertet werden.

Rotberg Kruune Nartin

Lang-Hinrichsen Flitner