Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 29.11.1961 – 2 StR 544/61
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2174 081
2 _StR_ 544/61
..
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Verner MN EB zus Breip, üort geboren am @. EEED EB. zur Zeit in Untersuchungshafi,
wegen Mordes
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1961, an der teilgenommen
haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle;
für Recht erkannt;
- 2.
Auf dic Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Bremen vom 30. März 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über äie Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, begangen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu einer Zuchthausstrafe von 15 Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jah-
ren aberkannt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Sachbeschweräe erhebt, hat Erfolg.
Das Schwurgericht hat den Tatbestand des § 211 Abs. 2 StGB bejaht, weil der Angeklagte den Georg BB zrausam getötet habe. Diese Auffassung wird von den Feststellungen des Urteils nicht getragen, Danach hat der Angeklagte einen etwa 5 kg schweren Betonbrocken, mit beiden Händen schwingend, in gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung mindestens zweimal auf den Kopf des trunkenen, reglos am Boden liegenden Bew, der entweder schlief oder ohnmächtig war, geschleudert mit der Folge, daß der Schädel fürmlich zerbarst und der Tod auf der Stelle eintrat.
Daß diese Tatausführung grausam im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB war, trifft nicht zu. Zwar ist dem Schwurgericht
darin zuzustimmen, daß das Vorgehen des Angeklagten nach
dem äußeren Tatbild grauenhaft und grauenerregend gewesen ist. Darauf kommt es aber, wie der Bundesgerichtshof in der von Schwurgericht angeführten Entscheidung BGHSt 3, 180 des näheren dargelegt hat, für die Verwirklichung des Merkmals "srausam töten" nicht allein entscheidend an. Erforderlich ist vielmehr, daß der Täter aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen zufügt. An der letzien Voraussetzung fehlt es hier. Das Schwurgericht sagt allerdings in der rechtlichen Würdigung, der Angeklagte kabe die Tat aus einer solchen Gesinnung heraus unter Mißachtung der seinem Opfer zugefügten Schmerzen begangen.
Diese Ausführungen sind jedoch mit dem zuvor festgestellten Sachverhalt insofern unvereinbar, als der - im Zeitpunkt
des Zuschlagens schon bewußtlose — BB auf Grund der wuchtigen Schleuderschläge sogleich tot war. Hiernach ist
es ausgeschlossen, daß das Opfer durch die Handlungsweise
des Angeklagten noch besondere Schmerzen und Qualen erlitten hat. Somit findet die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe grausam getötet, in den Feststellungen keine
Stütze.
Aus diesem Grunde muß das Urteil, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Prüfung des Schuldvorwurfs an das Schwurgericht zurückverwiesen werden. Einer Erörterung der von der Revision im übrigen erhobenen Einwendungen bedarf es daher nicht. Der Angeklagte und sein Verteidiger werden Gelegenheit haben,
»
die vorgebrachten Bedenken in der neuen Verhandlung vor gem Tatrichter geltend zu machen.
Busch Scharpenseel Menges
Kirchhof Meyer