Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Beschluss vom 06.12.1961 – 4 StR 323/60
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
VO über gerichtliche Schreibgebühren vom 5. Dezember 1957, BGBl I, 1836, § 25 GKG § 91 "Auftraggeber" 1.5. des § 2 der VO vom 5. Dezember 1957 ist nur, wer an einen bestimmten gerichtlichen Verfahren (nier einem Strafverfahren) als Beschuldigter, Nebenkläger oder Partei beteiligt ist oder wer als Dritter deshalb durch Beschaffung von Abschriften unterrichtet werden soll, weil er in diesem Verfah- ren einem unmittelbar Beteiligten Rechtsschutz ge- währt.
Nachschlagewerk: ja 2 1 7 I) 9 46
Amtliche Sammlung: ja
VO über gerichtliche Schreibgebühren vom 5. Dezember 1957, BGBl I, 1836, § 25 GKG § 91
"Auftraggeber" 1.5. des § 2 der VO vom 5. Dezember 1957 ist nur, wer an einen bestimmten gerichtlichen Verfahren (nier einem Strafverfahren) als Beschuldigter, Nebenkläger oder Partei beteiligt ist oder wer als Dritter deshalb durch Beschaffung von Abschriften unterrichtet werden soll, weil er in diesem Verfah-
ren einem unmittelbar Beteiligten Rechtsschutz ge-
währt.
BGH, Beschl. v. 6. Dezember 1961 - 4 StR 323/60 -
4_StR 323/60
Beschluß
In der Strafsache gegen
den Bahnwärteranwärter Rudolf M EEE aus veRip 2.4.2, dort geboren on EB. ED ww,
wegen fahrlässiger Transportgefährdung u. a., hier Schreibgebühren für Urteilsabschriften,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1961 beschlossen:
Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts Dr. K. CD in StB wird der in der Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom
31. Januar 1961 geltend gemachte Betrag auf
53,20 DM ermäßigt. Die weiter gehende Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe§
1. Rechtsanwalt Dr. CB, der Verteidigerdes Angeklagten MB, hat auf seinen Antrag 11 durch. . Abzug von einer Matrize hergestellte Abschriften des Urteils des Senats vom 2. Oktober 1960 erhalten. Von ihnen hat er 2 selbst behalten, um sie bei seiner Weiterarbeit als Verteidiger zu verwenden; 2 hat er der Eisenbahnversicherungskasse ‚die=übrigen der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands zukommen lassen. Die genannte Gewerkschaft habe ihn - so macht er geltend - mit der Führung der Verteidigung Ni auf ihre Kosten beauftragt; sie sei mit dem Fall wegen seiner Vielseitigkeit und Schwierigkeit in verschiedenen
ihrer Dienststellen und Dezernate befaßt. Bei der Eisenbahnversicherungskasse sei MB haftpflichtversichert; sie sei zwar an ihn erst nach der Übernahme der Verteidigung des Angeklagten MB herangetreten und habe auf die Führung der Verteidigung ihm gegenüber weder durch Beteiligung an seinen Kosten noch sonstwie Einfluß genommen, müsse aber über den Gang des Strafverfahrens laufend unter-
richtet werden.
Schon ehe Dr. CB die 11 Abschriften anforderte, waren ihm und dem Angeklagten N je eine Ausfertigung des genannten Urteils von der örtlichen Staatsanwaltschaft zugestellt worden. Für diese beiden Ausfertigungen sind gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 GKG Schreibgebühren nicht berechnet worden. Dagegen hat die Geschäftsstelle für die dem Rechts- ” anwalt Dr. CME auf seinen Antrag erteilten weiteren 11 Urteilsabschriften, die je 28 Seiten umfassen, unter Hinweis auf § 91 Abs. 3 Satz 1 GKG 11 x 14 = 154 DM in Rechnung gestellt. Dagegen richtet sich die Erinnerung des Rechtsanwalts Dr. CB: Er meint, die Geschäftsstelle dürfe nur 10 statt 50 DPf je Seite als Schreibgebühr berechnen. Nach seiner Auffassung ergibt sich dies aus § 2 der Verordnung über gerichtliche Schreibgebühren vom 5. Dezember 1957 (BGB1.I,1836).
Die Erinnerung hat teilweise Erfolg. 2. a) Die Erhebung von Kosten (Gebühren und
Auslagen) für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nach verschiedenen Prozeßgesetzen, darunter
der Strafprozeßordnung, bemißt sich nach dem Gerichtskostengäsetz (§ 1 GKG), diejenige in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach der Kostenordnung (§ 1 KostO). Die Berechnung der Schreibgebühren in diesen Angelegenheiten ist geregelt in § 91 GKG und in § 136 KostO. Soweit nach diesen Paragraphen Schreibgebühren überhaupt, und zwar "in der in ihnen vorgesehenen Höhe, erhoben werden dürfen, ist der Bundesminister der Justiz durch die letzten Absätze der beiden Paragraphen ermächtigt worden, durch Rechtsverordnung für bestimmte Arten von Fällen die Schreibgebühren niedriger festzusetzen. Das hat er mit der Verordnung über gerichtliche Schreibgebühren vom 5. Dezember 1957 (BGBl. I, 1836) i.d.F. der Verordnung vom 4. März 1960 (BGBl. I, 158) getan.
Hiernach ist davon auszugehen, gaß die Ermäßigungsvorschrift der Verordnung vom 5. Dezember 1957 nur für diejenigen Fälle Bedeutung hat, in denen Schreibgebühren unmittelbar nach § 91 GKG und nach § 136 KostO erhoben werden dürfen. Soweit die Gerichte und die Justizbehörden nach anderen Vorschriften, besonders nach der Justizverwaltungskostenordnung vom 14. Februar 1940 (RGBl. I, 357) i.d.F. des Gesetzes: vom 26. Juli 1957 (BGBl. I, 861), Schreibgebühren berechnen dürfen, kann die Verordnung vom 5. Dezember 1957 nicht angewendet werden. Gemäß § 4 Abs. 2 JVerwKostO bemißt sich die Höhe der nach dieser Vorschrift geschuldeten Schreibgebühren nach § 136 Abs. 3 bis 7 KostO; Abs.-8 des § 136 KostO und damit die Verordnung vom 5. Dezember 1957 sind auf die Kosten der Justizverwaltung nicht für anwendbar erklärt.
b) Schreibgebühren nach § 91 GKG und damit gegebenenfalls nach der Verordnung vom 5. Dezember 1957 können erhoben werden "für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nach (verschiedenen Prozeßgesetzen, darunter) der Strafprozeßordnung" (§ 1 GKG). Nicht jede Maßnahme eines Gerichts oder einer Justizbehörde, die anläßlich eines Strafverfahrens vorgenommen wird, ist Teil dieses Verfahrens. Das Gerichtskostengesetz regelt die Erhebung von Kosten nur für diejenigen Maßnahmen, die notwendig im Strafverfahren (oder dem sonst maßgebenden Gerichtsverfahren) vorgenommen werden müssen oder doch regelmäßig in ihm vorkommen können. Auch wer am Strafverfahren nicht beteiligt ist, kann sich Abschriften von Entscheidungen, die in diesem Verfahren ergangen sind, erteilen lassen, weil sie aus irgendwelchen Gründen für ihn von Interesse sind, z.B. weil er sie wissenschaftlich verwerten will oder weil sie Ausführungen enthalten, die für ihn selbst oder für sein Unternehmen von Bedeutung sind. Das sieht die Justizverwaltungskostenordnung ausdrücklich vor (vgl. ihren § 4 Abs. 3 und 4). Für solche Abschriften können Schreibgebühren nicht nach § 91 GKG, sondern nach anderen Vorschriften, vor allem der Justizverwaltungskostenordnung, erhoben werden (vgl. Lauterbach, Kostengesetze 14. Aufl., Übersicht vor § 91 GKG Anm. 1).
An einem Strafverfahren sind - abgesehen von der Staatsanwaltschaft - immer der Beschuldigte, gegebenenfalls der Privatkläger, der Nebenkläger usw. beteiligt. Läßt sich eine dieser Personen Abschriften einer Entscheidung erteilen, die in dem sie berührenden Strafverfahren ergangen ist, so können ihr die Schreibgebühren nach § 91 GKG und
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gegebenenfalls nach der Verordnung vom 5. Dezember 1957 in Rechnung gestellt werden. Auch dem Rechtsanwalt, der den Beschuldigten, den Nebenkläger usw. verteidigt oder vertritt und der sich Abschriften
der angefallenen Schriftstücke erteilen läßt, weil
er sie für die Verteidigung oder Vertretung benötigt, sind die Schreibgebühren nach § 91 GKG und gegebenenfalls nach der Verordnung vom 5. Dezember 1957 zu berechnen.
Nicht selten kommt es vor, daß ein Unternehmen, besonders eine Versicherungsgesellschaft, oder ein Verband dem Beschuldigten Rechtsschutz gewährt und den Rechtsanwalt mit der Verteidigung des Beschuldigten beauftragt und (oder) dem Rechtsanwalt gegenüber die Zahlung der Verteidigergebühren übernimmt. Es ist verständlich und auch üblich, daß in einem solchen Falle das Unternehmen oder der Verband laufend über den Gang des Verfahrens unterrichtet werden will und daher Abschriften der ergange-
. nen Entscheidungen beansprucht. In einem solchen Fall ist auch das Unternehmen oder der Verband in einem weiteren Sinn an dem Strafverfahren beteiligt,
obwohl ihm darin die Strafprozeßordnung keine Rechte einräunt. Die Beschaffung von Abschriften für einen solchen in einer bestimmten Saöhe Rechtsschutz gewährenden Dritten gehört noch in den Bereich der durch das Gerichtskostengesetz erfaßten und deshalb durch seinen § 91 und die Ermäßigungsveroränung hierzu betroffenen Rechtspflege.
Läßt sich aber der Rechtsanwalt Abschriften zur Weiterleitung an eine dritte, am Strafverfahren auch in dem erwähnten weiteren Sinne nicht beteiligte Person erteilen, so sind hierfür Schreibgebühren ebensowenig nach
8 91 GKG zu berechnen, wie wenn dem Dritten unmittelbar die Abschriften überlassen worden wären. Hier ist nur der Justizverwaltungsbereich berührt.
c) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß als "Auftraggeber" im Sinne des § 2 der Veroränung vom 5. Dezember 1957 nicht jeder verstanden werden kann, der dem Rechtsanwalt irgendeinen Auftrag erteilt hat, insbesondere den, Abschriften einer in einem Strafverfahren ergangenen Entscheidung einzuholen. Der Auftrag muß vielmehr von einem an einem bestimmten Strafverfahren unmittelbar oder in dem vorbeschriebenen Sinne mittelbar Beteiligten kommen und dessen Unterrichtung dienen. Dabei ist es ohne Belang, ob der von einem so Beteiligten Beauftragte als Rechtsanwalt zur Wahrnehmung der Rechte eines - unmittelbar -— Beteiligten im Verfahren allgemein bestellt worden ist oder ob es sich etwa um einen nur zur Beschaffung der Abschriften beauftragten anderen Bevollmächtigten handelt.
d} Legt man in der vorliegenden Sache die aufgezeigten Gesichtspunkte zu Grunde, so ergibt sich folgendes?
aa) Die beiden Abschriften, die Rechtsanwalt Dr. GEEEB bei der Erfüllung seiner Aufgabe als Verteidiger selbst verwendet hat, hat er im unmittelbaren Interesse seines Auftraggebers, des Angeklagten MW, benötigt. Nach dem Sinne der Verordnung über gerichtliche Schreibgebühren kann er dafür die Gebührenermäßigung geltend machen.
bb) Die Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands, die den Rechtsanwalt Dr. CilBenit der Verteidigung des Beschuldigten MB beauftragt und die Verteidigergebühren übernommen hat, ist neben ME als sein Auftraggeber anzusehen. Die 7 Abschriften, die Dr. GEB an die verschiedenen Stellen der Gewerkschaft weitergeleitet hat, weil sie dort zur sachgemäßen Beratung des Verteidigers und des Angeklagten gebraucht wurden, sind also ebenfalls "zur Unterrichtung des Auftraggebers" verwendet worden. § 2 der Verordnung über gerichtliche - Schreibgebühren sieht nicht vor, daß als "zur Unter-, richtung des Auftraggebers" dienend jeweils nur ein Stück ein und derselben Schriftsache angesehen
werden könne. a
cc) Die Eisenbahnversicherungskasse dagegen hat den Rechtsanwalt Dr. CB nicht beauftragt, die Interessen des Beschuldigten MB wahrzunehnen. Sie ist deshalb nicht einmal mittelbar am Strafverfahren beteiligt und kann darum nicht als Auftraggeber des Rechtsanwalts angesehen werden. Für. die beiden Abschriften, die sich Rechtsanwalt Dr. GEB zur Weiterleitung an diese Versicherungskasse hat erteilen lassen, können die Schreibgebühren nicht nach § 91 GKG berechnet werden, so daß insoweit auch § 2 der Verordnung vom 5. Dezember 1957 nicht angewendet werden kann.
Hiernach sind für 9 der dem Rechtsanwalt Dr. GW erteilten 11 Abschriften die Schreibgebühren nach § 2 der Verordnung vom 5. Dezember 1957 zu ermäßigen. Für diese 9 je 28 Seiten umfassenden Abschriften sind somit 9 x 2,80 = 25,20 DM zu berechnen.
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Für die beiden weiteren, an die Eisenbahnversicherungskasse weitergeleiteten Urteilsabschriften kommt dagegen die Gebührenermäßigung nach § 2 der Verordnung vom 5. Dezember 1957 nicht in Betracht. Es muß dem Rechtsanwalt Dr. ‘> überlassen bleiben, die geeigneten Schritte zu ergreifen, wenn er meint, für sie eine Gebührenermäßigung nach anderen Vorschriften (vgl. § 4 Abs. 4 und § 12 JVerwKostO) in Anspruch nehmen zu können. Der Senat hat darüber nicht zu entscheiden.
Nach all dem ist in Anwendung des § 2 Abs. 1 der Verordnung vom 5. Dezember 1957 der in der Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 1961 errechnete Betrag _ von 154 IM auf 25,20 + (2:x 14 =) 28 = 53,20 DM zu ermäßigen.
Rotberg Krumme Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler