Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 12.12.1961 – 1 StR 492/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2108 018
4_StR_492/61
Im Namen de s Volkes
In der Strafsache gegen
den Maschinenschlosser Michael K CB zus VE zevoren ar: EEE 1922 ir : EEE,
Landkreis KB - Sachbezeichnung: SW u.a. -
wegen fortgesetzter versuchter Abtreibung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr.Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof RED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als UrKkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 15. Juli 1961 wird verworfen.
Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zu einer fortgesetzten versuchten Abtreibung zu ciner Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt. Seine Revision, die nur den Strafausspruch angreift, beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachrüge. Sie ist unbegründet.
1. Ein Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen über die Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ist in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht nicht gestellt. Durch die im Jahre 1956 von dem Angeklagten erlittene Schädelverletzung brauchte sich das Landgericht nicht gedrängt zu sehen, einen Sachverständigen über die Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit zu hören. Eine Schädelverletzung ist keine Hirnverletzung, bei der alleräings die größte Vorsicht geboten ist. Auch die anderen von der Revision vorgetragenen Umstände drängten das Landgericht nicht zur Vernehmung eines Sachverständigen. Es hat die Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht etwa übersehen, sondern sich in den Urteilsgründen eingehend damit auseinandergesetzt.
2. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen die Umstände angeführt, die es als für die Straizumessung bestimmend angesehen hat (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Es war nicht verpflichtet, alle denkbaren Strafzumessungstatsachen anzuführen und dazu Erwägungen anzustellen. Das gilt auch hinsichtlich der familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, die bei der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Tat für
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das Landgericht gegenüber anderen Strafzumessungstatsachen in den Hintergrund treten konnten.
3, Das Landgericht hat bei dem Angeklagten Xp BEE - vie vei allen Angeklagten - die nach § 44 StGB mögliche Strafmilderung abgelehnt, da "der Umfang des eingetretenen Erfolges ... in keiner Weise hinter den beabsichtigten Erfolg" zurückgestanden habe.
Das Landgericht hat den Angeklagten darum nur wegen Beihilfe zu einer fortgesetzten versuchten Abtreibung verurteilt, weil es nicht feststellen konnte, ob die auf Grund des Eingriffs des deswegen rechtskräftig verurteilten früheren Mitangeklagten Sp an 1. März 1961 auf dem Abort abgegangene Leibesfrucht der Christina RB auf Grund ihrer Reife — Ende des achten Lunarmonats - lebensfähig war oder nicht. Es blieb deshaib offen, ob die Frucht durch die Abtreibungshandlung getötet wurde oder lebensfähig war und der Tod des Kindes erst zwischen den ersten Wehen und dem Aufschlag am Abortrohr oder in der Abortgrube, möglicherweise durch den Aufprall im Abortrohr oder in der Abortgrube eingetreten ist. An der Verurteilung eines Beteiligten wegen fahrlässiger Tötung sah es sich dadurch gehindert, daß es nicht feststellen konnte, äie Frucht sei lebensfähig gewesen und erst nach dem Austritt aus dem Mutterleib getötet worden.
Die Versagung der Strafmilderung des § 44 StGB mit der Erwägung, daß der Umfang des eingetretenen Erfolges nicht hinter dem beabsichtigten Erfolg zurückstehe, wäre rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht
damit trotz seiner Darlegungen, daß nur wegen versuchter Abtreibung verurteilt werden könne, den nicht
erviiesenen Verdacht, daß eine vollendete Abtreibung vorliege, straferschwerend hätte berücksichtigen wollen. So sind die Ausführungen des Urteils jedoch nicht zu verstehen. Das Landgericht will vielmehr nur sagen: Der Angeklagte hätte - wie die übrigen Angeklagten - das Ziel seines Handelns, den Abgang der Frucht der FEED unü ihren Tod erreicht; die Tat des Angeklagten habe dort geendet, wo sie habe enden sollen, wenn auch möglicherweise auf einem etwas anderen Wege.
venn er auch für den Erfolg seines Handelns straf-
rechtlich nicht voll verantwortlich gemacht werden kön-
ne, so bestünde doch angesichts der Sachlage kein Grund zur Strafermäßigung nach § 44 StGB. So verstanden sind die Erwägungen des Landgerichts frei von Rechtsirrtum. Es stützt die Versagung der Strafmiliderung nicht auf Umstände, die außerhalb der Tat liegen, sondern auf Umstände, die sich aus der Tat selbst ergeben, und bringt genügenä zum Ausdruck, daß es
mit Rücksicht auf den Unrechtsgehalt der Tat und die Stärke des verbrecherischen Willens ües Angeklagten einen für das Strafmaß bedeutsamen Unterschied zwischen dem zu ahndenden Versuch und der strafba-
ren Handlung - wäre sie zur Vollendung gekommen - nicht sieht.
4. Das Landgericht hat die gegen den Angeklagten ausgesprochene Strafe in Anwendung des § 49 Äbs. 2 Halbsatz 2 StGB ermäßigt. Es hat dabei die Strafe zutreffend unmittelbar aus dem sich aus § 49 Abs. 2 Halbsatz 2 1.V.m. § 44 Abs. 3 StGB ergebenden Strafrahmen entnommen (BGHSt 1, 115). Entgegen der Meinung der Revision brauchte das Landgericht nicht anzugeben, "worin" es die Strafermäßigung sah.
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5. Soweit die Revision die Strafzumessung des Landgerichts damit angreift, daß sie ausführt, in anderen vergleichbaren Fällen seien mildere Strafen ausgesprochen worden, ist sie offensichtlich unbegründet. |
Danach ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Dr.Geier Hübner Fischer Mai Sanders